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Beihilfen für Unternehmensnetzwerke – Landesgesetz 6/1999

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Dienstleistung gültig vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2025

Beihilfen zur Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen. Bestimmungen, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sind

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Bekanntmachung über die Aussetzung der Anträge auf Fördermittel für Konsortialtätigkeiten und Unternehmensnetzwerke

Wir teilen allen Betroffenen mit, dass die Landesregierung mit Beschluss Nr. 891 vom 20. Juni 2025 beschlossen hat, die Fördermittel für Konsortialtätigkeiten und Unternehmensnetzwerke gemäß Art. 24 octies und novies des Landesgesetzes 6/99.

Daher ist es ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr möglich, Förderanträge für diese Beihilfen einzureichen.

Beschreibung

Zur Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen, auch überregionaler und grenzüberschreitender Art, werden Vergünstigungen gewährt, um den Abschluss von Netzwerkverträgen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4b des Gesetzesdekrets Nr. 5 aus dem Jahr 2009 zu fördern, das durch das Gesetz Nr. 33 von 2009 in Kraft gesetzt wurde.

Zu diesem Zweck wurden Beihilfen gemäß Art. 24 novies „Beihilfen für Unternehmensnetzwerke“ des Landesgesetzes Nr. 6 vom 13. Dezember 1999 (L.P. 6/1999) eingeführt, die im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gewährt werden können.

Arten der förderfähigen Maßnahmen

Förderfähig sind 

  1. die Rechts-, Verwaltungs- und Beratungskosten, die dem Netzwerk bis zum Abschluss des Vertrags entstanden sind, sofern dieser Vertrag tatsächlich geschlossen wurde;
  2. die Einrichtung eines gemeinsamen Vermögensfonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen:
    1. Schulung des im Netzwerkprojekt eingesetzten Personals
    2. die Einstellung von Personal für Projekte zur Internationalisierung des Netzwerks
    3. der Erwerb von Hardware und Software für das Netzwerkprojekt
    4. der Erwerb von Patenten und Nutzungsrechten an Technologien
    5. Maßnahmen zur Förderung und Vermarktung
    6. externe Fachberatungen zur Förderung und Entwicklung des Netzwerkprojekts, einschließlich der Internationalisierungsprojekte
Obergrenze der förderfähigen Ausgaben
  • Die Mindestfördersumme beträgt 2.500,00 Euro;
  • Die anteilige Höchstausgabe darf ein Drittel des Fonds nicht überschreiten;
  • Die Höchstausgaben aus dem Fonds betragen 200.000,00 Euro.
Fördermaßnahme

Die nicht rückzahlbaren Fördermaßnahmen gemäß der „De-minimis“-Beihilferegelung sind:

  • 50 % der Anteile am Vermögensfonds
  • 30 % der Rechts-, Verwaltungs- und Beratungskosten, die zur Unterzeichnung des Netzwerkvertrags angefallen sind

Ab dem 7. Februar 2024 wird der Zuschuss gemäß der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Zuschuss gemäß der alten Verordnung 1407/2014 in der jeweils gültigen Fassung nur dann gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller hinsichtlich der Beihilfehöchstgrenze günstiger ist.

Beschränkungen

Kosten

Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelmarke.

Verpflichtungen

Unternehmensnetzwerke, die in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen, müssen folgende Verpflichtungen einhalten:

  • Verwendungszweck: Das gemeinsame Vermögensfonds des Unternehmensnetzwerks muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auszahlung des Zuschusses für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden und darf im selben Zeitraum nicht, auch nicht teilweise, an die Mitgliedsunternehmen zurückgezahlt werden;
  • Verpflichtungen zur territorialen Verankerung: Die Unternehmen, deren Teilnahme am Netzwerk gefördert wird, müssen ihre operative Einheit für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auszahlung des Zuschusses auf dem Gebiet der Provinz aufrechterhalten;
  • Verbot der Ausschüttung von Mitteln in jeglicher Form an die Mitgliedsunternehmen gemäß den Anwendungskriterien des Gesetzes;
  • Verpflichtung der Antragsteller, die in Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes 6/1999 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten;
Kumulierung

Die Einreichung eines Antrags auf der Grundlage dieser Kriterien beinhaltet die Verpflichtung, keine weiteren Förderungen für dasselbe Vorhaben in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls auf bereits vor der Gewährung der Fördermittel gemäß dem Landesgesetz erhaltene Förderungen zu verzichten. Es ist jedoch zulässig, Steuer- oder Sozialabgabenentlastungen in Anspruch zu nehmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die EU-Vorschriften zur Kumulierung staatlicher Beihilfen bleiben in jedem Fall unberührt.

An wen es sich richtet

 Die geplanten Maßnahmen richten sich an Netzwerke, an denen Unternehmen beteiligt sind:

  1. jeder Größe, auch großer, sowie überregionaler und transnationaler;
  2. die mindestens eine operative Einheit auf dem Gebiet der Provinz unterhalten, die Tätigkeiten ausübt, die unter die in Tabelle A der allgemeinen Vorschriften (Beschluss der Landesregierung Nr. 1911/2012 in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Codes fallen.

Zugangsvoraussetzungen

Um die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können:

  1. können Unternehmensnetzwerke mit oder ohne Rechtspersönlichkeit bestehen.
  2. Der Netzwerkvertrag muss:
    1. im Handelsregister von Trient eingetragen sein
    2. von mindestens drei Unternehmen unterzeichnet sein
    3. von Großunternehmen oder anderen Rechtsträgern als Unternehmen unterzeichnet sein, wobei deren Anteil ein Drittel der Vertragsparteien nicht überschreiten darf.

Der Antrag kann gestellt werden von:

  • Gesetzlicher Vertreter des Unternehmens
  • Bevollmächtigter

So geht es

Einreichung des Antrags im automatisierten Verfahren: 

Die Einzahlungen in den gemeinsamen Vermögensfonds des Netzwerks und die sonstigen Kosten müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt sein, dürfen jedoch nicht früher als 18 Monate vor diesem Zeitpunkt getätigt worden sein.

Die Antragsteller müssen den Förderantrag ausschließlich per zertifizierter E-Mail (PEC) bei der Prüfstelle einreichen; andernfalls ist der Antrag unzulässig. Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sein. 

Die Unterlagen müssen wahlweise wie folgt unterzeichnet sein:

  • mit digitaler Signatur
  • mit eigenhändiger Unterschrift, die eingescannt und der E-Mail zusammen mit einer Kopie des Ausweisdokuments des Unterzeichners beigefügt wird. 
Fristen für die Einreichung der Anträge
Die Anträge können ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen:

  • Antrag
  • Erklärung über die entstandenen Kosten
  • Liste des Unternehmensnetzwerks
  • Informationsblatt
  • Vollmacht (falls erforderlich)
  • Datenschutzerklärung
Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Mitteilungen über die Gewährung der Beihilfen hervorgehoben, ist insbesondere für alle Rechnungen im Zusammenhang mit Anträgen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden,die Nachverfolgung der Ausgaben (Angabe des einheitlichen Projektcodes – CUP) gemäß den operativen Vorgaben desBeschlusses des Landesrats Nr. 728 vom 23. Mai 2024. Eine Nachholung ist ausschließlich nach den dort vorgesehenen Modalitäten zulässig (insbesondere durch elektronische Übermittlung an das Datenaustauschsystem der Steuerbehörde AdE).

 

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten operativen Vorgaben sindkonkrete Konsequenzen vorgesehen: Sollten bei Kontrollen/Überprüfungen im Rahmen der Aufsicht die Rechnungen/Zahlungsbelege keine CUP-Nummer (auch bei nicht korrekter Angabe) aufweisen, oder die Ersatzerklärung für die notarielle Beglaubigung oder die Prüfbescheinigung fehlen oder sie nicht gemäß den oben genannten Bestimmungen des genannten Beschlusses regularisiert wurden, gelten diese als nicht zulässig angesehen und führen zum Wegfall des entsprechenden Förderanteils sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Fristen für das Verfahren zur Erlassung der Maßnahme betragen 60 Tage ab dem Tag nach Eingang des Förderantrags, vorbehaltlich etwaiger Aussetzungen.Frist für den Beginn der Maßnahmen: Tag nach dem Datum des Eingangs des Antrags; Frist für den Abschluss der Maßnahmen: Die Einzahlungen in den gemeinsamen Vermögensfonds des Netzwerks und die sonstigen Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt sein, dürfen jedoch nicht früher als achtzehn Monate vor diesem Zeitpunkt getätigt worden sein.Frist für die Abrechnung der Investition: Die Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen zusammen mit dem Zuschussantrag eingereicht werden.

Nach der Bewilligung werden die Zuschüsse in einer einzigen Zahlung ausgezahlt.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.

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Criteri e modalità per l'applicazione della legge "Aiuti per le reti d'impresa". Legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6

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Modifica delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e delle disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale n. 6/2023 e relativa apertura dei termini di applicazione e presentazione delle domande di incentivo anche a valere sull'Avviso 'Nuova Impresa 2023'. Disposizioni riguardanti l'applicazione del Regolamento (UE) n. 2023/2831 della Commissione del 13 dicembre 2023

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 16.09.2026 19:09

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