Beschreibung
Beschränkungen
Die Anträge für die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehenen Zuschüsse müssen während des Bezugsjahres vierteljährlich mindestens 15 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung, auf die sie sich beziehen, eingereicht werden.
1. Quartal: Im ersten Quartal müssen die Anträge für Initiativen, die vor dem 31. August des laufenden Jahres stattfinden, unter Androhung der Unzulässigkeit eingereicht werden. Ausschließlich für Anträge, die für das Haushaltsjahr 2025 eingereicht werden, erstreckt sich das Zeitfenster des ersten Quartals vom 9. Januar bis zum 31. März.
Abweichend von Artikel 4 der Kriterien können Anträge auf Beiträge für außerordentliche Ereignisse gemäß Artikel 13 der Norma Foral Nr. 15 vom 15. Oktober 2007, die im Zeitraum vom 10. bis 25. Januar 2025 durchgeführt werden, bis zum Tag vor Beginn des Ereignisses, auf das sie sich beziehen, eingereicht werden;
2. Quartal: vom 1. April bis zum 30. Juni
3. Quartal: vom 1. Juli bis zum 30. September
4. Quartal: vom 1. Oktober bis zum 15. November
Die Begünstigten der Zuschüsse müssen der zuständigen Provinzstruktur mindestens 10 Tage vor Beginn der Aktivität sämtliches Werbematerial für die finanzierten Aktivitäten und Initiativen (Plakate, Broschüren, Pressemitteilungen, Einladungen usw.) vorlegen, um die Überwachung und Überprüfung der durchgeführten Aktivität zu ermöglichen.