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Erklärung der Veräußerung oder des Erbfalls von Kulturgut

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Urkunden, mit denen das Eigentum oder - bei beweglichen Gütern - der Besitz von Kulturgütern ganz oder teilweise übertragen wird, müssen zwingend dem Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter gemeldet werden.

Beschreibung

Der Hauptzweck der Übergabeanzeige besteht darin, die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Autonomen Provinz Trient zu ermöglichen, die das Recht hat, das entgeltlich verkaufte Kulturgut zu dem im Kaufvertrag festgelegten Preis zu erwerben (Art. 60).

Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Klage ausgeübt werden (Art. 61, Abs. 1) oder innerhalb von hundertachtzig Tagen, wenn die Klage verspätet oder unvollständig eingereicht wird (Art. 61, Abs. 2).

Innerhalb dieser Fristen wird die Vorkaufsmaßnahme dem Veräußerer und dem Erwerber mitgeteilt, und das Eigentum geht ab dem Datum der letzten Mitteilung auf die Provinz über (Art. 61, Abs. 3). Der Kaufvertrag bleibt während dieses Zeitraums von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig, und der Veräußerer darf die Immobilie nicht ausliefern (Art. 61 Abs. 4).
Verstöße gegen die Veräußerungsbestimmungen werden gemäß Art. 173 des Gesetzes über das Kultur- und Landschaftserbe geahndet.

Beschränkungen

Eine Anzeige gilt als nicht erstattet, wenn sie nicht die in Absatz 4 geforderten Angaben enthält oder wenn sie unvollständig oder ungenaue Angaben enthält. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung werden straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen den Zuwiderhandelnden verhängt. (Artikel 59 Absatz 5).

An wen es sich richtet

Der Antrag muss gestellt werden

  • vom Veräußerer oder bei beweglichen Sachen vom Übergeber des Betriebs, wenn es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung handelt;
  • vom Erwerber, wenn es sich um eine Übertragung im Rahmen eines Zwangsversteigerungs- oder Konkursverfahrens oder aufgrund eines Urteils über einen nicht abgeschlossenen Kaufvertrag handelt;
  • durch den Erben oder Vermächtnisnehmer im Falle eines Erbfalls von Todes wegen.

So geht es

Sie können eine Veräußerungs- oder Vererbungserklärung abgeben oder per E-Mail an folgende Adresse senden serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it auf herkömmliche Weise, d.h. per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich in den Büros des Technischen Dienstes der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter, bei den verschiedenen dezentralen Informations- und Beratungsstellen im gesamten Staatsgebiet, oder per Fax zusammen mit den in den Beschwerdeformularen beschriebenen Anlagen eingereicht werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die Beschwerde muss enthalten

  • die Identifikationsdaten der Parteien und die Unterschrift der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter (damit klar ist, dass beide Parteien sich der Beschränkungen bewusst sind, die für die "Sache" aufgrund der Erklärung des kulturellen Interesses bestehen)
  • die Identifikationsdaten des Objekts und etwaige Pläne oder Unterlagen, die das Objekt identifizieren;
  • eine Angabe des Preises des verkauften Gutes;
  • die Angabe des Ortes, an dem sich das Gut befindet;
  • die Angabe der Art und der Bedingungen des Übertragungsvertrags;
  • eine Angabe des Wohnsitzes der Parteien in Italien für etwaige Mitteilungen;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird);
  • Vorankündigung gemäß Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016.

Formulare

Zeiten und Fristen

Im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung muss die Anzeige innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages, mit dem das Eigentum übertragen wird, abgegeben werden.

Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit der Abgabe der Erklärung beim zuständigen Finanzamt.

Für den Vermächtnisnehmer beginnt die Frist mit der in Artikel 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen notariellen Anzeige, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgesetzt wird.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Kontakt

Contatti di Ufficio supporto giuridico amministrativo per le funzioni di tutela

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uff.amministrativotutela@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
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0461.496616

Fax - Segreteria:
0461.496659

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 09.02.2026 18:08

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