An wen es sich richtet
Alle privaten Einrichtungen (mit Ausnahme von Gesellschaften) können sich im RUNTS eintragen lassen, insbesondere:
- Freiwilligenorganisationen (ODV),
- Vereinigungen zur sozialen Förderung (APS),
- philanthropische Einrichtungen,
- Gegenseitigkeitsgesellschaften, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind,
- ETS.
Sozialunternehmen, einschließlich Sozialgenossenschaften und Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die Zusatzkrankenkassen verwalten und deren jährliche Mitgliedsbeiträge 50.000 Euro übersteigen, müssen sich in den Sonderabschnitt des Handelsregisters (RI) eintragen lassen.
Der Antrag auf Eintragung in das RUNTS muss gestellt werden von:
- demgesetzlichen Vertreter der Einrichtung,
- dem gesetzlichen Vertreter des Verbunds, dem die Einrichtung angehört (alternativ zum gesetzlichen Vertreter der Einrichtung und mit dessen Vollmacht),
- einem Notar, falls die Einrichtung die Eintragung unter gleichzeitiger Erlangung der Rechtspersönlichkeit beabsichtigt.