Beitrag zu den Kosten für die Zertifizierung der Produktqualität - MQTrentino

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Erleichterung der Produktqualität

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

Art. 48 Abs. 1 und 3 LP 4/2003 zielt darauf ab, Anreize für den Beitritt von Unternehmen zu Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel sowie für die weitere Teilnahme an diesen Regelungen durch die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Kosten für die auf Provinzebene anerkannte Zertifizierung zu schaffen.

Beschränkungen

Der Zuschuss kann nicht im Voraus gezahlt werden, sondern wird nur in voller Höhe abgerechnet.

Dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses sind folgende Unterlagen beizufügen

- ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte Kontrolltätigkeit mit einer analytischen Aufstellung der angefallenen Kosten, der von der beauftragten oder zugelassenen Zertifizierungsstelle unterzeichnet ist; die im Bericht angegebenen Kontrollen müssen nach dem Datum der Einreichung des Zuschussantrags zertifiziert werden

- eine Kopie der quittierten Rechnungen, die von der beauftragten oder zugelassenen bescheinigenden Stelle für die nach Einreichung des Zuschussantrags durchgeführten Kontrollen ausgestellt wurden; die quittierten Rechnungen müssen den zugewiesenen eindeutigen Projektcode (CUP) enthalten;

- Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung des gesetzlichen Vertreters, dass die Mehrwertsteuer auf die Zertifizierungskosten tatsächliche Kosten für das Unternehmen sind;

- Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters über die Anwendbarkeit der Quellensteuer gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Präsidialerlasses 600/1973.

An wen es sich richtet

Das Provinzialgesetz Nr. 4 vom 28. März 2003 regeltin Artikel 48 Absätze 1 und 3 die "Erleichterungen für die Produktqualität" und bestimmt: "Die Provinz kann den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Einrichtungen sowie Konsortien zum Schutz von g.U., g.g.A., IGT, DOC und DOCG zur Förderung von Programmen zur Kontrolle des Produktionsprozesses, um die Ursprungsbezeichnungen und die Bescheinigungen besonderer Merkmale zu gewährleisten, mit einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die im ersten Jahr durchgeführten Kontrollen, der für jedes weitere Jahr um 15 Prozentpunkte verringert wird, so dass im sechsten Jahr der Höchstsatz 25 % beträgt. Diese Beihilfe kann auch für Schutzkonsortien gewährt werden. Diese Beihilfe kann auch für Qualitätserzeugnisse gewährt werden, die auf Provinzebene anerkannt und zertifiziert sind.

Die Begünstigten der Beihilfen für die Förderung von Kontrollprogrammen im Produktionsprozess zur Gewährleistung von auf Provinzebene anerkannten und zertifizierten Qualitätserzeugnissen sind

1) die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Norma Foral 4/2003 genannten Subjekte (landwirtschaftliche Einzelunternehmen, Gesellschaften zur Verwaltung landwirtschaftlicher Unternehmen, öffentliche und private Einrichtungen, direkte Pächter landwirtschaftlicher Unternehmen)

2) die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Norma Foral 4/2003 genannten Einrichtungen (Sammel-, Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte sowie deren Zusammenschlüsse, landwirtschaftliche Vereinigungen)

3) die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Norma Foral 4/2003 genannten Einrichtungen (nach den geltenden Rechtsvorschriften anerkannte landwirtschaftliche Erzeugerverbände)

4) die Konsortien zum Schutz der Marken g.U., g.g.A., IGT, DOC und DOCG

5) die kleinen und mittleren Unternehmen des Agrar- und Ernährungssektors, die einzeln oder zusammengeschlossen sind.

So geht es

Die Beihilfeanträge, die gemäß den vom Dienst für Politik der ländlichen Entwicklung erstellten und auf der institutionellen Website der Provinz verfügbaren Formularen zu stellen sind, müssen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Jahres eingereicht werden, in dem die Kontrollen im Produktionsprozess durchgeführt werden, um eine auf Provinzebene anerkannte und zertifizierte Qualitätsproduktion zu gewährleisten.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Anträge auf Unterstützung können für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem ersten Jahr der Antragstellung eingereicht werden.

Besondere Fälle

Die Frist für die Berichterstattung kann auf Antrag des Zuschussempfängers und aus Gründen, die nicht unmittelbar auf den Zuschussempfänger zurückzuführen sind, nur einmal verlängert werden, sofern ein begründeter Antrag vor Ablauf der Frist eingereicht wird. Wird die verlängerte Meldefrist nicht eingehalten, verfällt die gewährte Finanzhilfe.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die Beihilfeanträge sind nach dem vom Direktor des Dienstes für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums durch Beschluss genehmigten Muster abzufassen und müssen Folgendes enthalten

(a) den Gegenstand des Antrags

b) die Identifikationsdaten des Antragstellers

c) den Betrag der für jede Spezifikation beantragten Ausgaben

d) einen Hinweis darauf, ob die Mehrwertsteuer auf die Zertifizierungskosten für das Unternehmen tatsächliche Kosten darstellt;

e) IBAN des speziellen Girokontos

f) Angabe des ersten Jahres der Beantragung des Beitrags.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

- Programm der Kontrolltätigkeiten, die von der von der Autonomen Provinz Trient beauftragten Stelle durchgeführt werden sollen, mit einer analytischen Aufstellung der für die Produktzertifizierung anfallenden Kosten, die von beiden Parteien unterzeichnet ist

- eine Kopie des Protokolls der Entscheidung der zuständigen Stelle, die das Programm der Kontrolltätigkeiten genehmigt;

- Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters, dass das Unternehmen in Bezug auf die förderfähigen Kosten keine anderen staatlichen Beihilfen erhalten hat;

- Kopie des Lizenzvertrags für die Verwendung der Marke Qualità Trentino.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für den Abschluss der Initiative fällt mit dem 31. Dezember des Jahres zusammen, in dem die Kontrollen durchgeführt werden, für die der Zuschuss beantragt wird. Die Frist für die Berichterstattung über die für die Initiative getätigten Ausgaben wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres des Jahres festgelegt, in dem der Zuschussantrag gestellt wird. Der Begünstigte muss bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Finanzhilfe gewährt wird, den Antrag auf Berichterstattung über die Finanzhilfe gemäß den auf der Website der Provinz veröffentlichten Formularen einreichen.

Kosten

Steuermarke
16.00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Regolamento (UE) n. 1408/2013 della Commissione, del 18 dicembre 2013 , relativo all’applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea agli aiuti «de minimis» nel settore agricolo.

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Regolamento (UE) 2023/2831 della Commissione, del 13 dicembre 2023, relativo all’applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea agli aiuti de minimis

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Regolamento (UE) n. 717/2014 della Commissione, del 27 giugno 2014 , relativo all'applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell'Unione europea agli aiuti «de minimis» nel settore della pesca e dell'acquacoltura

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Approvazione dei criteri per la concessione dei contributi previsti dai commi 1 e 3 dell'art. 48 'Agevolazioni per la qualità dei prodotti' della Legge provinciale n. 4 di data 28 marzo 2023 e ss.mm.ii..

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Kontakt

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 16:45

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