Hervorgehobenes
Dieser Dienst steht nur noch für die BERICHTERSTATTUNG zur Verfügung. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.
Fördermittel für die erstmalige Teilnahme an einer internationalen Messe.
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Nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der „Freistellungsregelung“ Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 für die erstmalige Teilnahme an einer internationalen Messe, auch innerhalb der Europäischen Union, gemäß Art. 7 „Beihilfen zur Internationalisierung von Unternehmen“ des Landesgesetzes 6/1999.
Das Unternehmen kann im Rahmen der Freistellungsregelung einen Zuschuss für folgende Ausgaben beantragen:
Für jeden Förderantrag müssen die förderfähigen Mindestausgaben über 40.000,00 Euro und höchstens 150.000,00 Euro liegen.
Unbeschadet des Grundsatzes des Anreizeffekts werden die Fördermittel in einer einzigen Zahlung und im Rahmen einer Befreiung gewährt, basierend auf einem Prozentsatz des Beitrags zu den förderfähigen Ausgaben und der Unternehmensgröße, wie folgt:
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelmarke.
Unternehmen, die in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen, müssen die betriebliche Einheit, auf die sich die geförderten Dienstleistungen beziehen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Auszahlung des Zuschusses im Provinzgebiet aufrechterhalten und die in Art. 16 Abs. 6 des Landesgesetzes 6/99 vorgesehenen Verpflichtungen einhalten.
Unbeschadet der in Punkt 5 der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes 6/1999 vorgesehenen Kumulierungsmöglichkeiten und in jedem Fall unter Einhaltung der europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen ist die Einreichung eines Antrags auf der Grundlage dieser Kriterien mit der Verpflichtung verbunden, keine weiteren Förderungen für dieselbe Initiative in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls auf bereits vor der Gewährung der Fördermittel nach dem Landesgesetz erhaltene Förderungen zu verzichten. Es ist jedoch zulässig, Steuer- oder Sozialversicherungserleichterungen in Anspruch zu nehmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.
Kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere die in Punkt 2, Absätze 1 und 2, Buchstabe a) der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Tätigkeiten ausüben oder ausüben wollen, die unter die in Tabelle A im Anhang zu denselben allgemeinen Bestimmungen aufgeführten Codes fallen.
Ausgeschlossen sind in jedem Fall Unternehmen, die Finanz-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte betreiben.
Um die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller die in Punkt 3 Absatz 1 der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen:
Der Antrag kann gestellt werden von:
Die Antragsteller müssen den Förderantrag ausschließlich per zertifizierter E-Mail (PEC) bei der für die Prüfung zuständigen Stelle einreichen; andernfalls ist der Antrag unzulässig. Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sein.
Die Unterlagen müssen wahlweise wie folgt unterzeichnet sein:
Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag zu stellen.
Die Fristen für das Verfahren zur Erteilung der Maßnahme betragen 60 Tage ab dem Tag nach Eingang des Antrags auf Förderung, vorbehaltlich etwaiger Aussetzungen.Frist für den Beginn der Maßnahmen: Tag nach dem Datum des Eingangs des Antrags. Frist für den Abschluss der Maßnahmen: Die gemäß diesen Bestimmungen förderfähigen Ausgaben müssen innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Antragstellung („Frist für den Abschluss der Maßnahme“) getätigt und vollständig bezahlt werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine einzige Verlängerung um höchstens ein Jahr zu beantragen.Frist für die Abrechnung der Maßnahmen: Die Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen innerhalb der Abrechnungsfrist vorgelegt werden, die auf ein Jahr ab dem Abschluss der Maßnahme festgelegt ist, vorbehaltlich der Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine einzige Verlängerung um höchstens ein Jahr zu beantragen.
Nach der Bewilligung werden die Zuschüsse in einer einzigen Zahlung ausgezahlt, nachdem die in Anhang 1, Punkt 2 der Kriterien vorgesehenen Unterlagen vorgelegt wurden und die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahmen überprüft wurde.
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