Beschreibung
Art. 48 Abs. 1 und 3 LP 4/2003 zielt darauf ab, Anreize für den Beitritt von Unternehmen zu Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel sowie für die weitere Teilnahme an diesen Regelungen durch die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Kosten für die auf Provinzebene anerkannte Zertifizierung zu schaffen.
Beschränkungen
Der Zuschuss kann nicht im Voraus gezahlt werden, sondern wird nur in voller Höhe abgerechnet.
Dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses sind folgende Unterlagen beizufügen
- ein ausführlicher Bericht über die durchgeführte Kontrolltätigkeit mit einer analytischen Aufstellung der angefallenen Kosten, der von der beauftragten oder zugelassenen Zertifizierungsstelle unterzeichnet ist; die im Bericht angegebenen Kontrollen müssen nach dem Datum der Einreichung des Zuschussantrags zertifiziert werden
- eine Kopie der quittierten Rechnungen, die von der beauftragten oder zugelassenen bescheinigenden Stelle für die nach Einreichung des Zuschussantrags durchgeführten Kontrollen ausgestellt wurden; die quittierten Rechnungen müssen den zugewiesenen eindeutigen Projektcode (CUP) enthalten;
- Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung des gesetzlichen Vertreters, dass die Mehrwertsteuer auf die Zertifizierungskosten tatsächliche Kosten für das Unternehmen sind;
- Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters über die Anwendbarkeit der Quellensteuer gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Präsidialerlasses 600/1973.