Hervorgehobenes
Bekanntmachung über die Aussetzung der Beantragung von Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze
Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt
Dienst vom 01/01/2023 bis 30/06/2025
Beihilfen zur Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen - Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2023 gelten
Bekanntmachung über die Aussetzung der Beantragung von Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze
Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt
Allen Beteiligten wird mitgeteilt, dass die Diputación Foral mit Beschluss Nr. 891 vom 20. Juni 2025 beschlossen hat, die Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze gemäß Artikel 24 octies und novies der Norma Foral 6/99 ab 1. Juli 2025 auszusetzen.
Daher können ab dem 1. Juli 2025 keine Anträge auf solche Beihilfen mehr gestellt werden.
Zur Unterstützung von Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen, einschließlich überregionaler und transnationaler Zusammenschlüsse, werden Beihilfen zur Förderung des Abschlusses von Netzwerkverträgen gemäß Artikel 3 Absatz 4 ter des Gesetzesdekrets Nr. 5 von 2009, umgewandelt durch Gesetz Nr. 33 von 2009, gewährt.
Zu diesem Zweck wurde eine Beihilfe gemäß Artikel 24-novies "Beihilfen für Unternehmensnetzwerke" der Norma Foral Nr. 6 vom 13. Dezember 1999 eingeführt, die im Rahmen der "De-minimis"-Regelung gewährt wird.
Die folgenden Maßnahmen sind beihilfefähig
Die nicht rückzahlbaren Beitragsmaßnahmen nach der "De-minimis"-Beihilferegelung sind
Ab dem 7. Februar 2024 wird der Beitrag nach der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Beitrag nach der alten Verordnung 1407/2014 in ihrer geänderten Fassung nur dann gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller im Hinblick auf die Beihilfeobergrenze günstiger ist.
Außer der Stempelgebühr fallen keine Kosten für die Anmeldung an.
Unternehmensnetze, die die Fazilitäten in Anspruch nehmen, müssen folgende Bedingungen erfüllen
Die Einreichung eines Antrags nach diesen Kriterien bringt die Verpflichtung mit sich, für dieselbe Initiative keine anderen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls auf die bereits vor der Gewährung der Anreize nach der Norma Foral erhaltenen Vergünstigungen zu verzichten. Die Inanspruchnahme von Steuer- oder Sozialversicherungserleichterungen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, ist in jedem Fall zulässig. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Kumulierung staatlicher Beihilfen bleiben in jedem Fall unberührt.
Die geplanten Maßnahmen richten sich an Netzwerke, an denen Unternehmen beteiligt sind:
Zugangsvoraussetzungen
Um nach diesen Kriterien beihilfefähig zu sein:
Der Antrag kann eingereicht werden von
Die Beiträge zum gemeinsamen Kapitalfonds des Netzes und andere Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits geleistet worden sein, sofern sie nicht früher als achtzehn Monate vor diesem Zeitpunkt geleistet wurden.
Die Antragsteller müssen den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei der prüfenden Stelle ausschließlich per zertifizierter elektronischer Post (PEC) einreichen, unter Androhung der Nichtzulassung des Antrags selbst und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
Die Unterlagen müssen alternativ unterzeichnet werden
Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen
Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt.
Die Frist für das Entscheidungsverfahren beträgt 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Eingang des Zuschussantrags, unbeschadet möglicher Aussetzungen.Frist für den Beginn der InitiativenTag nach Eingang des AntragsFrist für den Abschluss der InitiativenDie Einzahlungen in den gemeinsamen Kapitalfonds des Netzes und die sonstigen Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt sein, sofern sie nicht früher als 18 Monate vor diesem Zeitpunkt getätigt wurdenFrist für die Berichterstattung über die InvestitionDie Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen zusammen mit dem Zuschussantrag eingereicht werden
Nach der Bewilligung werden die Beiträge in einem einzigen Betrag ausgezahlt.
Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.
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WeiterlesenModifica delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e delle disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale n. 6/2023 e relativa apertura dei termini di applicazione e presentazione delle domande di incentivo anche a valere sull'Avviso 'Nuova Impresa 2023'. Disposizioni riguardanti l'applicazione del Regolamento (UE) n. 2023/2831 della Commissione del 13 dicembre 2023
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