Hervorgehobenes
Bekanntmachung über die Aussetzung der Beantragung von Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze
Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt
Dienst vom 1.1.2023 bis 30.6.2025
Beihilfen für die Gründung und den Betrieb von Konsortien und Konsortialgesellschaften - Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2023 gelten
Bekanntmachung über die Aussetzung der Beantragung von Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze
Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt
Allen Beteiligten wird mitgeteilt, dass die Diputación Foral mit Beschluss Nr. 891 vom 20. Juni 2025 beschlossen hat, die Beihilfen für Konsortien und Unternehmensnetze gemäß Artikel 24 octies und novies der Norma Foral Nr. 6/99 ab dem 1. Juli 2025 auszusetzen.
Daher können ab dem 1. Juli 2025 keine Anträge auf solche Beihilfen mehr gestellt werden.
De-minimis-Beihilfen für die Gründung und den Betrieb von Konsortien und Konsortialgesellschaften zur Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 24 octies der Norma Foral 6/1999 vorgesehenen Tätigkeiten.
Beiträge können für die Gründung und den Betrieb von Konsortien und Konsortialgesellschaften beantragt werden, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchführen:
Die förderfähigen Ausgaben pro Antrag betragen mindestens 15.000,00 Euro und dürfen 200.000,00 Euro nicht überschreiten.
Ein Beitrag in Höhe von 50 % wird auf den Betrag oder die Erhöhung des tatsächlich gezeichneten und eingezahlten Konsortialfonds oder Aktienkapitals gewährt, mit Ausnahme von Sachleistungen, wie sie in den Kriterien vorgesehen sind.
Für Konsortien im Porphyrsektor erhöht sich die oben genannte Maßnahme um 10 Prozentpunkte.
Ab dem 7. Februar 2024 wird der Beitrag gemäß der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Beitrag nur dann nach der alten Verordnung 1407/2014 in ihrer geänderten Fassung gewährt werden, wenn sie für den Antragsteller in Bezug auf die Beihilfeobergrenze günstiger ist.
Außer der Stempelgebühr fallen bei der Anmeldung keine Kosten an.
Die Konsortien/Konsortialunternehmen, die die Fazilitäten in Anspruch nehmen, müssen Folgendes einhalten
Es ist untersagt, für dieselbe Initiative andere Konzessionen in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf diejenigen, die bereits vor der Gewährung der Anreize der Norma Foral erhalten wurden. Die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen oder Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, ist jedoch zulässig. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Kumulierung von staatlichen Beihilfen bleiben in jedem Fall unberührt.
Begünstigte der Fördermittel sind Konsortien und Konsortialgesellschaften mit einem Konsortialfonds bzw. einem Stammkapital von mindestens 15.000,00 EUR, die
Um für eine Förderung nach diesen Kriterien in Frage zu kommen, muss der Antragsteller
Der Antrag kann eingereicht werden von
Die Antragsteller müssen den Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe ausschließlich per zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der prüfenden Stelle einreichen, wobei der Antrag selbst unzulässig sein kann und die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Die Unterlagen müssen alternativ unterzeichnet werden
Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, müssen die Antragsteller folgende Unterlagen einreichen
Die Einreichung von Anträgen wird ab dem 1. Juli 2025 ausgesetzt.
Die Verfahrensfrist für die Entscheidung beträgt 60 Tage ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe, vorbehaltlich etwaiger Aussetzungen.Frist für den Start der InitiativenTag nach dem Datum des AntragseingangsFrist für den Abschluss der InitiativenDie tatsächlichen Zahlungen an den Konsortialfonds oder das Grundkapital müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt sein, sofern sie nicht mehr als 18 Monate vor diesem Datum erfolgen. Frist für die Berichterstattung über die InitiativenDie Unterlagen für die Auszahlung des Zuschusses müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Nach der Bewilligung werden die Beiträge in einem einzigen Betrag ausgezahlt.
Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.
WeiterlesenLegge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese), articolo 35. Criteri e modalità per l'applicazione dell'articolo 24 quinquies "Aiuti alle imprese per servizi di consulenza", dell'articolo 24 octies "Aiuti per l'a
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WeiterlesenArticolo 5 del D.L. 24 febbraio 2023, n. 13 convertito con L. 21 aprile 2023, n. 41: approvazione prime indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP) e modifica dell'Avviso Nuova Impresa 2023 (approvato con deliberazione di Giunta provinciale n. 2015/2023).
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