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Erklärung zur Erlangung von Steuerabzügen für Arbeiten an Kulturgütern

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Wie wird die Erklärung anstelle der Steuerbefreiung für Arbeiten an Kulturgütern eingereicht?

Beschreibung

Die Ausgaben der Steuerpflichtigen, die zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Restaurierung von Vermögenswerten verpflichtet sind, die gemäß den Bestimmungen des Kodex des Kultur- und Landschaftserbes einer verbindlichen Regelung unterliegen, sind in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie ihnen tatsächlich entstanden sind.

Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 10 des Gesetzesdekrets 42/2004 zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Restaurierung von unbeweglichem Kulturgut verpflichtet sind, um die in Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe g) des Präsidialdekrets Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (T.U.I.R. Konsolidiertes Einkommenssteuergesetz) vorgesehenen Steuervergünstigungen zu erhalten, müssen anstelle der Dokumentation und
(gemäß Artikel 40 des Gesetzes Nr. 214 vom 22. Dezember 2011) eine Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung vorlegen, aus der die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben für die Erhaltung von Kulturgütern hervorgeht, wenn diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Die eidesstattliche Erklärung (Art. 47 des Präsidialdekrets Nr. 445/2000) bezieht sich auf die tatsächlich getätigten Ausgaben, für die ein Anspruch auf Abzug besteht; alle Arbeiten, die zwar genehmigt, aber aus funktionalen Gründen durchgeführt wurden, müssen weggelassen werden.

Die Steuererleichterung für Eigentümer von Vermögenswerten von historischem und künstlerischem Interesse stellt ein starkes indirektes Instrument zur Förderung der Erhaltung dieser Vermögenswerte dar, da einerseits die Kosten für die Durchführung der Arbeiten (die häufig obligatorisch sind) beträchtlich sind und andererseits die für die Erhaltung des Kulturerbes bereitgestellten Mittel knapp sind.

An wen es sich richtet

Personen, die verpflichtet sind, unbewegliches Kulturgut zu erhalten, zu schützen oder wiederherzustellen

So geht es

Um die Ersatzmeldung einzureichen, muss das von der Verwaltung vorbereitete Formular ausgefüllt und mit den vorgesehenen Anlagen an die UMSt Soprintendenza per i beni e le attività culturali (Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten) unter folgender E-Mail-Adresse geschickt werden: umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it.

Der Antrag kann auch persönlich am Sitz der UMST Soprintendenza per i beni e le attività culturali (Büro der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten), bei den verschiedenen, über das gesamte Gebiet verteilten Informations- und Beratungsstellen für die Öffentlichkeit, per Fax oder per Post eingereicht werden.

Für alles, was nicht direkt vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 2051 vom 14. Dezember 2020 (Richtlinien für die telematische Kommunikation zwischen der Provinzverwaltung und ihren öffentlichen und privaten Gesprächspartnern) verwiesen.

Besondere Fälle

Kann die Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung nicht bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung eingereicht werden, können die Ausgaben im folgenden Jahr abgezogen werden.

Zeiten und Fristen

Die Erklärungen werden stichprobenartig auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft, weshalb der Antragsteller auf Verlangen folgende Unterlagen vorlegen können muss

  • Rechnungen im Original oder in beglaubigter Kopie, die auf das Maß genau angegeben und mit dem Saldo und dem Sichtvermerk des Bauleiters versehen sind;
  • zusammenfassende und erläuternde Aufstellung der durchgeführten Arbeiten (zusammen mit den Rechnungen), die vom Bauleiter unterzeichnet ist (jeder einzelne Posten der Aufstellung, der einer bestimmten Kategorie von Arbeiten entspricht, muss einen Verweis auf die entsprechende Rechnung und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde enthalten); wenn sich die Arbeiten auf Parks und monumentale Gärten beziehen, muss die Aufstellung die Quadratmeter der von den Arbeiten betroffenen Nettofläche angeben;
  • eine fotografische Dokumentation vor, während und nach den Arbeiten.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di documentazione amministrativa.

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Approvazione del testo unico delle imposte sui redditi.

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Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 6 dicembre 2011, n. 201, recante disposizioni urgenti per la crescita, l'equita' e il consolidamento dei conti pubblici.

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Letzte Änderung: 22.10.2025 00:48

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