Durchführung eines Schlichtungsversuchs für eine Disziplinarmaßnahme

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Antrag auf Einsetzung eines Schlichtungsausschusses nach einer vom Unternehmen verhängten Disziplinarmaßnahme

Beschreibung

Bei Disziplinarmaßnahmen besteht die Möglichkeit, spätestens 20 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die vom Unternehmen verhängte Disziplinarmaßnahme die Einsetzung einer Schlichtungs- und Schiedsstelle zu beantragen. Die Aufgabe dieses Gremiums ist es, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen, und wenn dieser scheitert, wird der Streitfall durch ein Schiedsverfahren entschieden. Durch die Beilegung von Streitigkeiten über eine Disziplinarmaßnahme durch dieses Kollegium sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Das Kollegium besteht aus einem Schlichter, der den Arbeitnehmer vertritt, und einem Schlichter, der den Arbeitgeber vertritt, sowie einem Vorsitzenden, der von beiden Parteien einvernehmlich bestimmt oder vom Leiter der Arbeitsverwaltung von Amts wegen ernannt wird.

Die Tätigkeit des Kollegiums ist für die Parteien nicht kostenlos, und die Gebühren werden auf der Grundlage der Tätigkeit des Kollegiums festgesetzt.

Beschränkungen

Der Antrag kann innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die vom Unternehmen verhängte Disziplinarmaßnahme gestellt werden

An wen es sich richtet

Arbeitnehmer, die eine Disziplinarmaßnahme erhalten haben

Der Antrag kann vom Arbeitnehmer selbst oder von der Person gestellt werden, die der Arbeitnehmer zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat (z. B. Rechtsanwalt und Gewerkschaftsorganisation)

So geht es

Der Antrag auf Einsetzung der Schlichtungs- und Schiedsstelle ist vom Arbeitnehmer an die Arbeitsverwaltung unter serv.lavoro@pec.provincia.tn.it oder per Einschreiben mit Rückschein zu richten.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag muss die Disziplinarmaßnahme, die Gegenstand der Streitigkeit ist, und die Unterlagen zu dieser Maßnahme (z. B. Einsprüche und Erwiderungen, Anhörung des Arbeitnehmers usw.) enthalten. Der Arbeitnehmer muss auch den Namen des ihn vertretenden Schiedsrichters und gegebenenfalls auch den Vorschlag für den Namen des Vorsitzenden angeben.

Zeiten und Fristen

Sobald der Antrag des Arbeitnehmers bei der Arbeitsverwaltung eingegangen ist, muss diese das Unternehmen auffordern, seinen Vertreter im Kollegium zu benennen. Das Unternehmen kann, muss aber nicht, einen Namen für den Vorsitz des Kollegiums vorschlagen.

Reagiert das Unternehmen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Arbeitsverwaltung, wird die strittige Disziplinarmaßnahme hinfällig.

Ernennt das Unternehmen innerhalb von 10 Tagen seinen Schiedsrichter innerhalb des Gremiums, legt die Arbeitsverwaltung die Zusammensetzung des Gremiums unter Angabe der von den Parteien angegebenen Namen und des Namens des Vorsitzenden fest und fordert das Gremium auf, seine Tätigkeit aufzunehmen.

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:06

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