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Beihilfen zur Internationalisierung von Unternehmen – Landesgesetz 6/1999

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Fördermittel für die erstmalige Teilnahme an einer internationalen Messe.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Dieser Dienst steht nur noch für die BERICHTERSTATTUNG zur Verfügung. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.

Beschreibung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der „Freistellungsregelung“ Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 für die erstmalige Teilnahme an einer internationalen Messe, auch innerhalb der Europäischen Union, gemäß Art. 7 „Beihilfen zur Internationalisierung von Unternehmen“ des Landesgesetzes 6/1999.

Art der förderfähigen Maßnahmen

Das Unternehmen kann im Rahmen der Freistellungsregelung einen Zuschuss für folgende Ausgaben beantragen:

  • Miete der Ausstellungsfläche;  
  • Anmeldegebühr als direkter Aussteller;  
  • Kosten für die Aufnahme des Unternehmens in den Messekatalog; 
  • Kosten für die Reservierung der Ausstellungsflächen;
  • Planung, Anmietung, Aufbau und Anpassung des Messestands;  
  • Anschlüsse an Versorgungsnetze (einschließlich Verbrauch);
  • Standreinigung; 
  • Miete von Computern und Ausrüstung;
  • Versicherung, auch nicht obligatorische;
  • Kosten für Standpersonal oder Übersetzer am Stand.
Obergrenzen für förderfähige Ausgaben

Für jeden Förderantrag müssen die förderfähigen Mindestausgaben über 40.000,00 Euro und höchstens 150.000,00 Euro liegen.

Fördermaßnahme

Unbeschadet des Grundsatzes des Anreizeffekts werden die Fördermittel in einer einzigen Zahlung und im Rahmen einer Befreiung gewährt, basierend auf einem Prozentsatz des Beitrags zu den förderfähigen Ausgaben und der Unternehmensgröße, wie folgt:

  1. Kleinunternehmen: 50 %;
  2. mittelständisches Unternehmen: 40 %.

Beschränkungen

Kosten

Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelmarke.

Verpflichtungen

Unternehmen, die in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen, müssen die betriebliche Einheit, auf die sich die geförderten Dienstleistungen beziehen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Auszahlung des Zuschusses im Provinzgebiet aufrechterhalten und die in Art. 16 Abs. 6 des Landesgesetzes 6/99 vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. 

Kumulierung

Unbeschadet der in Punkt 5 der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes 6/1999 vorgesehenen Kumulierungsmöglichkeiten und in jedem Fall unter Einhaltung der europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen ist die Einreichung eines Antrags auf der Grundlage dieser Kriterien mit der Verpflichtung verbunden, keine weiteren Förderungen für dieselbe Initiative in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls auf bereits vor der Gewährung der Fördermittel nach dem Landesgesetz erhaltene Förderungen zu verzichten. Es ist jedoch zulässig, Steuer- oder Sozialversicherungserleichterungen in Anspruch zu nehmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

An wen es sich richtet

Kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere die in Punkt 2, Absätze 1 und 2, Buchstabe a) der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Tätigkeiten ausüben oder ausüben wollen, die unter die in Tabelle A im Anhang zu denselben allgemeinen Bestimmungen aufgeführten Codes fallen.

Ausgeschlossen sind in jedem Fall Unternehmen, die Finanz-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte betreiben.

Zugangsvoraussetzungen

Um die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller die in Punkt 3 Absatz 1 der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen:

  • über eine operative Einheit im Gebiet der Provinz verfügen (unter operativer Einheit versteht man eine Unternehmensstruktur, die sowohl in technologischer als auch in administrativer Hinsicht in der Lage ist, Güter und Dienstleistungen zu erbringen);
  • keine laufenden Insolvenzverfahren haben;
  • nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, sofern in den sektorspezifischen Kriterien nichts anderes vorgesehen ist;
  • in steuerlicher Ordnungslage sein;
  • nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen für rechtswidrig und unvereinbar erklärter Beihilfen sein.

Der Antrag kann gestellt werden von:

  • dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens
  • Bevollmächtigter

So geht es

Einreichung des Antrags

Die Antragsteller müssen den Förderantrag ausschließlich per zertifizierter E-Mail (PEC) bei der für die Prüfung zuständigen Stelle einreichen; andernfalls ist der Antrag unzulässig. Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sein.

Die Unterlagen müssen wahlweise wie folgt unterzeichnet sein:

  • mit digitaler Signatur
  • mit eigenhändiger Unterschrift, die eingescannt und der E-Mail zusammen mit einer Kopie des Ausweises des Unterzeichners beigefügt wird. 
Fristen für die Einreichung der Anträge
Die Anträge können ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen:
  • Förderantrag
  • Informationsblatt
  • Vollmacht (falls erforderlich)
  • Datenschutzerklärung
Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Mitteilungen über die Bewilligung der Beihilfen hervorgehoben, ist insbesondere für alle Rechnungen im Zusammenhang mit Anträgen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden,die Nachverfolgung der Ausgaben (Angabe des einheitlichen Projektcodes – CUP) gemäß den operativen Vorgaben desBeschlusses der Landesregierung Nr. 728 vom 23. Mai 2024zu erfassen. Eine Nachholung ist ausschließlich nach den dort vorgesehenen Modalitäten zulässig (insbesondere durch elektronische Übermittlung an das Datenaustauschsystem der Steuerbehörde AdE).

 

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten operativen Vorgaben sindkonkrete Konsequenzen vorgesehen: Sollten bei Kontrollen/Prüfungen im Rahmen der Aufsicht die Rechnungen/Zahlungsbelege keine CUP-Nummer (auch bei nicht korrekter Angabe) aufweisen, oder die Ersatzerklärung für die notarielle Beglaubigung oder die Prüfbescheinigung fehlen, oder sie nicht gemäß den oben genannten Bestimmungen des genannten Beschlusses regularisiert wurden, gelten diese als nicht zulässig und führen zum Wegfall des entsprechenden Förderanteils sowie zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

Formulare

Zeiten und Fristen

Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag zu stellen.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Fristen für das Verfahren zur Erteilung der Maßnahme betragen 60 Tage ab dem Tag nach Eingang des Antrags auf Förderung, vorbehaltlich etwaiger Aussetzungen.Frist für den Beginn der Maßnahmen: Tag nach dem Datum des Eingangs des Antrags. Frist für den Abschluss der Maßnahmen: Die gemäß diesen Bestimmungen förderfähigen Ausgaben müssen innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Antragstellung („Frist für den Abschluss der Maßnahme“) getätigt und vollständig bezahlt werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine einzige Verlängerung um höchstens ein Jahr zu beantragen.Frist für die Abrechnung der Maßnahmen: Die Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen innerhalb der Abrechnungsfrist vorgelegt werden, die auf ein Jahr ab dem Abschluss der Maßnahme festgelegt ist, vorbehaltlich der Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine einzige Verlängerung um höchstens ein Jahr zu beantragen.

Nach der Bewilligung werden die Zuschüsse in einer einzigen Zahlung ausgezahlt, nachdem die in Anhang 1, Punkt 2 der Kriterien vorgesehenen Unterlagen vorgelegt wurden und die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahmen überprüft wurde.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Testo coordinato criteri aiuti per l'internazionalizzazione delle imprese.

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Criteri e modalità per l'applicazione della legge - Norme di carattere generale - Legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6

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Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.

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Approvazione dei criteri e modalità per la concessione di aiuti per l'internazionalizzazione delle imprese e per servizi di consulenza, ai sensi della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6.

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Modifiche ai criteri e modalità per la concessione di aiuti per l'internazionalizzazione delle imprese e per servizi di consulenza, ai sensi della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6, approvati con deliberazione di Giunta n. 2479 del 22 dicembre 2022.

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Legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6 'Interventi di sostegno del sistema economico trentino'. Approvazione delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e approvazione di un primo pacchetto di disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6.

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Modifica delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e delle disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale n. 6/2023 e relativa apertura dei termini di applicazione e presentazione delle domande di incentivo anche a valere sull'Avviso 'Nuova Impresa 2023'. Disposizioni riguardanti l'applicazione del Regolamento (UE) n. 2023/2831 della Commissione del 13 dicembre 2023

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 16.09.2026 19:03

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