Bescheinigung über den Versand von Waren aus EU-Ländern

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Das Zertifikat bescheinigt den Versand von Objekten und/oder Gütern von kulturellem Interesse aus einem EU-Land nach Italien.

Beschreibung

Artikel 72 des Gesetzesdekrets 42/2004 regelt die Verbringung von Gegenständen und/oder Gütern von kulturellem Interesse in das italienische Hoheitsgebiet und insbesondere die Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Einfuhr aus einem Drittland der folgenden Gegenstände und/oder Güter
- Sachen, die einer Person gehören, die von kulturellem Interesse sind, die das Werk eines nicht lebenden Urhebers sind, deren Ausführung mehr als siebzig Jahre zurückliegt und deren Wert (mit Ausnahme von archäologischen Funden, Zerstückelungen von Denkmälern, Inkunabeln und Handschriften sowie Archiven) 13.500,00 € übersteigt
- Archive und einzelne Dokumente, die Privatpersonen gehören und von kulturellem Interesse sind;
- Sachen, die jemandem gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe f gehören (Fotografien mit ihren Negativen und Matrizen, Kopien von kinematografischen, audiovisuellen Werken oder bewegten Bildfolgen, Dokumentationen von Ereignissen, Ton- oder Sprachaufnahmen, gleich welcher Art, deren Herstellung mehr als fünfundzwanzig Jahre alt ist), Buchstabe g (Transportmittel, die mehr als fünfundsiebzig Jahre alt sind), Buchstabe h (Güter und Instrumente von wissenschafts- und technikgeschichtlichem Interesse, die mehr als fünfzig Jahre alt sind).
Gemäß Art. 72 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 42/2004 wird die Verbringung aus EU-Ländern oder die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern auf Antrag vom zuständigen Ausfuhramt bescheinigt. Zweck der Bescheinigung ist es, die Rechtmäßigkeit der Herkunft der Sachen und/oder Güter zu bestätigen und gleichzeitig ihren rechtmäßigen Besitz nachzuweisen und ihre rechtzeitige Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu ermöglichen, um so die Einleitung des in Art. 65 des Gesetzesdekrets 42/2004 über die endgültige Ausreise von Sachen und Gütern von kulturellem Interesse vorgesehenen Verfahrens zu vermeiden.
Gemäß Art. 7 des Präsidialerlasses 690/1973 ist die UMSt Superintendenz für kulturelles Erbe und Aktivitäten nur für die vorübergehende Verbringung von Gegenständen und/oder Gütern aus den EU-Mitgliedstaaten zuständig und stellt daher auf Antrag die Verbringungsbescheinigung aus. Gemäß Art. 72 Abs. 3 des Gesetzesdekrets 42/2004 ist die Bescheinigung fünf Jahre gültig und kann auf Antrag des Betroffenen verlängert werden.
Dagegen behält das Exportbüro des zuständigen Kulturministeriums die Funktionen in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

Beschränkungen

Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den internationalen Verkehr von Gütern und Gegenständen des kulturellen Erbes und insbesondere gegen die Bestimmungen von Artikel 72 des Gesetzesdekrets 42/2004 führt zur Anwendung der in Artikel 165 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Verwaltungssanktionen.

An wen es sich richtet

Einzelpersonen, private oder öffentliche juristische Personen

Anträge können von privaten Sammlern und/oder musealen Einrichtungen eingereicht werden

So geht es

Um eine Genehmigung zu beantragen, müssen Sie das Antragsformular ausfüllen. In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen: persönliche Daten des Antragstellers, Grund(e) für den Antrag und Bestimmungsort der Sachen und/oder Güter, fakultative Erklärung zum Eigentum, Verbringung im Auftrag Dritter und Ursprungsland der Sachen und/oder Güter.
Das ausgefüllte Formular ist mit seinen Anlagen an die Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der UMSt unter folgender E-Mail-Adresse zu senden: umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für die Ausstellung der Versandbescheinigung ist dem Formular Folgendes beizufügen
Unterlagen:
- Verzeichnis der Sachen und/oder Güter mit einer Beschreibung und der Angabe des Versicherungswerts der einzelnen Güter
- fotografische Dokumentation der Sachen und/oder Güter
- Informationsvermerk gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016;
- Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht im Beisein des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Gültig ab dem Tag nach Eingang des Antrags Bei unzureichenden Unterlagen setzt die Verwaltung das Verfahren aus und fordert eine Klärung oder zusätzliche Unterlagen an.

Kosten

Stempel, falls fällig
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Kontakt

Contatti di Umst soprintendenza per i beni e le attivita' culturali

Email - Segreteria:
umst.soprintendenza@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496616

Fax - Segreteria:
0461.496659

Contatti di Ufficio per i beni storico-artistici

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Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

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0461.492100

Telefono - Segreteria:
0461.496616

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0461.494451

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.06.2025 13:57

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