Entschädigung für durch Raubtiere verursachte Schäden

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Beantragt von Landwirten oder einfachen Hobbyzüchtern, die durch ein wildlebendes Raubtier (Bär, Wolf und Luchs) Schäden in der Landwirtschaft, der Imkerei, der Viehzucht oder anderen Bereichen erlitten haben.

An wen es sich richtet

Eigentümer oder Besitzer von durch Raubtiere geschädigtem Eigentum, sowohl landwirtschaftliche Unternehmer als auch Hobbyisten.

So geht es

Bei Verdacht auf Schäden durch große Raubtiere (Wölfe, Bären, Luchse) muss das örtliche Forstpersonal so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, kontaktiert werden, um den Vorfall zu melden. Wenn es für notwendig erachtet wird, wird innerhalb der folgenden 24 Stunden (12 Stunden bei Bienenherden) eine Bewertung des Schadens durch speziell geschultes Forstpersonal organisiert. In diesem Fall ist der Geschädigte verpflichtet, das Raubwildgehege zu erhalten, bis die Schadensfeststellung abgeschlossen ist. Beabsichtigt der Geschädigte, eine Entschädigung zu beantragen, muss er das entsprechende Formular vollständig ausfüllen. Das Formular muss innerhalb von 60 Tagen zusammen mit einer Kopie eines Ausweises an die im Kopf des Formulars angegebene PEC-Adresse geschickt oder bei der zuständigen Forststation abgegeben werden. Alternativ kann das Antragsformular nach dem Ausfüllen vor Ort bei der Inspektion direkt bei dem Forstpersonal abgegeben werden, das den Schaden feststellt.

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach der Einreichung des Antrags.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Nur für Hobbyisten, von der Mehrwertsteuer befreite Inhaber

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Norme per la protezione della fauna selvatica e per l'esercizio della caccia

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Zusatzinformationen

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Letzte Änderung: 21.10.2025 16:38

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