Dauerhaft als Mittelgebirgsführer tätig sein

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Wie wird der im Ausland erworbene Titel eines Bergführers im Rahmen der Niederlassungsregelung auf Provinzebene anerkannt?

Beschreibung

Die dauerhafte Ausübung des Berufs in der Provinz Trient durch Bergführer unterliegt einem beruflichen Anerkennungsverfahren, das von der für den Tourismus zuständigen Struktur der Provinz auf der Grundlage der Bewertung der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen durchgeführt wird .

Die dauerhafte Ausübung des Berufs unterliegt außerdem der Eintragung in dasBerufsregister der Bergführer, das vom Provinzkollegium der Bergführer geführt wird.

An wen es sich richtet

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Gesetz 300/1993, die im Besitz eines in diesen Staaten erworbenen beruflichen Befähigungsnachweises für die Ausübung der Tätigkeit eines Bergführers oder Bergführeranwärters sind.

Ausländer aus anderen als den oben genannten Staaten, die im Besitz eines in diesen Staaten erworbenen Berufsabschlusses für die Ausübung der Tätigkeit eines Bergführers sind.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

  1. Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016, ordnungsgemäß unterzeichnet;
  2. Kopie eines gültigenPersonalausweises
  3. Kopie des Mitgliedsausweises (Verein/Verband).

Darüber hinaus müssen folgende Unterlagen mit einer offiziellen, von der zuständigen italienischen Botschaft im Ausland beglaubigten und beeidigten Übersetzung ins Italienische oder alternativ mit einer beglaubigten Übersetzung, die von einem vom Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen Staat der Union anerkannten Drittübersetzer erstellt wurde, beigefügt werden

  1. Kopie des erworbenen Berufsdiploms
  2. Kopie des Mitgliedsausweises der UIMLA (Union of International Mountain Leader Associations);
  3. Bescheinigung der für die Ausstellung des ausländischen Befähigungsnachweises zuständigen Behörde, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates benannt wurde, mit dem vollständigen Programm der besuchten Ausbildungskurse unter Angabe der Tage, Stunden und Fächer;
  4. eine von der für die Ausstellung des ausländischen Befähigungsnachweises zuständigen und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates benannten Behörde ausgestellte Erklärung, aus der die Liste der abgelegten Prüfungen hervorgeht;
  5. Bescheinigung über das Vorstrafenregister und anhängige Verfahren (Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate);
  6. Kopie der Berufshaftpflichtversicherung gegen Dritte, die für die Ausübung des Berufs des Bergführers gilt;
  7. Erklärung des Dienstleisters, dass er über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat verfügt (italienische Sprache), ordnungsgemäß unterzeichnet vom Dienstleister (Bergführer)
  8. Nachweis über die vorübergehende Ausübung des Berufs.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die maximale Wartezeit beträgt 30 Tage.

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

SCHRITTE:

  1. Einreichung der Bewerbung
  2. Bewertung der Titel im Rahmen der eigens einberufenen Dienstleistungskonferenz
  3. Mitteilung der Zustimmung zur ständigen Ausübung des Berufs des Bergführers durch das für Berufe und Unterkünfte zuständige Landesamt.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Approvazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 23 agosto 1993, n. 20 concernente 'Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 29.12.2025 11:20

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