Es handelt sich um einen Zuschuss, der den Ausschüssen, Delegationen oder Landesverbänden der Sportverbände, der angeschlossenen Sportdisziplinen sowie der vom CONI oder vom CIP anerkannten Sportförderungsorganisationen, die auf Provinzebene im Bereich des Amateursports tätig sind. Der Zuschuss dient zur Deckung der Kosten, die den ihnen angeschlossenen Sportverbänden und -vereinen für die Pflicht- und Zusatzunfallversicherung von Sportlern unter 25 Jahren (ohne Begrenzung, sofern sie eine Behinderung haben), der Trainer und der Sportfunktionäre.
Der Zuschuss wird in Höhe von 100 % der förderfähigen Ausgaben und in jedem Fall im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
Liegen die verfügbaren Mittel unter der Summe der gewährbaren Zuschüsse, werden diese für alle Begünstigten um denselben Prozentsatz gekürzt.
Der Zuschuss ist in Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Die Sportsaison entspricht der in den von den jeweiligen Sportverbänden, Sportförderungsorganisationen oder zugehörigen Sportdisziplinen genehmigten Vorschriften festgelegten Dauer und kann sowohl mit dem Kalenderjahr übereinstimmen als auch sich über zwei Jahre erstrecken.
Für die Zusatzversicherung ist ein Höchstbetrag von 30 Euro pro Trainer und Funktionär sowie pro Sportler unter 25 Jahren zulässig. Bei Sportlern mit Behinderung gibt es keine Altersbeschränkungen.
| VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungen gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Unternehmensausübung genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.