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Beihilfen für Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung – Landesgesetz 6/1999

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Beihilfen, die im Rahmen eines Bewertungs- oder Verhandlungsverfahrens zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf dem Gebiet der Provinz Trient gewährt wurden

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Dieser Dienst steht nur noch für die BERICHTERSTATTUNG zur Verfügung. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.

Beschreibung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss, der im Rahmen der „Freistellungsregelung“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 für die Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts auf dem Gebiet der Provinz gewährt wird, gemäß Art. 5 „Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung“ des Provinzgesetzes Nr. 6/1999.

Das Unternehmen kann den Zuschuss für Ausgaben beantragen, die von den im Trentino ansässigen Betriebseinheiten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts getätigt wurden, vom Ausschuss für Forschung und Innovation als förderfähig eingestuft wurden und unter folgende Kategorien fallen:  

  • technisches Personal (mit Ausnahme von Personal mit Verwaltungs- und/oder kaufmännischen Aufgaben);
  • Kosten für Auftragsforschung, technisches Fachwissen und Patente (unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Punkt 7 der allgemeinen Kriterien und der Obergrenze von 130 % der Personalkosten);
  • Abschreibungskosten für neu hergestellte Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, die speziell für das Forschungsprojekt angeschafft wurden und deren Wert 1.000 Euro übersteigt, entsprechend der Dauer und dem Prozentsatz der Nutzung dieser Güter im Forschungsprojekt;
  • sonstige Betriebskosten wie Materialien, Lieferungen, Dienstleistungen und ähnliche Produkte (mit einem Stückpreis von mehr als 100 Euro);
  • zusätzliche Gemeinkosten bis zu einer Obergrenze von 15 % der Personalkosten.
Obergrenzen für förderfähige Ausgaben

Der Mindestbetrag des Förderantrags muss über 200.000,00 Euro liegen. 

Anträge mit einem Wert von mehr als 1 Million Euro werden im Verhandlungsverfahren geprüft, und die Gewährung des Zuschusses ist an den Abschluss einer Vereinbarung mit der Landesregierung gebunden, in der die Auswirkungen der Durchführung des Forschungsprojekts auf das Landesgebiet festgelegt werden.

Fördermaßnahme

Unter Beachtung des Anreizprinzips werden die Fördermittel bei Anträgen im Bewertungsverfahren in einer einzigen Zahlung und bei Anträgen im Verhandlungsverfahren in fünf jährlichen Raten gewährt. Die Fördermittel werden im Rahmen einer Befreiungsregelung gewährt, wobei die Prozentsätze je nach Unternehmensgröße, den Merkmalen des Projekts und der Gewährung etwaiger Förderzuschläge differenziert sind, wie in der Fördertabelle aufgeführt.

Kriterien

Beschränkungen

Die Unternehmen, die in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen, müssen:

  • das Forschungsprojekt gemäß den im genehmigten Projekt vorgesehenen Fristen und Modalitäten durchführen. 
  • die im Rahmen des geförderten Forschungsprojektshergestellten Prototypen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss des Projektsnicht veräußern .
  • die Produktion von Gütern oder Dienstleistungen in demselben Sektor, auf den sich die Forschung bezieht, für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Projekts auf dem Gebiet der Provinz aufrechtzuerhalten;
  • sind spezifischen wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen unterliegen;
  • das Beschäftigungsniveau im Provinzgebiet gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung zu steigern

Bei Anträgen im Verhandlungsverfahren werden die Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigten direkt in der Verhandlungsvereinbarung festgelegt.

An wen es sich richtet

Kleine, mittlere und große Unternehmen, insbesondere die in Punkt 2, Absätze 1 und 2 der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes genannten Begünstigten, die im Trentino Tätigkeiten ausüben oder ausüben wollen, die unter die in Tabelle A im Anhang zu den allgemeinen Bestimmungen aufgeführten ATECO-Codes fallen.

Ausgeschlossen sind in jedem Fall die in Punkt 4 Absatz 2 der allgemeinen Bestimmungen genannten Rechtsträger.

Zugangsvoraussetzungen:

Um die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller die in Punkt 3 Absatz 1 der allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

  • über eine operative Einheit im Gebiet der Provinz verfügen, wobei unter einer operativen Einheit eine Unternehmensstruktur zu verstehen ist, die sowohl in technologischer als auch in administrativer Hinsicht in der Lage ist, Güter und Dienstleistungen zu erbringen (siehe Punkt 3 der allgemeinen Kriterien für weitere Einzelheiten zur operativen Einheit);
  • es dürfen keine Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen laufen;
  • nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten;
  • in steuerlicher Ordnung sein;
  • nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen für rechtswidrig und unvereinbar erklärter Beihilfen sein.

Der Antrag kann gestellt werden von:

  • Inhaber/gesetzlicher Vertreter des Unternehmens
  • Bevollmächtigter

So geht es

Die Antragsteller müssen den Förderantrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen ausschließlich per zertifizierter E-Mail (PEC) bei der für die Prüfung zuständigen Stelle einreichen.

Die Unterlagen müssen wahlweise wie folgt unterzeichnet sein:

  • mit digitaler Signatur;
  • mit eigenhändiger Unterschrift, zusammen mit einem Ausweisdokument des Unterzeichners

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen:

  • Förderantrag
  • Forschungsprojekt
  • technisch-wirtschaftlicher Bericht oder, alternativ, ausschließlich bei Anträgen im Verhandlungsverfahren, ein Strategieplan;
  • Kostenvoranschläge der Lieferanten für vertragliche Forschungsausgaben, technisches Fachwissen, Patente, Kosten für Beratungsleistungen und gleichwertige Dienstleistungen;
  • Verhandlungsvorschlag, nur für Anträge im Verhandlungsverfahren;
  • Vollmacht (falls vorhanden)
  • Datenschutzerklärung
Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Mitteilungen über die Gewährung der Beihilfen hervorgehoben, ist insbesondere für alle Rechnungen im Zusammenhang mit Anträgen, die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden,die Nachverfolgung der Ausgaben (Angabe des einheitlichen Projektcodes – CUP) gemäß den operativen Vorgaben des Beschlusses des Provinzrats Nr. 728 vom 23. Mai 2024nachzuweisen. Eine Nachholung ist ausschließlich nach den dort vorgesehenen Modalitäten zulässig (insbesondere durch elektronische Übermittlung an das Datenaustauschsystem der Steuerbehörde AdE).

 

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten operativen Vorgaben sindkonkrete Konsequenzen vorgesehen: Sollten bei Kontrollen/Überprüfungen im Rahmen der Aufsicht die Rechnungen/Zahlungsbelege keine CUP aufweisen (auch wenn diese nicht korrekt angebracht ist) oder der Ersatzerklärung für eine notarielle Urkunde oder der Prüfbescheinigung entbehren bzw. nicht gemäß den oben genannten Bestimmungen des genannten Beschlusses regularisiert wurden, gelten diese als nicht zulässig angesehen und führen zum Wegfall des entsprechenden Förderanteils sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge.

Formulare

Zeiten und Fristen

Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag zu stellen.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Criteri e modalità per l'applicazione della legge - Norme di carattere generale - Legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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Testo coordinato criteri modificati dalla deliberazione della Giunta provinciale n. 1419 del 5 agosto 2022

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Criteri ricerca (L.P. 6/99 - art. 5) da applicare alle domande presentate dall'1 luglio 2017 - aggiornati a giugno 2020 (vecchi criteri)

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Criteri ricerca (L.P. 6/99 - art. 5) da applicare alle domande presentate dall'1 gennaio 2012 al 30 giugno 2017 - aggiornati a giugno 2020 (vecchi criteri)

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FAQ LP n. 6/99 Criteri per la promozione della Ricerca e Sviluppo

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Letzte Änderung: 16.09.2026 18:53

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