Beschreibung
Es handelt sich um einen Beschäftigungsanreiz für den Arbeitgeber, um die Beschäftigung von Menschen in Beschäftigungsschwierigkeiten zu fördern.
Beschränkungen
Um in den Genuss der Einstellungsanreize zu kommen, muss die Maßnahme, für die der Anreiz gilt, durchgeführt werden
- am Sitz des Unternehmens oder der Produktionseinheit in der Provinz Trient zugunsten der dort beschäftigten Arbeitnehmer;
- zugunsten von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Einstellung, der Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder der Bestätigung eines Lehrvertrags in der Provinz Trient wohnen;
- im Falle von Anreizen für behinderte Personen, dass diese in den Listen L. 68/99 eingetragen sind, die von jedem Arbeitsamt im Inland geführt werden;
- bei Nicht-EU-Bürgern die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die nationalen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Bürgern im Hoheitsgebiet des Staates aus Gründen, die mit einer nicht saisonalen Beschäftigung vereinbar sind.
Der Anreiz wird nicht gewährt, wenn die Einstellung Folgendes betrifft
- den Arbeitgeber, den Ehegatten oder Lebenspartner und Verwandte zweiten Grades des Arbeitgebers
- bei nicht kooperativen Gesellschaften oder verbundenen Unternehmen den gesetzlichen Vertreter, die Gesellschafter in beherrschender Stellung, den Ehegatten oder Lebenspartner und Verwandte zweiten Grades des gesetzlichen Vertreters oder der Gesellschafter
- bei Genossenschaften, Vereinen und Ausschüssen, die gemeinsame Zwecke verfolgen, der gesetzliche Vertreter, der Ehegatte oder Lebenspartner und Verwandte zweiten Grades derselben.
Kumulierbarkeit mit anderen Vergünstigungen
Die in der Intervention 3.4.1 des Dokuments der arbeitspolitischen Interventionen vorgesehenen provinzialen Anreize können nicht mit Leistungen kombiniert werden, die in anderen europäischen, nationalen, regionalen oder provinzialen Regelungen vorgesehen sind.
Die durch die Maßnahme 3.4.1 des Dokuments der arbeitspolitischen Interventionen vorgesehenen provinzialen Anreize können nicht mit den in Artikel 4 des Gesetzes 92/2012 und in Artikel 23 des Gesetzesdekrets Nr. 60/2024 vorgesehenen Beitragsvergünstigungen und, beschränkt auf die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, mit den im Gesetz 68/99 vorgesehenen Beitragsvergünstigungen kombiniert werden.