Bestimmung der Verteilung der Ruhezeiten

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Festlegung der Aufteilung der Ruhezeit auf die Mutter/den Vater des Arbeitnehmers für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können

Beschreibung

Der Arbeitgeber muss Müttern/Vätern (wenn letztere Arbeitnehmer sind und die Mutter nicht, auch wenn sie Hausfrau ist) im ersten Lebensjahr des Kindes zwei Ruhezeiten gewähren, die auch während des Tages kumuliert werden können. Die Ruhezeit ist nur eine, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als sechs Stunden beträgt.

Die im vorstehenden Absatz genannten Ruhezeiten dauern jeweils eine Stunde und gelten für die Dauer und das Entgelt der Arbeit als Arbeitszeit. Die Ruhezeiten werden bei Mehrlings- oder Zwillingsgeburten und bei der Adoption oder der Aufnahme von mindestens zwei Kindern, einschließlich der Kinder, die keine Geschwister sind und die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Familie eingetreten sein können, verdoppelt. Sie schließen das Recht der Mutter und/oder des Vaters ein, das Unternehmen zu verlassen. Die Ruhezeiten betragen jeweils eine halbe Stunde und beinhalten in diesem Fall nicht das Recht, das Unternehmen zu verlassen, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber eingerichteten Stillraum oder die Kinderkrippe in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers nutzen möchte.

Da die vorgenannten Ruhezeiten gewährleisten müssen, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, das Kind direkt zu betreuen, muss ihre Verteilung auf die Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wobei auch die Bedürfnisse des Dienstes zu berücksichtigen sind. Kommt keine Einigung zustande, wird die Aufteilung der Ruhezeiten von der Arbeitsverwaltung festgelegt. Ein Freizeitausgleich ist nicht zulässig.

An wen es sich richtet

Der Antrag kann von der Mutter oder dem Vater des Arbeitnehmers gestellt werden.

So geht es

In Anbetracht der Besonderheit des Falles und des Fehlens von Rundschreiben oder ministeriellen Bestimmungen zu diesem Thema ist es ratsam, sich bei der Arbeitsverwaltung unter 0461494030 zu informieren.

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 14:58

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