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Einkommensbeihilfen für entlassene landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Int. 3.6.

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Einkommensunterstützung für entlassene landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Maßnahme 3.6.B des Dokuments für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Agentur für Arbeit PAT.

Beschreibung

Es handelt sich um eine wirtschaftliche Unterstützung der Provinz zugunsten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus gerechtfertigten objektiven Gründen im Zusammenhang mit der Verringerung, Umwandlung oder Einstellung der Tätigkeit oder der Arbeit entlassen wurden und die die Mindestvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der normalen landwirtschaftlichen Arbeitslosenbehandlung durch das INPS erfüllen. Ebenso wie die Entlassung aus gerechtfertigten objektiven Gründen werden auch die Kündigung aus triftigem Grund wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Löhne und die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des obligatorischen Schlichtungsverfahrens gemäß Absatz 40, Artikel 1 des Gesetzes 92/2012 berücksichtigt.
Die Unterstützung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird zusätzlich zur staatlichen Unterstützung durch das INPS gewährt.

Höhe der Unterstützung und Kumulierbarkeit

Die Unterstützung beläuft sich auf 850 Euro brutto pro Monat und ist proportional zu den Stunden des beendeten Arbeitsverhältnisses.

Die Unterstützung kann bis zur Höhe des Betrags mit dem möglicherweise bezogenen gewöhnlichen Invalidengeld kumuliert werden.
Sie kann nicht mit anderen Maßnahmen kumuliert werden, die in den geltenden regionalen Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehen sind, mit Ausnahme der regionalen Familienbeihilfe, und kann nicht nach der Zahlung einer Früh- oder Altersrente gezahlt werden.

Beschränkungen

Aussetzung und Verwirkung

Nimmt der landwirtschaftliche Arbeitnehmer während des Bezugs der Unterstützung erneut ein untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis auf, auch mit Unterbrechungen, mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten (d. h. vereinbar mit der Aussetzung des Zustands der Arbeitslosigkeit), wird die Unterstützung ausgesetzt und nach Beendigung des untergeordneten Beschäftigungsverhältnisses in Höhe des geschuldeten Restbetrags weiter gezahlt.

Im Falle einer Beschäftigung, die zum Verlust des Status der Arbeitslosigkeit führt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Sozialhilfe.

Der Arbeitnehmer verliert auch den Anspruch auf Einkommensunterstützung, wenn weitere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus eintreten, die in den nationalen und provinzialen Vorschriften über Beschäftigung und Existenzgründung vorgesehen sind.

An wen es sich richtet

Personen, die aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus gerechtfertigten objektiven Gründen im Zusammenhang mit der Verringerung, Umwandlung oder Beendigung der Tätigkeit oder des Beschäftigungsverhältnisses entlassen wurden oder die wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Lohns gekündigt haben und die außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Einkommensunterstützung

  • Wohnsitz und Aufenthaltsort in der Provinz Trient zum Zeitpunkt der Entlassung
  • als arbeitslos gemeldet
  • Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der normalen landwirtschaftlichen Arbeitslosenbehandlung
  • Unterzeichnung des personalisierten Dienstleistungspakts bei der zuständigen Arbeitsagentur.

So geht es

Der Zugang zur Sozialhilfe erfolgt auf der Grundlage eines Antrags, der unter der Rubrik "Was wird benötigt - Formulare" heruntergeladen werden kann und spätestens 60 Tage nach der Entlassung beim zuständigen Arbeitsamt einzureichen ist, bei dem der Arbeitnehmer Folgendes vorzulegen hat

  • Personalausweis
  • Steuernummer
  • Kündigungsschreiben/Entlassungsschreiben
  • und, falls es sich um einen Nicht-EU-Bürger handelt, eine Aufenthaltsgenehmigung

Ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes wird den Status des Arbeitnehmers als arbeitslos feststellen oder bestätigen (wenn der Arbeitnehmer bereits über die Agentur oder die Online-Dienste des INPS registriert ist) und ihm die Dienstleistungen erläutern, die die Agenzia del Lavoro Arbeitslosen anbietet, um ihnen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu helfen, wobei er mit ihm die für seinen speziellen Fall am besten geeigneten Dienstleistungen vereinbart.

Das Vereinbarte wird in einem Dokument festgehalten, dem so genannten Personalisierten Dienstleistungspakt, den der Arbeitnehmer unterzeichnen muss.

Die Zahlung erfolgt monatlich im Laufe des Folgemonats, auf den sie sich bezieht, für Zeiten der Arbeitslosigkeit, die länger als 10 Tage andauern.

Zeiten und Fristen

Die Einkommensbeihilfe für landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird ab dem Tag nach der Entlassung gezahlt und hat eine Laufzeit von vier Monaten.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Documento contenente gli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento approvato dalla Commissione provinciale per l’impiego con deliberazione n. 475 del 14 gennaio 2026 e adottato dalla Giunta provinciale con deliberazione n. 179 del 13 febbraio 2026.

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