Beschreibung
Der Hauptzweck der Übergabeanzeige besteht darin, die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Autonomen Provinz Trient zu ermöglichen, die das Recht hat, das entgeltlich verkaufte Kulturgut zu dem im Kaufvertrag festgelegten Preis zu erwerben (Art. 60).
Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Klage ausgeübt werden (Art. 61, Abs. 1) oder innerhalb von hundertachtzig Tagen, wenn die Klage verspätet oder unvollständig eingereicht wird (Art. 61, Abs. 2).
Innerhalb dieser Fristen wird die Vorkaufsmaßnahme dem Veräußerer und dem Erwerber mitgeteilt, und das Eigentum geht ab dem Datum der letzten Mitteilung auf die Provinz über (Art. 61, Abs. 3). Der Kaufvertrag bleibt während dieses Zeitraums von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig, und der Veräußerer darf die Immobilie nicht ausliefern (Art. 61 Abs. 4).
Verstöße gegen die Veräußerungsbestimmungen werden gemäß Art. 173 des Gesetzes über das Kultur- und Landschaftserbe geahndet.
Beschränkungen
Eine Anzeige gilt als nicht erstattet, wenn sie nicht die in Absatz 4 geforderten Angaben enthält oder wenn sie unvollständig oder ungenaue Angaben enthält. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung werden straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen den Zuwiderhandelnden verhängt. (Artikel 59 Absatz 5).