Beihilfen für die Internationalisierung von Unternehmen - Provinzialgesetz 6/1999

  • Aktiv

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an einer internationalen Fachmesse.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Dienst nur für REPORTING aktiv. Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag zu stellen.

Beschreibung

Nicht rückzahlbarer Beitrag, der im Rahmen der "Freistellungsregelung" der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 für die erste Teilnahme an einer internationalen Messe, auch innerhalb der Europäischen Union, gemäß Artikel 7 "Beihilfen für die Internationalisierung von Unternehmen" der Norma Foral 6/1999 gewährt wird.

Arten von Maßnahmen, die für die Beihilfe in Frage kommen

Das Unternehmen kann den steuerfreien Zuschuss beantragen für Ausgaben im Zusammenhang mit

  • Miete der Ausstellungsfläche
  • Anmeldegebühr als Direktaussteller
  • Kosten für die Aufnahme des Unternehmens in den Ausstellungskatalog;
  • Kosten für die Reservierung von Ausstellungsflächen;
  • Entwurf, Anmietung, Aufbau und Anpassung des Standes;
  • Versorgungsanschlüsse (einschließlich Verbrauch);
  • Reinigung des Standes;
  • Miete von Computern, Ausrüstung
  • Versicherungen, einschließlich überobligatorischer Versicherungen;
  • Ausgaben für Standbetreuer oder Übersetzer auf dem Stand.
Zuschussfähige Ausgabenobergrenzen

Für jeden Zuschussantrag müssen die zuschussfähigen Mindestausgaben mehr als 40.000,00 Euro und höchstens 150.000,00 Euro betragen.

Beitragsmaßnahme

Unbeschadet des Grundsatzes des Anreizeffekts werden die Erleichterungen in einem einmaligen Raten- und Freistellungsverfahren auf der Grundlage eines prozentualen Beitrags zu den förderfähigen Ausgaben und der Größe des Unternehmens wie folgt gewährt:

  1. Kleines Unternehmen: 50%;
  2. .
  3. mittleres Unternehmen: 40%;

Beschränkungen

Kosten

Außer der Stempelgebühr fallen bei der Anmeldung keine Kosten an.

Verpflichtungen

Die Unternehmen, die in den Genuss der Subventionen kommen, müssen die Betriebseinheit, auf die sich die subventionierten Dienstleistungen beziehen, mindestens drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Subvention in der Provinz belassen und die in Artikel 16 Absatz 6 der Norma Foral 6/99 genannten Verpflichtungen einhalten.

Kumulierung

Unbeschadet der in Punkt 5 der allgemeinen Vorschriften der Norma Foral 6/1999 vorgesehenen Kumulierungsmöglichkeiten und in jedem Fall unter Beachtung der europäischen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist die Einreichung eines Antrags auf der Grundlage dieser Kriterien mit der Verpflichtung verbunden, für dieselbe Initiative keine anderen Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, wobei möglicherweise auf die bereits vor der Gewährung der Anreize im Rahmen der Norma Foral gewährten Erleichterungen verzichtet wird. Es ist jedoch zulässig, Erleichterungen bei den Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch zu nehmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

An wen es sich richtet

Kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere die in Punkt 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) der allgemeinen Vorschriften der Norma Foral genannten Begünstigten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Tätigkeiten ausüben oder auszuüben beabsichtigen, die unter die in der Tabelle A im Anhang zu denselben allgemeinen Vorschriften genannten Codes fallen.

In jedem Fall sind Unternehmen, die Finanz-, Kredit- und Versicherungstätigkeiten ausüben, ausgeschlossen.

Zugangsvoraussetzungen

Um für eine Beihilfe nach diesen Kriterien in Betracht zu kommen, muss der Antragsteller die in Punkt 3.1 der allgemeinen Vorschriften der Provinzialgesetzgebung genannten Voraussetzungen erfüllen:

  • über eine Betriebseinheit im Gebiet der Provinz verfügen (eine Betriebseinheit ist definiert als eine Unternehmensstruktur, die in der Lage ist, sowohl technisch als auch verwaltungstechnisch Waren und Dienstleistungen zu produzieren)
  • sich nicht in einem Konkursverfahren befinden
  • Sie dürfen sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Europäischen Union befinden, sofern die sektoralen Kriterien nichts anderes vorsehen;
  • Sie müssen sich in einer steuerlich ordnungsgemäßen Lage befinden.
  • nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission für eine für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfe sein.

Der Antrag kann eingereicht werden von:

  • Gesetzlicher Vertreter des Unternehmens
  • Delegierter

So geht es

Einreichung des Antrags

Die Antragsteller müssen den Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe ausschließlich per zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der prüfenden Stelle einreichen, wobei der Antrag selbst unzulässig sein kann und die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Die Unterlagen müssen alternativ unterzeichnet werden

  • mit digitaler Unterschrift
  • mit einer handschriftlichen Unterschrift, die eingescannt und zusammen mit einer Kopie des Personalausweises des Teilnehmers an die E-Mail-Nachricht angehängt wird.
Antragsfristen
Anträge können ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen
  • Antrag auf Finanzhilfe
  • Nachrichtenblatt
  • Vollmacht (falls vorhanden)
  • Erklärung zum Datenschutz
Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Zuwendungsbescheiden erwähnt, ist es insbesondere für alle Rechnungen, die sich auf Anträge beziehen , die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden, obligatorisch, die Ausgaben zurückzuverfolgen (Anbringung des eindeutigen Projektcodes - CUP), in Übereinstimmung mit den im Beschluss des Provinzialrats Nr. 728 vom 23. Mai 2024 vorgesehenen operativen Angaben . Die Regulierung ist nur auf die darin vorgesehene Art und Weise zulässig (insbesondere durch elektronische Integration in das AdE-Austauschsystem).

 

Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Arbeitsanweisungen sind besondere Konsequenzen vorgesehen: Wenn bei den Kontrollen/Überprüfungen im Rahmen der Aufsicht festgestellt wird, dass die Rechnungen/Zahlungsbelege ohne den CUP (auch wenn dieser nicht korrekt angebracht ist) oder ohne die Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung oder die Prüfbescheinigung vorliegen oder nicht gemäß dem vorgenannten Beschluss regularisiert wurden, werden sie werden sie als nicht förderfähig angesehen und führen zum Verfall des entsprechenden Teils der Subvention und zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren zur Annahme der Entscheidung beträgt 60 Tage ab dem Tag nach Eingang des Antrags, vorbehaltlich etwaiger Aussetzungen.Frist für den Beginn der InitiativenTag nach dem Datum des AntragseingangsFrist für den Abschluss der InitiativenDie nach diesen Bestimmungen geförderten Ausgaben müssen innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Antragstellung getätigt und vollständig bezahlt werden ("Frist für den Abschluss der Initiative"), unbeschadet der Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine einmalige Verlängerung um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu beantragen.Frist für die Berichterstattung über die InitiativenDie Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen innerhalb der auf ein Jahr nach Abschluss der Initiative festgesetzten Berichtsfrist eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, vor Ablauf der Frist eine einmalige Verlängerung um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu beantragen.

Nach Gewährung des Zuschusses werden die Beiträge in einer einzigen Rate ausgezahlt, nachdem die in Anhang 1 Punkt 2 der Kriterien vorgesehenen Unterlagen vorgelegt und die ordnungsgemäße Durchführung der bezuschussten Initiativen überprüft wurden.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Testo coordinato criteri aiuti per l'internazionalizzazione delle imprese.

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Criteri e modalità per l'applicazione della legge - Norme di carattere generale - Legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6

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Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.

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Approvazione dei criteri e modalità per la concessione di aiuti per l'internazionalizzazione delle imprese e per servizi di consulenza, ai sensi della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6.

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Modifiche ai criteri e modalità per la concessione di aiuti per l'internazionalizzazione delle imprese e per servizi di consulenza, ai sensi della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6, approvati con deliberazione di Giunta n. 2479 del 22 dicembre 2022.

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Legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6 'Interventi di sostegno del sistema economico trentino'. Approvazione delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e approvazione di un primo pacchetto di disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6.

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Modifica delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e delle disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale n. 6/2023 e relativa apertura dei termini di applicazione e presentazione delle domande di incentivo anche a valere sull'Avviso 'Nuova Impresa 2023'. Disposizioni riguardanti l'applicazione del Regolamento (UE) n. 2023/2831 della Commissione del 13 dicembre 2023

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 17:12

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