Beschreibung
Der Arbeitgeber muss Müttern/Vätern (wenn letztere Arbeitnehmer sind und die Mutter nicht, auch wenn sie Hausfrau ist) im ersten Lebensjahr des Kindes zwei Ruhezeiten gewähren, die auch während des Tages kumuliert werden können. Die Ruhezeit ist nur eine, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als sechs Stunden beträgt.
Die im vorstehenden Absatz genannten Ruhezeiten dauern jeweils eine Stunde und gelten für die Dauer und das Entgelt der Arbeit als Arbeitszeit. Die Ruhezeiten werden bei Mehrlings- oder Zwillingsgeburten und bei der Adoption oder der Aufnahme von mindestens zwei Kindern, einschließlich der Kinder, die keine Geschwister sind und die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Familie eingetreten sein können, verdoppelt. Sie schließen das Recht der Mutter und/oder des Vaters ein, das Unternehmen zu verlassen. Die Ruhezeiten betragen jeweils eine halbe Stunde und beinhalten in diesem Fall nicht das Recht, das Unternehmen zu verlassen, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber eingerichteten Stillraum oder die Kinderkrippe in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers nutzen möchte.
Da die vorgenannten Ruhezeiten gewährleisten müssen, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, das Kind direkt zu betreuen, muss ihre Verteilung auf die Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wobei auch die Bedürfnisse des Dienstes zu berücksichtigen sind. Kommt keine Einigung zustande, wird die Aufteilung der Ruhezeiten von der Arbeitsverwaltung festgelegt. Ein Freizeitausgleich ist nicht zulässig.