Entlassungen aus objektiven Gründen

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Schlichtungsverfahren im Rahmen von Verfahren bei Entlassungen aus sachlichen Gründen in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten

Beschreibung

Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern (nur im Falle von Arbeitnehmern, die vor dem 7. März 2015 unbefristet eingestellt wurden), die beabsichtigen, eine Entlassung aus objektiven Gründen (z. B. betriebliche Umstrukturierung, Personalabbau oder überwiegende körperliche Arbeitsunfähigkeit) vorzunehmen, müssen das Arbeitsamt im Voraus über ihre Absicht informieren, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und gleichzeitig einen Schlichtungsversuch beantragen.

Ohne einen solchen Antrag, der in der nachstehend beschriebenen Weise an die Arbeitsverwaltung zu richten ist, kann das Unternehmen keine Kündigung aussprechen.

An wen es sich richtet

Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten

Der Antrag kann vom Unternehmen oder von einer Person gestellt werden, der es eine Vollmacht zur Vertretung erteilt hat

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.11.2025 13:07

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