Beschreibung
Persönliche Inspektionen von Arbeitnehmern sind verboten, es sei denn, sie sind für den Schutz der Vermögenswerte des Unternehmens, für die Qualität der Arbeitsmittel oder der Rohstoffe oder Produkte unerlässlich. In diesen Fällen dürfen persönliche Besuche nur unter der Bedingung durchgeführt werden, dass sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes erfolgen, dass die Würde und die Vertraulichkeit des Arbeitnehmers gewahrt bleiben und dass sie unter Anwendung automatischer Auswahlsysteme erfolgen, die sich auf die Gemeinschaft oder Gruppen von Arbeitnehmern beziehen. Die Hypothesen, unter denen persönliche Besuche angeordnet werden können, sowie deren Modalitäten müssen vom Arbeitgeber mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretern oder, in deren Abwesenheit, mit der internen Kommission vereinbart werden.
Kommt keine Einigung zustande, wird auf Antrag des Arbeitgebers die Arbeitsaufsichtsbehörde tätig.
Gegen die Maßnahmen der Arbeitsaufsichtsbehörde können der Arbeitgeber, die betrieblichen Gewerkschaftsvertreter oder, in Ermangelung dessen, die interne Kommission oder die Arbeitnehmergewerkschaften innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Maßnahme beim Minister für Arbeit und soziale Sicherheit Einspruch erheben.