Beschreibung
Zuschüsse, die im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt und in einer einzigen Zahlung ausgezahlt werden, zur Erstellung und Ausstrahlung von selbst produzierten Informationsinhalten von lokalem Interesse im Kalenderjahr der Antragstellung für mindestens 60 bzw. 30 Minuten pro Tag, ohne Wiederholungen (jeweils bei lokalen Fernseh- oder Radiosendern) oder, im Falle lokaler Online-Informationsportale für mindestens 8 neue Inhalte pro Tag, berechnet als Durchschnitt über einen Wochenzeitraum von Montag bis Sonntag.
Für jeden berücksichtigten Parameter wird je nach Art des Antragstellers eine Punktzahl (max. 100 Punkte) vergeben, und zwar auf der Grundlage von:
- Anzahl der Vollzeitäquivalente (ULA) von festangestellten Journalisten und sonstigem festangestelltem Personal im vorangegangenen Kalenderjahr;
- Prozentsatz der durch das Signal erreichten Bevölkerung (für lokale Fernseh- und Radiosender) zum Zeitpunkt der Antragstellung;
- Dauer oder (im Falle von Online-Portalen) Anzahl der im Jahr der Antragstellung geplanten, selbst produzierten Informationsinhalte von lokalem Interesse;
- Anzahl der Fernsehzuschauer gemäß der regionalen Auditel-Erhebung des vorangegangenen Kalenderjahres oder Anzahl der Radiohörer gemäß der regionalen RadioTER-Erhebung des vorangegangenen Kalenderjahres;
- Anzahl der Jahre, in denen das Kommunikationsmedium zum Zeitpunkt der Antragstellung im Trentino tätig war.
Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die APIAE – Dienststelle für Wirtschaftsförderung und Anreize, nachdem die Stellungnahme des CORECOM zu den in Punkt 7, Absatz 2 der Kriterien vorgesehenen Überprüfungen eingeholt wurde.
Der Zuschuss im Rahmen der „De-minimis“-Regelung wird gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 gewährt.
Beschränkungen
Als Gegenleistung für die erhaltene Beihilfe ist das Unternehmen verpflichtet, eine Reihe von in den Kriterien festgelegten Auflagen zu erfüllen, die insbesondere die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus der festangestellten Journalisten und der übrigen Mitarbeiter sowie die Erfüllung der von der Journalistenkammer vorgeschriebenen Fortbildungspflichten betreffen.