Beschreibung
Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung der Provinz für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus objektiv gerechtfertigtem Grund im Zusammenhang mit einer Verringerung, Umstellung oder Einstellung der Tätigkeit oder der Arbeit entlassen wurden und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, um die vom INPS ausgezahlte reguläre Arbeitslosenunterstützung für Landarbeiter zu erhalten. Als Kündigungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund gelten auch Kündigungen aus wichtigem Grund wegen ausbleibender oder verspäteter Lohnzahlung sowie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des in Absatz 40 vorgesehenen obligatorischen Schlichtungsverfahrens, Art. 1 des Gesetzes 92/2012 vorgesehenen obligatorischen Schlichtungsverfahrens.
Die Unterstützung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ergänzt die staatliche Unterstützung, die vom INPS gewährt wird.
Höhe der Unterstützung und Kumulierbarkeit
Die Unterstützung beträgt 850 Euro brutto monatlich und richtet sich nach der Arbeitszeit des beendeten Arbeitsverhältnisses.
Die Unterstützung ist bis zur Höhe des Betrags mit der gegebenenfalls bezogenen regulären Invaliditätsrente kumulierbar.
Sie ist nicht mit anderen Maßnahmen kumulierbar, die in den geltenden regionalen Sozialversicherungsvorschriften vorgesehen sind, mit Ausnahme der regionalen Familienbeihilfe, und kann nicht nach der Auszahlung einer Vorruhestands- oder Altersrente gezahlt werden.
Beschränkungen
Aussetzung und Verfall
Nimmt der Landarbeiter während des Bezugszeitraums der Unterstützung eine neue Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auf, auch wenn dieses nur zeitweise besteht und eine Dauer von höchstens 6 Monaten hat (d. h. mit der Aussetzung des Arbeitslosenstatus vereinbar ist), wird die Unterstützung ausgesetzt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe des noch zustehenden Restbetrags wieder ausgezahlt.
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Einkommensunterstützung.
Der Anspruch erlischt ebenfalls, wenn weitere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus vorliegen, die in den nationalen und provinzialen Vorschriften zur Arbeitsvermittlung und Arbeitsaufnahme vorgesehen sind.