Beschreibung
Es handelt sich um eine Beschäftigungsförderung zugunsten des Arbeitgebers, die darauf abzielt, die Eingliederung von Menschen mit Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Beschränkungen
Um die Einstellungsanreize in Anspruch nehmen zu können, muss die förderfähige Maßnahme wie folgt durchgeführt werden:
- am Sitz des Unternehmens oder in einer Produktionseinheit in der Provinz Trient zugunsten der dort beschäftigten Arbeitnehmer;
- zugunsten von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Einstellung, der Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder der Bestätigung des Ausbildungsvertrags ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben;
- im Falle von Förderungen zugunsten von Menschen mit Behinderung, dass diese in den Listen gemäß Gesetz 68/99 eingetragen sind, die von einem beliebigen Arbeitsamt auf nationalem Gebiet geführt werden;
- im Falle von Nicht-EU-Bürgern: Einhaltung der nationalen Vorschriften, die die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Bürgern im Staatsgebiet aus Gründen regeln, die mit einer nicht saisonalen Erwerbstätigkeit vereinbar sind.
Die Förderungwird nicht gewährt, wenn die Einstellung folgende Personen betrifft:
- den Arbeitgeber, den Ehepartner oder Lebenspartner sowie Verwandte bis zum zweiten Grad des Arbeitgebers selbst betrifft;
- im Falle einer nicht genossenschaftlichen Gesellschaft oder einer Sozietät den gesetzlichen Vertreter, die Gesellschafter in beherrschender Stellung, den Ehepartner oder Lebenspartner sowie Verwandte bis zum zweiten Grad des gesetzlichen Vertreters oder der Gesellschafter selbst;
- im Falle von Genossenschaften, Vereinen und Komitees mit gemeinnützigen Zielen den gesetzlichen Vertreter, den Ehepartner oder Lebenspartner sowie Verwandte bis zum zweiten Grad desselben.
Kumulierbarkeit mit anderen Leistungen
Die in der Maßnahme 3.4.1 des Dokuments über arbeitspolitische Maßnahmen vorgesehenen Landesförderungen sind nicht mit Vergünstigungen kumulierbar, die durch andere europäische, nationale, regionale oder landesrechtliche Vorschriften vorgesehen sind.
Die in Maßnahme 3.4.1 des Dokuments über arbeitspolitische Maßnahmen vorgesehenen provinzialen Anreize sind nicht mit den Beitragsvergünstigungen kumulierbar, die in Art. 4 des Gesetzes 92/2012 und in Art. 23 des Gesetzesdekrets Nr. 60/2024 vorgesehenen Beitragsvergünstigungen und – beschränkt auf die Einstellung von Menschen mit Behinderung – mit den im Gesetz 68/99 vorgesehenen Beitragsvergünstigungen nicht kumulierbar.