Beschreibung
Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern (nur im Falle von Arbeitnehmern, die vor dem 7. März 2015 unbefristet eingestellt wurden), die beabsichtigen, eine Entlassung aus objektiven Gründen (z. B. betriebliche Umstrukturierung, Personalabbau oder überwiegende körperliche Arbeitsunfähigkeit) vorzunehmen, müssen das Arbeitsamt im Voraus über ihre Absicht informieren, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und gleichzeitig einen Schlichtungsversuch beantragen.
Ohne einen solchen Antrag, der in der nachstehend beschriebenen Weise an die Arbeitsverwaltung zu richten ist, kann das Unternehmen keine Kündigung aussprechen.