Beschreibung
Es handelt sich um eine wirtschaftliche Unterstützung der Provinz zugunsten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus gerechtfertigten objektiven Gründen im Zusammenhang mit der Verringerung, Umwandlung oder Einstellung der Tätigkeit oder der Arbeit entlassen wurden und die die Mindestvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der normalen landwirtschaftlichen Arbeitslosenbehandlung durch das INPS erfüllen. Ebenso wie die Entlassung aus gerechtfertigten objektiven Gründen werden auch die Kündigung aus triftigem Grund wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Löhne und die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des obligatorischen Schlichtungsverfahrens gemäß Absatz 40, Artikel 1 des Gesetzes 92/2012 berücksichtigt.
Die Unterstützung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird zusätzlich zur staatlichen Unterstützung durch das INPS gewährt.
Höhe der Unterstützung und Kumulierbarkeit
Die Unterstützung beläuft sich auf 850 Euro brutto pro Monat und ist proportional zu den Stunden des beendeten Arbeitsverhältnisses.
Die Unterstützung kann bis zur Höhe des Betrags mit dem möglicherweise bezogenen gewöhnlichen Invalidengeld kumuliert werden.
Sie kann nicht mit anderen Maßnahmen kumuliert werden, die in den geltenden regionalen Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehen sind, mit Ausnahme der regionalen Familienbeihilfe, und kann nicht nach der Zahlung einer Früh- oder Altersrente gezahlt werden.
Beschränkungen
Aussetzung und Verwirkung
Nimmt der landwirtschaftliche Arbeitnehmer während des Bezugs der Unterstützung erneut ein untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis auf, auch mit Unterbrechungen, mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten (d. h. vereinbar mit der Aussetzung des Zustands der Arbeitslosigkeit), wird die Unterstützung ausgesetzt und nach Beendigung des untergeordneten Beschäftigungsverhältnisses in Höhe des geschuldeten Restbetrags weiter gezahlt.
Im Falle einer Beschäftigung, die zum Verlust des Status der Arbeitslosigkeit führt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Sozialhilfe.
Der Arbeitnehmer verliert auch den Anspruch auf Einkommensunterstützung, wenn weitere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus eintreten, die in den nationalen und provinzialen Vorschriften über Beschäftigung und Existenzgründung vorgesehen sind.