Dauerhaft als Bergführer tätig sein

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Wie kann man eine im Ausland erworbene Bergführerqualifikation beruflich anerkennen lassen, um als niedergelassener Bergführer in der Provinz tätig zu sein?

Beschreibung

Die dauerhafte Ausübung des Berufs in der Provinz Trient durch ausländische Bergführer unterliegt einem beruflichen Anerkennungsverfahren, das von der für den Tourismus zuständigen Struktur der Provinz auf der Grundlage der Bewertung der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen durchgeführt wird.

Als dauerhafte Berufsausübung gilt die Tätigkeit eines Bergführers, der einen Wohnsitz, auch saisonal, in der Provinz Trient hat oder der seine Dienste den Kunden im Gebiet der Provinz anbietet.

Die ständige Berufsausübung ist auch unter der Voraussetzung der Eintragung in dasBerufsregister der Bergführer erlaubt, das von der Bergführerschule der Provinz geführt wird.

An wen es sich richtet

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Gesetzes 300/1993, die im Besitz eines in diesen Staaten erworbenen Berufsabschlusses für die Ausübung der Tätigkeit des Bergführers oder des Bergführeranwärters sind.

Ausländische Staatsangehörige aus anderen als den oben genannten Staaten, die im Besitz einer in diesen Staaten erworbenen Berufsqualifikation für die Ausübung der Tätigkeit des Bergführers sind.

So geht es

Stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung des Bergführertitels beim Tourismusdienst der Provinz unter serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Alternativ dazu ist es möglich, die elektronische Plattform des IMI zu nutzen (für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union): Am 18. Januar 2016 ist der"Europäische Berufsausweis" (EPC) für einige Berufe, darunter den des Bergführers, in Kraft getreten. Das Verfahren betrifft sowohl italienische Bergführer, die ihren Beruf in einem anderen EU-Land ausüben möchten, als auch europäische Bergführer, die ihren Beruf in Italien ausüben möchten.

Ziel des Verfahrens ist es, die Verlagerung der Tätigkeit in ein anderes EU-Land zu erleichtern, auch wenn sie nur vorübergehend ist.

Bei der Karte handelt es sich nicht um einen "physischen Ausweis", sondern um ein elektronisches Verfahren, das die Anerkennung der Berufsbezeichnung vereinfacht, indem es sowohl den Zeitaufwand als auch den bürokratischen Aufwand verringert. Er hat die Form einer elektronischen Bescheinigung, die bestätigt, dass der Berufsangehörige alle Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation im Aufnahmeland durchlaufen hat.

Das Anerkennungsverfahren wird über das Binnenmarktinformationssystem IMI abgewickelt, das die Kommunikation zwischen den nationalen Berufsregulierungsbehörden erleichtert.

Der Ausweis ist im Falle einer langfristigen Versetzung (Niederlassung) unbegrenzt gültig, im Falle einer vorübergehenden Mobilität 12 Monate.

Um einen Europäischen Berufsausweis zu beantragen, muss der Berufsangehörige dieECAS-Website, den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, aufrufen und das angegebene Verfahren befolgen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Falls Sie die elektronische Plattform des IMI nicht nutzen, müssen Sie den Antrag mit einreichen:

  1. Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016, ordnungsgemäß unterzeichnet,
  2. Kopie des Mitgliedsausweises (Verein/Verband)
  3. Kopie eines gültigenPersonalausweises
  4. Kopie des Mitgliedsausweises der UIAGM(Union Internationale des associations de guides de Montagnes).

Darüber hinaus müssen folgende Dokumente mit einer beglaubigten italienischen Übersetzung beigefügt werden , die von einem vom Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen Staat der Union anerkannten Übersetzer angefertigt wurde

  1. Kopie des erworbenenBerufsdiploms
  2. Bescheinigung der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staatesfür die Ausstellung des ausländischen Befähigungsnachweises zuständigen Behörde, die das vollständige Programm der besuchten Ausbildungsgänge mit Angabe der Tage, Stunden und Fächer enthält
  3. einevon der für die Ausstellung des ausländischen Befähigungsnachweises zuständigen und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates benanntenBehörde ausgestellte Erklärung, aus der der Zeitplan der abgelegten Prüfungen hervorgeht;
  4. Bescheinigung über das Vorstrafenregister und anhängige Verfahren (Ausstellungsdatum mindestens sechs Monate alt);
  5. Kopie einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung gegen Dritte bei der Ausübung des Berufs des Bergführers;
  6. Erklärung des Dienstleisters, dass er über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaatverfügt (italienische Sprache), ordnungsgemäß unterzeichnet vom Dienstleister (Bergführer)
  7. Bescheinigung über eine eventuelle vorübergehende Ausübung des Bergführerberufs

Formulare

Zeiten und Fristen

Die maximale Wartezeit beträgt 120 Minuten.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

Etappen des Verfahrens

  1. Einreichung der Bewerbung
  2. Bewertung der Qualifikationen im Rahmen der eigens zu diesem Zweck einberufenen Dienstleistungskonferenz
  3. Feststellung der Anerkennung der im Ausland erworbenen Bergführerqualifikation im Rahmen des Niederlassungssystems durch den für den Tourismus zuständigen Landesdirektor.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Approvazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 23 agosto 1993, n. 20 concernente 'Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci

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Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonche' della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell'adesione di Bulgaria e Romania.

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Kontakt

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