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Beiträge zur obligatorischen und ergänzenden Sportversicherung

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Informationen, Anleitungen, Rechtsvorschriften und Formulare für die Einreichung des Antrags auf Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses im automatisierten Verfahren.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes
ACHTUNG

Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.

Beschreibung

Es handelt sich um einen Zuschuss, der den Ausschüssen, Delegationen oder Landesverbänden der Sportverbände, der angeschlossenen Sportdisziplinen sowie der vom CONI oder vom CIP anerkannten Sportförderungsorganisationen, die auf Provinzebene im Bereich des Amateursports tätig sind. Der Zuschuss dient zur Deckung der Kosten, die den ihnen angeschlossenen Sportverbänden und -vereinen für die Pflicht- und Zusatzunfallversicherung von Sportlern unter 25 Jahren (ohne Begrenzung, sofern sie eine Behinderung haben), der Trainer und der Sportfunktionäre.

Der Zuschuss wird in Höhe von 100 % der förderfähigen Ausgaben und in jedem Fall im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

Liegen die verfügbaren Mittel unter der Summe der gewährbaren Zuschüsse, werden diese für alle Begünstigten um denselben Prozentsatz gekürzt.

Der Zuschuss ist in Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.

Beschränkungen

Die Sportsaison entspricht der in den von den jeweiligen Sportverbänden, Sportförderungsorganisationen oder zugehörigen Sportdisziplinen genehmigten Vorschriften festgelegten Dauer und kann sowohl mit dem Kalenderjahr übereinstimmen als auch sich über zwei Jahre erstrecken.

Für die Zusatzversicherung ist ein Höchstbetrag von 30 Euro pro Trainer und Funktionär sowie pro Sportler unter 25 Jahren zulässig. Bei Sportlern mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkungen.

VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE

Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungen gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Unternehmensausübung genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.

An wen es sich richtet

Ausschüsse, Delegationen oder Landesverbände der nationalen Sportverbände, der Sportförderungsorganisationen und der angeschlossenen Sportarten, die vom CONI oder vom CIP anerkannt sind und auf Landesebene im Bereich des Amateursports tätig sind.

Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter der Sportorganisation unterzeichnet werden.

So geht es

Der Förderantrag muss auf dem von der Verwaltung bereitgestellten ausfüllbaren Formular eingereicht und im statischen PDF- oder JPG-Format an die zertifizierte E-Mail-Adresseserv.sport@pec.provincia.tn.it gesendet werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

1. Vollständig ausgefüllter, datierter und unterzeichneter Antrag.
2. Eine Aufstellung, in der für jeden angeschlossenen Sportverein und jede Sportgesellschaft die Beträge für die Pflicht- und Zusatzversicherungen, die von diesen getragen und ihnen im Rahmen des zugewiesenen Zuschusses anerkannt wurden, detailliert aufgeführt sind, datiert und unterschrieben.
3. Datierte und unterzeichnete Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016.
4. Fotokopie eines Ausweisdokuments des Antragstellers, sofern der Antrag mit eigenhändiger Unterschrift auf einem gescannten Dokument und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wurde.

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung des Zuschusses mussjedes Jahr vom 1. bis zum 30. Junigestellt werden und sich auf die abgelaufene Sportsaison beziehen.

Als abgeschlossen gilt die Sportsaison, die bis zum 30. Juni des Jahres endet, in dem der Antrag gestellt wird.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die für den Abschluss des Verfahrens vorgesehenen 120 Tage beginnen am 1. Juli, dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge. Werden ergänzende Unterlagen angefordert, wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens bis zum Eingang dieser Unterlagen ausgesetzt.

Sobald die Genehmigungsentscheidung rechtskräftig geworden ist, wird die Auszahlung des Zuschusses veranlasst.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica della deliberazione n. 1897 del 22 novembre 2024, già modificata con la n. 2215 del 23 dicembre 2024, "Approvazione dei nuovi criteri attuativi della legge provinciale 21 aprile 2016, n. 4 ''Legge provinciale sullo sport 2016''.".

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Promozione dello sport e dell'associazionismo sportivo trentino

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 06.07.2026 12:51

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