Beschreibung
Die Maßnahme zur Liquiditätsunterstützung wird im Rahmen des „Protocollo Energia“ zwischen der Autonomen Provinz Trient, der Cassa del Trentino S.p.A., Banken, Finanzintermediären und Confidi umgesetzt. Wirtschaftsakteure, die Kreditlinien (Linea Energia) bei den am Energieprotokoll beteiligten Banken in Anspruch nehmen, erhalten von der Provinz einen Zuschuss, der darauf abzielt, die Kreditkosten zu senken.
Wichtigste Merkmale der „Linea Energia“-Finanzierungslinie
- LAUFZEIT: maximal 8 Jahre (davon 2 Jahre tilgungsfreie Zeit)
- ZINSFREIE ZEIT: 2 Jahre mit einem festen, pauschalen Jahreszinssatz von maximal 3 % (Zinszahlungen erfolgen nachträglich bis zum Ende des 12. und 24. Monats nach Auszahlung des Kredits)
- TILGUNGSZEITRAUM: maximal 6 Jahre, zu einem variablen Jahreszinssatz, der den 6-Monats-Euribor zuzüglich eines Spreads von maximal 250 Basispunkten nicht übersteigt
- CONFIDI-BÜRGSCHAFT
Die dem Energieprotokoll beigetretenen Einrichtungen
Die Bankinstitute, bei denen die „Linea Energia“ in Anspruch genommen werden kann, sind:
- Cassa Centrale Banca (Cassa di Trento Lavis Mezzocorona Valle di Cembra e Alta Vallagarina, Cassa Rurale Alta Valsugana, Cassa Rurale Alto Garda – Rovereto, Cassa Rurale di Ledro, Cassa Rurale Novella und Alta Anaunia, Cassa Rurale Vallagarina, Cassa Rurale Valsugana und Tesino, Cassa Rurale Val di Fiemme, Cassa Rurale Val di Non – Rotaliana und Giovo, Landwirtschaftsbank Val di Sole, FPB Cassa di Fassa Primiero und Belluno, Landwirtschaftsbank Adamello Giudicarie Valsabbia Paganella);
- Mediocredito Trentino-Südtirol;
- Raiffeisen Schlern-Rosengarten;
- Sparkasse;
- Volksbank.
Dem Energieprotokoll haben sich auch Cooperfidi und Confidi Trentino Imprese angeschlossen, die dazu aufgerufen sind, Bürgschaften für die von den Wirtschaftsakteuren im Rahmen des Energieprotokolls in Anspruch genommenen Finanzierungslinien zu gewähren.
Fördermaßnahme
Der Zuschuss wird pauschal in Höhe von 1,50 % festgelegt, berechnet auf den Wert des Darlehensbetrags und bezogen auf die ersten zwei Jahre der Laufzeit des Darlehens. Der Zuschuss wird in einer einzigen Zahlung nach erfolgter Zahlung der ersten Zinsrate ausgezahlt.
In Umsetzung der Bestimmungen der DGP 39/2024 wird der Zuschuss ab dem 7. Februar 2024 im Rahmen der De-minimis-Regelunggemäß der neuen Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Zuschuss gemäß der alten De-minimis-Verordnung (Verordnung 1407/2014 in der jeweils gültigen Fassung) nur dann gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller hinsichtlich der Beihilfehöchstgrenze günstiger ist.
Für Wirtschaftsbeteiligte, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie in den Bereichen Fischerei und Aquakultur tätig sind, wird der Zuschuss gemäß den Bestimmungen der DGP 1069/2024 bis zum 31.12.2024 im Rahmen des „Temporary Crisis and Transition Framework“ gewährt. Ab dem 1. Januar 2025 werden die Zuschüsse im Rahmen der De-minimis-Regelung gemäß der neuen Verordnung 2023/2831 oder, falls diese nicht anwendbar ist, gemäß der Verordnung 1408/2013 und der Verordnung 717/2014 unter Einhaltung der vorgesehenen Höchstgrenzen gewährt.
Für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und nichtlandwirtschaftlicher Agrar- und Lebensmittelprodukte sowie im Forstsektor tätig sind, und für solche, die Tätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, werden die Zuschüsse ab dem 1. Juli 2024 im Rahmen der De-minimis-Regelung gemäß der neuen Verordnung 2023/2831 gewährt.
Beschränkungen
Verpflichtungen
Der Bezug des Zuschusses ist mit folgenden Verpflichtungen verbunden:
- Die Finanzierung darf während der tilgungsfreien Zeit weder vollständig getilgt noch gekürzt werden;
- die Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses belegen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Landesverwaltung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Auszahlungsdatum des Darlehens zur Verfügung zu stellen;
- der Bank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten der Ereignisse, jede Änderungmitzuteilen, die für die Gewährung des Darlehens und des entsprechenden Zuschusses oder für deren Aufrechterhaltung von Bedeutung ist.