Beschreibung
Für die Qualifizierung von Arbeiten am kulturellen Erbe im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 42 vom 22. Januar 2004 (Gesetzbuch über das kulturelle Erbe und die Landschaft), die sich auf die Kategorien OG 2, OS 2-A, OS 2-B, OS 24 und OS 25 beziehen, die im Anhang A des Präsidialdekrets Nr. 207 (Ausführungs- und Durchführungsverordnung des Gesetzesdekrets Nr. 163/2006) genannten Kategorien OG-A, OS-B, OS 24 und OS 25, die im Auftrag von öffentlichen Einrichtungen sowie von privaten Auftraggebern oder auf eigene Rechnung ausgeführt werden, muss die den Ausführenden ausgestellte Bescheinigung auch die von der für den Schutz des Eigentums, das Gegenstand der Arbeiten ist, zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung enthalten.
Die von der Schutzbehörde ausgestellte Bescheinigung über den "erfolgreichen Abschluss" (zusätzlich zu der vom Bauherrn erklärten Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit und den erfolgreichen Abschluss) ist daher insofern "spezieller" Natur, als die von der für den Schutz des betreffenden Gutes zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung eine Anerkennung der korrekten Vorgehensweise des Auftragnehmers bei der Bewältigung der Besonderheiten solcher Arbeiten darstellt und die Eignung desselben Unternehmens für die Teilnahme an späteren und ähnlichen Ausschreibungen anerkennt, ohne auf die Einzelheiten der Vertragsbeziehung einzugehen.
In Ermangelung dieser "nulla osta", die von der für den Schutz zuständigen Stelle ausgestellt wird, ist die Verwendung von Bescheinigungen über die Ausführung von Arbeiten in den Kategorien, die Eingriffe in geschützte Güter beschreiben, ausgeschlossen. Das Provinzgesetz Nr. 26 vom 10. September 1993 (Norme in materia di lavori pubblici di interesse provinciale e per la trasparenza negli appalti) und die entsprechenden Verordnungen verweisen auf das in den staatlichen Verordnungen vorgesehene Qualifizierungssystem und nehmen ausdrücklich Bezug auf den Erwerb der wissenschaftlichen Stellungnahme.