Nicht rückzahlbare Zuschüsse, die im Rahmen der De-minimis-Regelung für die Gründung und die Tätigkeit von Konsortien und Konsortialgesellschaften gewährt werden, die eine oder mehrere der in Art. 24-octies des Landesgesetzes 6/1999 vorgesehenen Tätigkeiten ausüben.
Art der förderfähigen Maßnahmen
Es können Zuschüsse für die Gründung und die Tätigkeit von Konsortien und Konsortialgesellschaften beantragt werden, die auf die Ausübung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten ausgerichtet sind:
- Durchführung von Programmen in den Bereichen wissenschaftliche und technologische Forschung sowie technische Erprobung;
- Unterstützung und Beratung zur Verbesserung und Kontrolle der Qualität sowie zur Gewährung entsprechender Garantien;
- die Schaffung von Qualitätssiegeln und die Koordinierung der Produktion der Mitglieder;
- die Verwaltung von Datenverarbeitungszentren für die Buchhaltung oder anderer gemeinsamer Dienste;
- die Förderung des Vertriebs durch die Organisation von und Teilnahme an Messen, die Durchführung von Werbemaßnahmen sowie die Durchführung von Marktstudien und -forschungen;
- die Akquise von Aufträgen und die Vermarktung der Produkte der Konsortiumsmitglieder;
- sonstige Tätigkeiten, die mit den in den vorstehenden Buchstaben genannten Initiativen in Zusammenhang stehen.
Obergrenzen für förderfähige Ausgaben
Für jeden Förderantrag betragen die förderfähigen Mindestausgaben 15.000,00 Euro und dürfen den Betrag von 200.000,00 Euro nicht überschreiten.
Fördermaßnahme
Auf den Umfang oder die Aufstockung des tatsächlich gezeichneten und eingezahlten Konsortialfonds oder Gesellschaftskapitals, unter Ausschluss der in den Kriterien vorgesehenen Sacheinlagen, wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % gewährt.
Für Konsortien im Porphyr-Sektor wird der oben genannte Satz um 10 Prozentpunkte erhöht.
Ab dem 7. Februar 2024 wird der Zuschuss gemäß der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Zuschuss gemäß der alten Verordnung 1407/2014 in der jeweils gültigen Fassung nur dann gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller hinsichtlich der Beihilfehöchstgrenze günstiger ist.
Kosten
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelmarke.
Verpflichtungen
Die Konsortien/Konsortialgesellschaften, die in den Genuss der Vergünstigungen kommen, müssen folgende Auflagen erfüllen:
- Verwendungszweckverpflichtungen: Die Fördermittel dürfen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach ihrer vollständigen Auszahlung nicht gekürzt werden;
- Verpflichtungen zur territorialen Verankerung: Die Konsortien und Konsortialgesellschaften, die die Förderungen erhalten, müssen ihre Tätigkeit im Provinzgebiet für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auszahlung des Zuschusses aufrechterhalten, gemäß den Bestimmungen der Anwendungskriterien des Gesetzes;
- Verbot der Ausschüttung von Gewinnen oder Betriebsüberschüssen jeglicher Art und in jeglicher Form an die Konsortiumsunternehmen, auch nicht im Falle der Auflösung des Konsortiums oder der Konsortialgesellschaft, gemäß den in den Anwendungskriterien des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen;
- Verpflichtung der Antragsteller, die in Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes 6/1999 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten.
Kumulierung
Es ist untersagt, für dieselbe Maßnahme weitere Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, wobei gegebenenfalls auf diejenigen verzichtet werden muss, die bereits vor der Gewährung der Anreize des Landesgesetzes erhalten wurden. Es ist jedoch zulässig, Steuer- oder Beitragsentlastungen in Anspruch zu nehmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die EU-Vorschriften zur Kumulierung staatlicher Beihilfen bleiben in jedem Fall unberührt.