Beschreibung
Um die Verkürzung der vorgeschriebenen Frist zu erreichen, müssen die Betroffenen die Anerkennung von Zeiten vor der Anmeldung der biologischen Tätigkeit als Teil des Umstellungszeitraums beantragen.
Dies ist möglich in Fällen, in denen
- die landwirtschaftlichen Parzellen des Unternehmers Gegenstand von Maßnahmen waren, die in einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programm festgelegt wurden, um sicherzustellen, dass auf diesen landwirtschaftlichen Parzellen keine anderen als die für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe verwendet wurden;
- der Unternehmer nachweisen kann, dass es sich bei den landwirtschaftlichen Parzellen um natürliche oder landwirtschaftliche Flächen handelt, die seit mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.