Der Antrag, der nach dem von der zuständigen Provinzstruktur angenommenen Faksimile abzufassen ist, muss eine Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Versicherung enthalten, aus der hervorgeht
(a) dass das Unternehmen nicht der Empfänger früherer Rückforderungen von Beihilfen ist, die von der Europäischen Union für rechtswidrig erklärt wurden;
(b) das Vorhandensein geeigneter Rechtstitel, die belegen, dass der Antragsteller Eigentümer oder Besitzer der von der Initiative betroffenen Grundstücke ist, sowie eine Liste der genannten Grundstücke. Alternativ zur Ersatzerklärung kann der Antragsteller, wenn er Eigentümer der Flurstücke ist, die Gegenstand des Vorhabens sind, die Einzelheiten angeben, aus denen sich der Bezug zum Flurstück und zur betreffenden Parzelle ergibt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
(a) fotografische Dokumentation des erlittenen Schadens
(b) eine eidesstattliche Erklärung gemäß dem von der Provinzverwaltung genehmigten Faksimile, in der alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen innerhalb des Dreijahreszeitraums bereits gewährt wurden, bestätigt werden
(c) die Absicht, Sanierungsarbeiten (sofern förderfähig) mit den eigenen Arbeitskräften des Unternehmens durchzuführen;
d) in den Fällen, in denen eine Entschädigung für Flächen beantragt wird, für die bereits eine Entschädigung gewährt wurde, mit Ausnahme von Schäden, die durch Wildschweine an Wiesen, Weiden und Ackerkulturen verursacht wurden: Mitteilung der Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Genehmigung von Präventivarbeiten zum Zwecke der Beschaffung der Unterlagen von Amts wegen.