Beihilfen für Konsortialaktivitäten - P.L. 6/1999

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Dienst vom 1.1.2023 bis 30.6.2025

Beihilfen für die Gründung und den Betrieb von Konsortien und Konsortialgesellschaften - Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2023 gelten

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Bekanntmachung über die Aussetzung der Beantragung von Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze

Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt

Beschreibung

Allen Beteiligten wird mitgeteilt, dass die Diputación Foral mit Beschluss Nr. 891 vom 20. Juni 2025 beschlossen hat, die Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze gemäß Artikel 24 octies und novies der Norma Foral Nr. 6/99 ab dem 1. Juli 2025 auszusetzen.

Daher können ab dem 1. Juli 2025 keine Anträge auf solche Beihilfen mehr gestellt werden.

De-minimis-Beihilfen für die Gründung und den Betrieb von Konsortien und Konsortialgesellschaften zur Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 24 octies der Norma Foral 6/1999 vorgesehenen Tätigkeiten.

Arten von Maßnahmen, die für einen Beitrag in Frage kommen

Beiträge können für die Gründung und den Betrieb von Konsortien und Konsortialgesellschaften beantragt werden, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchführen:

  1. Durchführung von Programmen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und der technischen Erprobung;
  2. Unterstützung und Beratung bei der Verbesserung und Kontrolle der Qualität und der Bereitstellung entsprechender Garantien;
  3. die Schaffung von Qualitätszeichen und die Koordination der Produktion der Mitglieder;
  4. die Verwaltung von Rechenzentren für die Buchhaltung oder andere gemeinsame Dienste;
  5. die Förderung der Verkaufsaktivitäten durch die Organisation von und die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Werbemaßnahmen sowie die Durchführung von Studien und Marktforschungen;
  6. die Akquisition von Aufträgen und das Inverkehrbringen von Produkten der Mitglieder des Konsortiums;
  7. sonstige Aktivitäten, die mit den in den vorangegangenen Punkten genannten Initiativen verbunden sind.
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Zuschussfähige Ausgabenobergrenzen

Die förderfähigen Ausgaben pro Antrag betragen mindestens 15.000,00 Euro und dürfen 200.000,00 Euro nicht überschreiten.

Beitragsmaßnahme

Ein Beitrag in Höhe von 50 % wird auf den Betrag oder die Erhöhung des tatsächlich gezeichneten und eingezahlten Konsortialfonds oder Aktienkapitals gewährt, mit Ausnahme von Sachleistungen, wie sie in den Kriterien vorgesehen sind.

Für Konsortien im Porphyrsektor erhöht sich die oben genannte Maßnahme um 10 Prozentpunkte.

Ab dem 7. Februar 2024 wird der Beitrag gemäß der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Beitrag nur dann nach der alten Verordnung 1407/2014 in ihrer geänderten Fassung gewährt werden, wenn sie für den Antragsteller in Bezug auf die Beihilfeobergrenze günstiger ist.

Beschränkungen

Kosten

Außer der Stempelgebühr fallen bei der Anmeldung keine Kosten an.

Verpflichtungen

Die Konsortien/Konsortialunternehmen, die die Fazilitäten in Anspruch nehmen, müssen Folgendes einhalten

  • Bestimmungsverpflichtungen: Sie können für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach ihrer vollständigen Erfüllung nicht verringert werden;
  • Verpflichtung zur territorialen Verwurzelung: Die Konsortien/Konsortialunternehmen, die von den Fazilitäten profitieren, müssen ihre Tätigkeit in der Provinz für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Gewährung des Zuschusses gemäß den Anwendungskriterien des Gesetzes aufrechterhalten
  • Verbot der Ausschüttung von Gewinnen oder Betriebsüberschüssen jeglicher Art und Form an die Mitglieder des Konsortiums, auch nicht im Falle der Auflösung des Konsortiums oder der Konsortialgesellschaft, gemäß den Bestimmungen der Anwendungskriterien des Gesetzes;
  • Verpflichtung der Antragsteller, die in Artikel 16 Absatz 6 der Norma Foral 6/1999 genannten Verpflichtungen einzuhalten.
Kumulierung

Es ist untersagt, für dieselbe Initiative andere Konzessionen in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf diejenigen, die bereits vor der Gewährung der Anreize der Norma Foral erhalten wurden. Die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen oder Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, ist jedoch zulässig. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Kumulierung von staatlichen Beihilfen bleiben in jedem Fall unberührt.

An wen es sich richtet

Begünstigte der Fördermittel sind Konsortien und Konsortialgesellschaften mit einem Konsortialfonds bzw. einem Stammkapital von mindestens 15.000,00 EUR, die

  1. mindestens eine Betriebsstätte im Landesgebiet nach Maßgabe von Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Allgemeinen Vorschriften haben;
  2. aus mindestens drei Gesellschaften bestehen, deren Anteile jeweils höchstens ein Drittel des Konsortialfonds oder des Grundkapitals ausmachen, unter Ausschluss von Sacheinlagen; die Bestimmungen über nicht vorrangige Anträge für Konsortien nach Nummer 4 Absatz 2 Buchstabe d) der Allgemeinen Vorschriften sind in jedem Fall ausgeschlossen;
  3. mit einem Konsortialfonds oder einem Grundkapital von mindestens 15.000,00 Euro, das zu mindestens 75 Prozent von Unternehmen gehalten wird, die im Gebiet der Provinz tätig sind;
  4. mit einer möglichen Beteiligung von Großunternehmen am Konsortialfonds oder am Gesellschaftskapital von nicht mehr als 25 Prozent;
  5. Mit vorherrschenden Aktivitäten unter den von den Kriterien vorgesehenen;
Zugangsvoraussetzungen

Um für eine Förderung nach diesen Kriterien in Frage zu kommen, muss der Antragsteller

  • im Handelsregister von Trient oder im Wirtschafts- und Verwaltungsregister (R.E.A.) der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Trient eingetragen sein
  • sich nicht in einem Konkursverfahren befinden.

Der Antrag kann eingereicht werden von

  • Gesetzlicher Vertreter des Unternehmens
  • Delegierter

So geht es

Einreichung des Antrags

Die Antragsteller müssen den Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe ausschließlich per zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der prüfenden Stelle einreichen, wobei der Antrag selbst unzulässig sein kann und die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Die Unterlagen müssen alternativ unterzeichnet werden

  • mit digitaler Unterschrift
  • mit einer handschriftlichen Unterschrift, die eingescannt und zusammen mit einer Kopie des Personalausweises des Teilnehmers an die E-Mail-Nachricht angehängt wird.
Antragsfristen
Anträge können ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen

  • Antrag
  • Nachrichtenblatt
  • Vollmacht (falls vorhanden)
  • Kopie der Satzung des Konsortiums/der Konsortialgesellschaft
  • Erklärung zum Datenschutz
Attenzione! CUP per le domande presentate dal 22 aprile 2023 con fatture emesse dal 1° giugno 2023

Wie bereits in den Bescheiden über die Gewährung von Beihilfen hervorgehoben, ist es insbesondere für alle Rechnungen, die sich auf Anträge beziehen , die ab dem 22. April 2023 eingereicht und ab dem 1. Juni 2023 ausgestellt wurden, obligatorisch, die Ausgaben zurückzuverfolgen (Anbringung des eindeutigen Projektcodes - CUP), und zwar in Übereinstimmung mit den im Beschluss des Provinzialrats Nr. 728 vom 23. Mai 2024 vorgesehenen operativen Angaben. Die Regulierung ist nur auf die darin vorgesehene Art und Weise zulässig (insbesondere durch elektronische Integration in das AdE-Austauschsystem).

 

Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Arbeitsanweisungen sind besondere Konsequenzen vorgesehen: Wenn bei den Kontrollen/Prüfungen im Rahmen der Überwachung festgestellt wird, dass die Rechnungen/Zahlungsbelege ohne den CUP (auch wenn dieser nicht korrekt angebracht ist) oder ohne die Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung oder die Prüfbescheinigung vorliegen oder nicht gemäß dem vorgenannten Beschluss regularisiert wurden, werden sie gelten sie als nicht förderfähig und haben den Verfall des entsprechenden Teils der Subvention und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge zur Folge.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Verfahrensfrist für die Entscheidung beträgt 60 Tage ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe, vorbehaltlich etwaiger Aussetzungen.Frist für den Start der InitiativenTag nach dem Datum des AntragseingangsFrist für den Abschluss der InitiativenDie tatsächlichen Zahlungen an den Konsortialfonds oder das Grundkapital müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt sein, sofern sie nicht mehr als 18 Monate vor diesem Datum erfolgen. Frist für die Berichterstattung über die InitiativenDie Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.

Nach der Bewilligung werden die Beiträge in einem einzigen Betrag ausgezahlt.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.

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Legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese), articolo 35. Criteri e modalità per l'applicazione dell'articolo 24 quinquies "Aiuti alle imprese per servizi di consulenza", dell'articolo 24 octies "Aiuti per l'a

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Modifica della deliberazione n. 809 di data 18 maggio 2015 e s.m. relativa agli incentivi previsti dalla legge provinciale n. 6/99 da utilizzare in compensazione di imposta nonché modifica delle deliberazioni n. 1911 di data 7 settembre 2012 e n. 2424 di data 9 novembre 2012 e s.m. relative ad altri contributi previsti dalla legge provinciale n. 6/99 e della deliberazione n. 718 di data 6 maggio 2015 recante modalità transitorie anticrisi di applicazione dei vincoli economico finanziari alle domande di aiuto di cui agli articoli 3, 4, e 5 della Lp 6/99.

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Modifica delle disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi e delle disposizioni specifiche per singoli interventi, ai sensi dell'articolo 6 della legge provinciale n. 6/2023 e relativa apertura dei termini di applicazione e presentazione delle domande di incentivo anche a valere sull'Avviso 'Nuova Impresa 2023'. Disposizioni riguardanti l'applicazione del Regolamento (UE) n. 2023/2831 della Commissione del 13 dicembre 2023

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Articolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.11.2025 12:35

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