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Bergerzeugnis - fakultative Angabe der Qualität

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Der Begriff "Bergerzeugnis" ist eine fakultative Qualitätsangabe für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, um die Vermarktung von Bergerzeugnissen zu verbessern.

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Beschreibung

"Bergerzeugnis" ist eine fakultative Qualitätsangabe, die durch Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeführt wurde, um die Vermarktung von Erzeugnissen aus Berggebieten zu verbessern und den Verbrauchern die Herkunft und die Eigenschaften dieser Erzeugnisse mitzuteilen.

Die fakultative Qualitätsangabe "Erzeugnis aus Berggebieten" wird nur zur Kennzeichnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen verwendet, die in Anhang I des EU-Vertrags aufgeführt sind und bei denen sowohl die Rohstoffe als auch die Futtermittel im Wesentlichen aus Berggebieten stammen und im Falle von Verarbeitungserzeugnissen auch die Verarbeitung in Berggebieten stattgefunden hat.

Berggebiete sind definiert als Gebiete in Gemeinden, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als vollständig oder teilweise bergig eingestuft und in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums der jeweiligen Regionen ausgewiesen sind.
Der Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährungssouveränität und Forstwirtschaft Nr. 57167 vom 26. Juli 2017 regelt die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe "Bergerzeugnis" und die Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Verarbeitungsvorgänge, die außerhalb des Berggebiets erfolgen.

Marktteilnehmer, die die fakultative Qualitätsangabe "Bergerzeugnis" verwenden möchten, müssen die Bestimmungen des genannten Ministerialerlasses einhalten und innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der Erzeugung des Bergerzeugnisses eine Mitteilung nach einem der folgenden Muster übermitteln

  • Muster A (im Falle einer einfachen Mitteilung an die Region zu senden)
  • Muster B (im Falle einer Mitteilung mit Ausnahmeregelung an die Region und an das MASAF zu senden).

Bei der Umsetzung des Ministerialerlasses Nr. 57167 vom 26. Juli 2017 müssen die im Ministerialerlass vom 2. August 2018 "Festlegung des Identifikationslogos für die fakultative Qualitätsangabe "Bergprodukt"" definierten Angaben befolgt werden.

An wen es sich richtet

Marktteilnehmer, die die fakultative Qualitätsbezeichnung "Bergerzeugnis" verwenden wollen, müssen die Bestimmungen des oben genannten Ministerialerlasses einhalten und innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der Produktion des Bergerzeugnisses eine entsprechende Meldung übermitteln.

So geht es

Verwendung eines der folgenden Modelle:

  • Modell A (an die Region zu senden, wenn es sich um eine einfache Mitteilung handelt)
  • Modell B (an die Region und das MASAF zu senden, wenn es sich um eine Mitteilung mit Ausnahmeregelung handelt).

Zeiten und Fristen

Eine aktualisierte Liste wird Masaf jedes Jahr von Juli bis Januar zugesandt.

Kosten

KOSTENLOS

Kontakt

Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

Email - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
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Telefono - Segreteria:
0461.495782

Fax - Segreteria:
0461.495763

Contatti di Servizio politiche sviluppo rurale

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0461.495872

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 07.11.2025 12:30

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