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Beihilfe für Arbeitnehmer zum Erwerb eines Bildungsabschlusses – Int. 4.1terB

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Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine vollständige Aussetzung oder eine Kürzung der Arbeitszeit um mindestens 30 % vereinbaren, um einen Bildungsabschluss zu erwerben.

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Beschreibung

Es handelt sich umeine Einkommensbeihilfe für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, die für unbezahlte Ausfallzeiten oder eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeitgewährt wird, um einen Abschluss der zweiten Stufe des Bildungs- und Ausbildungssystems, einen Hochschulabschluss oder einen Bachelor- bzw. Master-Abschluss zu erwerben.

Ziel ist es, den Erwerb eines Bildungsabschlusses durch Arbeitnehmer zu fördern, um die berufliche Weiterbildung sowie den Erwerb neuer Technologien, Produktions-, Verwaltungs- und Managementmethoden zu ermöglichen.

Maßnahme 4.1 ter B „Zuschuss zum Erwerb eines Bildungsabschlusses zugunsten von Arbeitnehmern“ aus dem Dokument zu den arbeitspolitischen Maßnahmen der Arbeitsagentur.
   

Höhe der Beihilfe

Die Einkommensbeihilfe beträgt bei vollständiger Arbeitsunterbrechung maximal 800,00 Euromonatlich und ist im Falle einer teilweisen Arbeitszeitverkürzung neu zu berechnen;

Die pro Antrag gewährte Förderung darf 4.000,00 Euro nicht überschreiten; 

Beihilfen in Höhe von weniger als 500,00 Euro werden nicht gewährt.
   

Dauer

Die Beihilfe wird für eine maximale Dauer von:

  • 8 Monate pro Schuljahr im Falle des Erwerbs eines Abschlusses der zweiten Stufe des Bildungs- und Ausbildungssystems;
  • insgesamt 12 Monate bei Studiengängen, die auf den Erwerb eines Hochschulabschlusses abzielen;
  • 6 Monate bei Studiengängen, die auf den Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines Master-Abschlusses abzielen.

An wen es sich richtet

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, die zum Zeitpunkt der Antragstellung:

  • jünger als 36 Jahre sind (35 Jahre + 364 Tage);
  • in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Laufzeit stehen, die mindestens der Dauer der Ausbildung entspricht;
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Provinz Trient haben und ihre Arbeit in einem Produktionsbetrieb in der Provinz Trient verrichten;
  • an einer Einrichtung der Sekundarstufe II des Bildungs- und Ausbildungssystems oder an einer Universität eingeschrieben sind, die zur Vergabe gesetzlich anerkannter Bildungsabschlüsse berechtigt ist;
  • keine Sozialleistungen zur Einkommensunterstützung beziehen;
  • Der Bereich der Hausarbeit und der Haushaltshilfen ist ausgeschlossen.

So geht es

Der Antrag muss vom Arbeitnehmer vor Beginn des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zeitraums der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeitstätigkeit gestellt werden, für den die Entschädigung beantragt wird.

Der Antrag auf Beihilfe muss vom Arbeitnehmer ausschließlich unter Verwendung der Formulare ausgefüllt und an folgende PEC-Adresse gesendet werden:

  • an die folgende PEC-Adresse: formazione.adl@pec.provincia.tn.it;
  • oder per Post an folgende Adresse: „Arbeitsagentur – Dienststelle für Arbeit, Bürger und Unternehmen – Amt für Berufsbildung, Via Romano Guardini, 75, 38121, Trient“.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt monatlich nach Einreichung des Auszahlungsantrags; bei Universitätsstudiengängen oder Masterstudiengängen kann die erste Auszahlung erst nach Bestehen der ersten Prüfung und in jedem Fall nicht vor dem Datum des Beginns der Arbeitsunterbrechung und/oder -reduzierung erfolgen.

Achtung!

Am Ende des Schul- bzw. Ausbildungsjahres muss der Arbeitnehmer – andernfalls droht der Entzug der gewährten Entschädigung – eine Ersatzerklärung gemäß Art. 46 des DPR 445/2000 vorlegen, in der er bestätigt, dass er das Schuljahr, für das er die Entschädigung beantragt hat, erfolgreich abgeschlossen hat und zum nächsten Schuljahr zugelassen wurde, im Falle von Bildungs- oder Ausbildungsgängen der zweiten Stufe des Bildungssystems oder der Hochschulbildung; für Hochschulstudiengänge/Masterstudiengänge bis spätestens im Monat nach Abschluss des akademischen Jahres eine Selbsterklärung über den Erwerb von 30 Studienleistungen (CFU) vorlegen.

Zeiten und Fristen

-

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Documento contenente gli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento approvato dalla Commissione provinciale per l’impiego con deliberazione n. 475 del 14 gennaio 2026 e adottato dalla Giunta provinciale con deliberazione n. 179 del 13 febbraio 2026.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 22.10.2026 18:03

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