Beschreibung
Für die Beschäftigung von Minderjährigen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Werbung und Unterhaltung ist eine Sondergenehmigung des Arbeitsamtes erforderlich.
Die Regelung dieser Angelegenheit ist in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 977 vom 17.10.1967 mit dem Titel "Schutz der Arbeit von Kindern und Jugendlichen" (geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 345 vom 04.08.1999) und im Präsidialdekret Nr. 365 vom 20.04.1994 enthalten.
Die Beschäftigung darf die Sicherheit, die psychophysische Integrität und die Entwicklung des Kindes, den Schulbesuch oder die Teilnahme an Berufsberatungs- oder Ausbildungsprogrammen nicht gefährden.
Die Genehmigung kann sich auch auf die Beschäftigung von Kindern erstrecken, d. h. von Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diese Genehmigung ist an die Einhaltung besonderer Schutzvorschriften gebunden.
Die Beschäftigung von Minderjährigen darf nicht länger als 24 Stunden dauern, und sie müssen am Ende des Dienstes eine Ruhezeit von mindestens 14 zusammenhängenden Stunden haben. Darüber hinaus sind besondere, nach dem Alter der Minderjährigen gestaffelte Anforderungen zu beachten.