Zur Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen, auch überregionaler und grenzüberschreitender Art, werden Vergünstigungen gewährt, um den Abschluss von Netzwerkverträgen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4b des Gesetzesdekrets Nr. 5 aus dem Jahr 2009 zu fördern, das durch das Gesetz Nr. 33 von 2009 in Kraft gesetzt wurde.
Zu diesem Zweck wurden Beihilfen gemäß Art. 24 novies „Beihilfen für Unternehmensnetzwerke“ des Landesgesetzes Nr. 6 vom 13. Dezember 1999 (L.P. 6/1999) eingeführt, die im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gewährt werden können.
Arten der förderfähigen Maßnahmen
Förderfähig sind
- die Rechts-, Verwaltungs- und Beratungskosten, die dem Netzwerk bis zum Abschluss des Vertrags entstanden sind, sofern dieser Vertrag tatsächlich geschlossen wurde;
- die Einrichtung eines gemeinsamen Vermögensfonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen:
- Schulung des im Netzwerkprojekt eingesetzten Personals
- die Einstellung von Personal für Projekte zur Internationalisierung des Netzwerks
- der Erwerb von Hardware und Software für das Netzwerkprojekt
- der Erwerb von Patenten und Nutzungsrechten an Technologien
- Maßnahmen zur Förderung und Vermarktung
- externe Fachberatungen zur Förderung und Entwicklung des Netzwerkprojekts, einschließlich der Internationalisierungsprojekte
Obergrenze der förderfähigen Ausgaben
- Die Mindestfördersumme beträgt 2.500,00 Euro;
- Die anteilige Höchstausgabe darf ein Drittel des Fonds nicht überschreiten;
- Die Höchstausgaben aus dem Fonds betragen 200.000,00 Euro.
Fördermaßnahme
Die nicht rückzahlbaren Fördermaßnahmen gemäß der „De-minimis“-Beihilferegelung sind:
- 50 % der Anteile am Vermögensfonds
- 30 % der Rechts-, Verwaltungs- und Beratungskosten, die zur Unterzeichnung des Netzwerkvertrags angefallen sind
Ab dem 7. Februar 2024 wird der Zuschuss gemäß der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Zuschuss gemäß der alten Verordnung 1407/2014 in der jeweils gültigen Fassung nur dann gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller hinsichtlich der Beihilfehöchstgrenze günstiger ist.
Kosten
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelmarke.
Verpflichtungen
Unternehmensnetzwerke, die in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen, müssen folgende Verpflichtungen einhalten:
- Verwendungszweck: Das gemeinsame Vermögensfonds des Unternehmensnetzwerks muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auszahlung des Zuschusses für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden und darf im selben Zeitraum nicht, auch nicht teilweise, an die Mitgliedsunternehmen zurückgezahlt werden;
- Verpflichtungen zur territorialen Verankerung: Die Unternehmen, deren Teilnahme am Netzwerk gefördert wird, müssen ihre operative Einheit für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auszahlung des Zuschusses auf dem Gebiet der Provinz aufrechterhalten;
- Verbot der Ausschüttung von Mitteln in jeglicher Form an die Mitgliedsunternehmen gemäß den Anwendungskriterien des Gesetzes;
- Verpflichtung der Antragsteller, die in Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes 6/1999 vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten;
Kumulierung
Die Einreichung eines Antrags auf der Grundlage dieser Kriterien beinhaltet die Verpflichtung, keine weiteren Förderungen für dasselbe Vorhaben in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls auf bereits vor der Gewährung der Fördermittel gemäß dem Landesgesetz erhaltene Förderungen zu verzichten. Es ist jedoch zulässig, Steuer- oder Sozialabgabenentlastungen in Anspruch zu nehmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die EU-Vorschriften zur Kumulierung staatlicher Beihilfen bleiben in jedem Fall unberührt.