Beschreibung
Es handelt sich um einen Kapitalzuschuss, der für Renovierungsarbeiten (außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung, konservative Renovierung und Gebäuderenovierung) an Immobilieneinheiten gewährt wird, die sich im Besitz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck befinden, um sie zu moderaten Mieten an Personen mit Wohnungsbedarf zu vermieten.
Der Zuschuss beläuft sich auf 40 % der förderfähigen Ausgaben.
Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben beträgt 15.000 € für jede Gebäudeeinheit, die durch die Renovierungsarbeiten entsteht.
Der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben für jede Gebäudeeinheit, einschließlich der entsprechenden Anlagen und eines etwaigen Anteils an den Ausgaben für die gemeinsamen Teile des Gebäudes, ist in den Durchführungskriterien je nach Art der Maßnahme und der bewohnbaren Nutzfläche festgelegt.
Beschränkungen
Um den Beitrag beibehalten zu können, müssen gemeinnützige Einrichtungen:
- das uneingeschränkte und ausschließliche Eigentum an der Immobilie, die Gegenstand des Beitrags ist, behalten und ihre Nutzungsart nicht ändern
- die eingebrachte Immobilieneinheit an Personen mit Wohnungsbedarf vermieten.
Die vorgenannten Beschränkungen gelten für jede Immobilieneinheit ab dem Datum des ersten Mietvertrags und für folgende Zeiträume
- 20 Jahre im Falle eines ausgezahlten Zuschusses von mehr als 200.000 €;
- 16 Jahre im Falle eines Zuschusses zwischen 80.000 und 200.000 Euro;
- 12 Jahre im Falle eines Zuschusses von weniger als 80.000 Euro.
Die gemeinnützigen Organisationen müssen außerdem die Personen mit Wohnungsbedarf gemäß den Durchführungskriterien ermitteln und die entsprechenden Mietverträge innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Vorlage des Jahresabschlusses oder ab dem Datum der Beendigung oder Nichtverlängerung des vorherigen Mietvertrags abschließen.