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Einkommensunterstützung für ausgesetzte Arbeitnehmer - Int. 3.6.

  • Aktiv

Provinziale Einkommensbeihilfe für von der Arbeit suspendierte Arbeitnehmer. Intervento 3.6.C del Documento degli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia autonoma di Trento.

Beschreibung

Es handelt sich um eine zusätzliche wirtschaftliche Unterstützung zu Lohnintegrationen wie dem Lohnausgleichsfonds oder den gewöhnlichen Zuschüssen der Solidaritätsfonds zugunsten von Arbeitnehmern, die von der Arbeit suspendiert sind.

Für die Durchführung dieser Intervention - die durch einen Beschluss des Provinzialrats auf Anraten des Verwaltungsrats der Agentur für Arbeit erfolgt - wird in regelmäßigen Abständen eine besondere Bekanntmachung genehmigt, in der die Beträge, die Fristen und die Antragsmodalitäten festgelegt werden.

Der Stundenbetrag der Zulage darf jedoch 2,00 EUR brutto nicht überschreiten.

Beschränkungen

Die Zulage wird dem einzelnen Arbeitnehmer gewährt, der alle folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt

  • Der Arbeitnehmer muss während des gesamten Zeitraums, für den die Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, in einer juristischen oder betrieblichen Niederlassung in der Provinz Trient gearbeitet haben; alternativ dazu muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bescheids seinen Wohnsitz in der Provinz Trient haben und in einer juristischen oder betrieblichen Niederlassung in der Provinz Bozen oder in einer anderen benachbarten Region gearbeitet haben, sofern er nicht in den Genuss einer ähnlichen Beihilfe kommt, die von der territorial zuständigen Verwaltung des Ortes, an dem er arbeitet oder gearbeitet hat, gewährt wird;
  • die Zulage wird dem einzelnen Arbeitnehmer nur für mindestens 200 Stunden Arbeitsunterbrechung im Bezugszeitraum des Bescheids gewährt; witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen können nicht auf diese Schwelle angerechnet werden. Die Berechnung der Mindestzahl der Aussetzungsstunden bei Teilzeitarbeitsverhältnissen erfolgt durch Anwendung des Prozentsatzes der Verringerung der geleisteten Arbeitszeit im Vergleich zur vertraglichen Vollzeitarbeitszeit;
  • für die im vorstehenden Punkt genannten Unterbrechungen von der Entlassungskasse oder der Lohnzulage der in Artikel 26 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 14. September 2015 genannten Solidaritätsfonds profitiert haben.

Zur Erinnerung.
Im Falle einer Änderung der Arbeitszeit wird der durchschnittliche Stundenprozentsatz der Monate des Jahres gezählt, um die Mindestanzahl von Stunden der Aussetzung für den Zugang zur Einkommensunterstützung zu erreichen.

Ausschließlich im Falle eines Betriebsübergangs gemäß Artikel 2112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Falle des Wechsels eines Arbeitnehmers zu den Arbeitnehmern des übernehmenden Unternehmens können die bei den beiden Arbeitgebern in dem Zeitraum, für den die Zulage beantragt wird, aufgelaufenen Unterbrechungsstunden für das Erreichen der Mindestanzahl von Unterbrechungsstunden für den Zugang zur Einkommenszulage kumuliert werden.

Außerdem wird klargestellt, dass die im Rahmen der Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber in zwei getrennten und aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen angefallenen Unterbrechungsstunden kumuliert werden können, um die Gesamtzahl der Unterbrechungsstunden für den Zugang zur Einkommensbeihilfe in dem Zeitraum zu erreichen, für den die Zulage beantragt wird.

An wen es sich richtet

Arbeitnehmer, die während des Bezugszeitraums der Bekanntmachung von der Arbeit suspendiert waren, mit Ausnahme von Suspendierungen aufgrund von Wetterereignissen.

So geht es

Die Verfahren und Fristen für die Einreichung des Antrags, die Gewährung und die Auszahlung der Unterstützung sind in der Bekanntmachung festgelegt.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die Antragsformulare werden auf dieser Seite zur Verfügung gestellt, sobald die in der Bekanntmachung festgelegte Frist für die Antragserhebung beginnt.

Zeiten und Fristen

-

Kosten

Stempelgebühr
16,00 €

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Documento contenente gli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento approvato dalla Commissione provinciale per l’impiego con deliberazione n. 475 del 14 gennaio 2026 e adottato dalla Giunta provinciale con deliberazione n. 179 del 13 febbraio 2026.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.03.2026 12:05

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