Beschreibung
Die Ausgaben der Steuerpflichtigen, die zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Restaurierung von Vermögenswerten verpflichtet sind, die gemäß den Bestimmungen des Kodex des Kultur- und Landschaftserbes einer verbindlichen Regelung unterliegen, sind in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie ihnen tatsächlich entstanden sind.
Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 10 des Gesetzesdekrets 42/2004 zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Restaurierung von unbeweglichem Kulturgut verpflichtet sind, um die in Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe g) des Präsidialdekrets Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (T.U.I.R. Konsolidiertes Einkommenssteuergesetz) vorgesehenen Steuervergünstigungen zu erhalten, müssen anstelle der Dokumentation und
(gemäß Artikel 40 des Gesetzes Nr. 214 vom 22. Dezember 2011) eine Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung vorlegen, aus der die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben für die Erhaltung von Kulturgütern hervorgeht, wenn diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die eidesstattliche Erklärung (Art. 47 des Präsidialdekrets Nr. 445/2000) bezieht sich auf die tatsächlich getätigten Ausgaben, für die ein Anspruch auf Abzug besteht; alle Arbeiten, die zwar genehmigt, aber aus funktionalen Gründen durchgeführt wurden, müssen weggelassen werden.
Die Steuererleichterung für Eigentümer von Vermögenswerten von historischem und künstlerischem Interesse stellt ein starkes indirektes Instrument zur Förderung der Erhaltung dieser Vermögenswerte dar, da einerseits die Kosten für die Durchführung der Arbeiten (die häufig obligatorisch sind) beträchtlich sind und andererseits die für die Erhaltung des Kulturerbes bereitgestellten Mittel knapp sind.