Beschreibung
Wenn Sie den Zuschuss für den Kauf Ihrer ersten Wohnung erhalten haben, die zugunsten von jungen Menschen, jungen Paaren und kinderreichen Familien wieder in Besitz genommen werden soll, müssen Sie
- innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum des Bewilligungsbescheids mit allen Mitgliedern Ihres Haushalts in Ihre erste Wohnung umziehen. Vor Ablauf der 24 Monate können Sie in begründeten Fällen eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens zwölf Monate beantragen;
- Im Falle eines Antrags einer kinderreichen Familie, die über eine ungeeignete Wohnung verfügt, muss diese Wohnung innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum des Bewilligungsbescheids verkauft und ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden, sofern sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz der kinderreichen Familie befindet. Vor Ablauf der 24 Monate kann in begründeten Fällen eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens zwölf Monate beantragt werden;
- wenn im Antrag angegeben wurde, dass an der Erstwohnung Renovierungs- und/oder energetische Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, die in Anhang A der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen aufgeführt sind und deren Kosten sich auf mindestens 20.000 Euro belaufen, diese Mindestkosten innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Bewilligung der Maßnahme getätigt werden. Vor Ablauf der 24 Monate kann in begründeten Fällen eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens zwölf Monate beantragt werden;
- im Falle eines gemeinsamen Antrags, innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Bewilligungsentscheidung ein junges Paar zu werden. Vor Ablauf von 24 Monaten kann in begründeten Fällen nur eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens zwölf Monate beantragt werden.
Wurde der Antrag mit dem beigefügten Kaufvorvertrag eingereicht, muss der Kaufvertrag innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Bewilligungsbescheids ausgefertigt werden. Bei diesen Anträgen beginnen die Fristen für die Einhaltung der vier oben genannten Punkte mit dem Datum der Ausfertigung des Kaufvertrags für die erste Wohnung.
Die Begünstigten müssen ihren eingetragenen Wohnsitz während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Datum des Bewilligungsbescheids oder ab dem Datum der Verlegung des Wohnsitzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, in ihrer ersten Wohnung beibehalten. Während desselben Zeitraums darf die erste Wohnung nicht, auch nicht teilweise, Gegenstand eines Mietvertrags, eines Darlehens oder der Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts sein, es dürfen keine weiteren Wohneinheiten durch Aufteilung entstehen und das Eigentum an der Immobilie muss erhalten bleiben. Während dieses Zeitraums ist der Verkauf der Erstwohnung und die Übertragung des Zuschusses auf eine andere Erstwohnung nur nach Genehmigung durch die Dienststelle für territorialen Zusammenhalt, Wohnungspolitik und Aufwertung des Sozialkapitals im Ausland des Trentino möglich. Der Antrag auf Genehmigung muss auf dem speziellen Formular gestellt werden, das in der Rubrik "Was wird benötigt" unter Formulare zu finden ist.
Ein vorübergehender Wechsel des Wohnsitzes aus nachgewiesenen Arbeits- oder Studiengründen bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten stellt keinen Verstoß gegen die Beschränkung dar.
Antrag auf Verlängerung
Wenn Ihnen der Beitrag bewilligt wurde, können Sie in begründeten Fällen eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens 12 Monate beantragen, und zwar für
- den Verkauf der nicht förderfähigen Einheit und den Abschluss des entsprechenden Vertrags im Falle einer kinderreichen Familie, die eine nicht förderfähige Einheit besitzt;
- Ausgaben in Höhe von mindestens 20.000 Euro für die Renovierung und/oder energetische Sanierung der Erstwohnung;
- Verlegung des Wohnsitzes;
- ein junges Paar zu werden.
Beschränkungen
Die Beschränkungen sind in Artikel 8 des Bando geregelt.