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Einkommensunterstützung für entlassene Landarbeiter – Int. 3.6.B

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Einkommensbeihilfe für entlassene Landarbeiter. Maßnahme 3.6.B des Dokuments über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen der Arbeitsagentur der PAT.

Beschreibung

Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung der Provinz für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus objektiv gerechtfertigtem Grund im Zusammenhang mit einer Verringerung, Umstellung oder Einstellung der Tätigkeit oder der Arbeit entlassen wurden und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, um die vom INPS ausgezahlte reguläre Arbeitslosenunterstützung für Landarbeiter zu erhalten. Als Kündigungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund gelten auch Kündigungen aus wichtigem Grund wegen ausbleibender oder verspäteter Lohnzahlung sowie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des in Absatz 40 vorgesehenen obligatorischen Schlichtungsverfahrens, Art. 1 des Gesetzes 92/2012 vorgesehenen obligatorischen Schlichtungsverfahrens.
Die Unterstützung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ergänzt die staatliche Unterstützung, die vom INPS gewährt wird.

Höhe der Unterstützung und Kumulierbarkeit

Die Unterstützung beträgt 850 Euro brutto monatlich und richtet sich nach der Arbeitszeit des beendeten Arbeitsverhältnisses.

Die Unterstützung ist bis zur Höhe des Betrags mit der gegebenenfalls bezogenen regulären Invaliditätsrente kumulierbar.
Sie ist nicht mit anderen Maßnahmen kumulierbar, die in den geltenden regionalen Sozialversicherungsvorschriften vorgesehen sind, mit Ausnahme der regionalen Familienbeihilfe, und kann nicht nach der Auszahlung einer Vorruhestands- oder Altersrente gezahlt werden.

Beschränkungen

Aussetzung und Verfall

Nimmt der Landarbeiter während des Bezugszeitraums der Unterstützung eine neue Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auf, auch wenn dieses nur zeitweise besteht und eine Dauer von höchstens 6 Monaten hat (d. h. mit der Aussetzung des Arbeitslosenstatus vereinbar ist), wird die Unterstützung ausgesetzt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe des noch zustehenden Restbetrags wieder ausgezahlt.

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Einkommensunterstützung.

Der Anspruch erlischt ebenfalls, wenn weitere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus vorliegen, die in den nationalen und provinzialen Vorschriften zur Arbeitsvermittlung und Arbeitsaufnahme vorgesehen sind.

An wen es sich richtet

Anspruch auf Einkommensunterstützung haben Personen, die aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus objektiv gerechtfertigtem Grund im Zusammenhang mit einer Verringerung, Umgestaltung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit oder der Arbeit entlassen wurden oder die aufgrund ausbleibender oder verspäteter Lohnzahlungen gekündigt haben und darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz und Aufenthaltsort in der Provinz Trient zum Zeitpunkt der Kündigung
  • Eingetragen als arbeitslos
  • Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für den Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld für Landarbeiter
  • Unterzeichnung des individuellen Dienstleistungsvertrags beim zuständigen Arbeitsamt.

So geht es

Der Zugang zur Einkommensunterstützung erfolgt auf Antrag, der im Abschnitt „Was Sie benötigen – Formulare“ heruntergeladen werden kann. Dieser muss spätestens 60 Tage nach der Entlassung beiderzuständigenArbeitsagenturvor Ort eingereicht werden, zu der sich der Arbeitnehmer mit folgenden Unterlagen begeben muss:

  • Ausweis
  • Steuernummer
  • Kündigungsschreiben/Kündigungserklärung
  • und, falls es sich um einen Nicht-EU-Bürger handelt, die Aufenthaltsgenehmigung

Ein zuständiger Mitarbeiter des Arbeitsamtes wird den den Arbeitslosenstatus des Arbeitnehmers und erläutert ihm die Dienstleistungen, die die Arbeitsagentur Arbeitslosen anbietet, um ihnen bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu helfen, wobei gemeinsam mit ihm die für seinen speziellen Fall am besten geeigneten Dienstleistungen vereinbart werden.

Die getroffenen Vereinbarungen werden in einem Dokument namens „Individueller Dienstleistungsvertrag“ festgehalten, das der Arbeitnehmer unterzeichnen muss.

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Laufe des Monats, auf den sich die Leistung bezieht, für Arbeitslosigkeitszeiten von mehr als 10 Tagen.

Zeiten und Fristen

Die Einkommensunterstützung für Landarbeiter steht ab dem Tag nach der Entlassung zu und wird für vier Monate gewährt.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Documento contenente gli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento approvato dalla Commissione provinciale per l’impiego con deliberazione n. 475 del 14 gennaio 2026 e adottato dalla Giunta provinciale con deliberazione n. 179 del 13 febbraio 2026.

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