Dauerhaft als Skilehrer tätig sein

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Wie erhält man die berufliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen Skilehrerqualifikation, um als Niederlassung in der Provinz Trient tätig zu werden?

Beschreibung

Die dauerhafte Tätigkeit ausländischer Skilehrer in der Provinz Trient unterliegt der beruflichen Anerkennung durch die für den Tourismus zuständige Provinzstruktur auf der Grundlage der Bewertung der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen, die im Rahmen einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Dienstleistungskonferenz zum Ausdruck gebracht wird.

An wen es sich richtet

Skilehrer, die Bürger der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Gesetzes Nr. 300/1993 sind und im Besitz einer in diesen Staaten erworbenen beruflichen Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit als Skilehrer sind.

Ausländische Staatsangehörige aus anderen als den oben genannten Staaten, die im Besitz von in diesen Staaten erworbenen beruflichen Qualifikationen für die Ausübung der Tätigkeit als Skilehrer sind.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag auf Anerkennung des Skilehrertitels im Rahmen der Niederlassungsregelung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016, ordnungsgemäß unterzeichnet;
  2. Kopie eines gültigen Personalausweises
  3. Kopie des Mitgliedsausweises (Verein/Verband).

Darüber hinaus sind dem Antrag folgende Dokumente beizufügen, denen eine offizielle Übersetzung ins Italienische beizufügen ist, die von einem vom Herkunftsmitgliedstaat oder von einem anderen Staat der Union anerkannten Übersetzer angefertigt wurde

  1. Kopie des erworbenen Berufsdiploms
  2. eine Bescheinigung der für die Ausstellung der ausländischen Qualifikation zuständigen Behörde, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates benannt wurde, mit dem vollständigen Programm der besuchten Ausbildungskurse unter Angabe der Tage, Stunden und Fächer;
  3. eine Bescheinigung der für die Ausstellung der ausländischen Qualifikation zuständigen Behörde, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates benannt wurde, mit Angabe aller in diesem Staat bestehenden Skilehrerstufen und der vom Antragsteller besetzten Stufe
  4. eine Bescheinigung der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates für die Ausstellung der ausländischen Qualifikation zuständigen Behörde, aus der die Liste der abgelegten Prüfungen hervorgeht;
  5. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der PFC-T-Prüfung (ehemals Eurotest), ausschließlich für Bewerber, die im Besitz der Qualifikation als Alpinskilehrer sind;
  6. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der PFC-S-Prüfung (ehemals Eurosècuritè-Prüfung);
  7. Befähigungsnachweis, ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019;
  8. Bescheinigung über Vorstrafen und anhängige Verfahren (Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate);
  9. Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (italienische Sprache), ordnungsgemäß unterzeichnet vom Dienstleistungserbringer (Skilehrer);
  10. Befähigungsnachweis, ausgestellt gemäß dem Delegierten Rechtsakt 907/2019 der Europäischen Kommission vom 14. März 2019;
  11. von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die vorübergehende Ausübung des Berufs.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die ständige Ausübung des Berufes ist auch unter der Bedingung der Eintragung in dasBerufsregister der Skilehrererlaubt, das von der Landesberufsschule für Skilehrer geführt wird.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist beginnt mit dem Tag der Einreichung des Antrags.

Etappen des Verfahrens

  1. Einreichung des Antrags
  2. Bewertung der Titel im Rahmen der eigens zu diesem Zweck einberufenen Konferenz der Dienststellen
  3. Entscheidung des für den Tourismus zuständigen Provinzdirektors über die Anerkennung der im Ausland erworbenen Skilehrerqualifikation im Rahmen des Niederlassungssystems.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonche' della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell'adesione di Bulgaria e Romania.

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