Beschreibung
Artikel 72 des Gesetzesdekrets 42/2004 regelt die Verbringung von Gegenständen und/oder Gütern von kulturellem Interesse in das italienische Hoheitsgebiet und insbesondere die Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Einfuhr aus einem Drittland der folgenden Gegenstände und/oder Güter
- Sachen, die einer Person gehören, die von kulturellem Interesse sind, die das Werk eines nicht lebenden Urhebers sind, deren Ausführung mehr als siebzig Jahre zurückliegt und deren Wert (mit Ausnahme von archäologischen Funden, Zerstückelungen von Denkmälern, Inkunabeln und Handschriften sowie Archiven) 13.500,00 € übersteigt
- Archive und einzelne Dokumente, die Privatpersonen gehören und von kulturellem Interesse sind;
- Sachen, die jemandem gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe f gehören (Fotografien mit ihren Negativen und Matrizen, Kopien von kinematografischen, audiovisuellen Werken oder bewegten Bildfolgen, Dokumentationen von Ereignissen, Ton- oder Sprachaufnahmen, gleich welcher Art, deren Herstellung mehr als fünfundzwanzig Jahre alt ist), Buchstabe g (Transportmittel, die mehr als fünfundsiebzig Jahre alt sind), Buchstabe h (Güter und Instrumente von wissenschafts- und technikgeschichtlichem Interesse, die mehr als fünfzig Jahre alt sind).
Gemäß Art. 72 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 42/2004 wird die Verbringung aus EU-Ländern oder die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern auf Antrag vom zuständigen Ausfuhramt bescheinigt. Zweck der Bescheinigung ist es, die Rechtmäßigkeit der Herkunft der Sachen und/oder Güter zu bestätigen und gleichzeitig ihren rechtmäßigen Besitz nachzuweisen und ihre rechtzeitige Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu ermöglichen, um so die Einleitung des in Art. 65 des Gesetzesdekrets 42/2004 über die endgültige Ausreise von Sachen und Gütern von kulturellem Interesse vorgesehenen Verfahrens zu vermeiden.
Gemäß Art. 7 des Präsidialerlasses 690/1973 ist die UMSt Superintendenz für kulturelles Erbe und Aktivitäten nur für die vorübergehende Verbringung von Gegenständen und/oder Gütern aus den EU-Mitgliedstaaten zuständig und stellt daher auf Antrag die Verbringungsbescheinigung aus. Gemäß Art. 72 Abs. 3 des Gesetzesdekrets 42/2004 ist die Bescheinigung fünf Jahre gültig und kann auf Antrag des Betroffenen verlängert werden.
Dagegen behält das Exportbüro des zuständigen Kulturministeriums die Funktionen in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
Beschränkungen
Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den internationalen Verkehr von Gütern und Gegenständen des kulturellen Erbes und insbesondere gegen die Bestimmungen von Artikel 72 des Gesetzesdekrets 42/2004 führt zur Anwendung der in Artikel 165 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Verwaltungssanktionen.