Beschreibung
Für die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz und, wenn der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes (nicht Mitglied der Europäischen Union) ist, auch einer Fahrerbescheinigung erforderlich.
Die Fahrerbescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Verkehrsunternehmers auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt noch langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und rechtmäßig beschäftigt und dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Sie wird von der territorial zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde (in der Provinz Trient von der Arbeitsverwaltung) in Bezug auf den Sitz des Arbeitgebers oder den Betriebsstandort, an dem der betreffende Fahrer ständig eingesetzt oder zur Verfügung gestellt wird, ausgestellt. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wird die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle in Bezug auf den Betriebssitz des entleihenden Unternehmens bestimmt.
Die Fahrerbescheinigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem in der Bescheinigung genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug führt, das aufgrund einer diesem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz Beförderungen durchführt. Die Bescheinigung wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt:
- Eine beglaubigte Kopie verbleibt am Sitz des Unternehmens oder in der Betriebsstätte des Unternehmens, dem der Fahrer, auf den sich die Bescheinigung bezieht, ständig zugewiesen ist. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung verbleibt die Bescheinigung in der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens, das sie angefordert hat;
- ein Exemplar wird vom Arbeitgeber dem auf der Bescheinigung genannten Fahrer ausgehändigt;
- eine Kopie verbleibt bei der Arbeitsaufsichtsbehörde (in PAT Servizio Lavoro), die die Bescheinigung ausgestellt hat.
Die Fahrerbescheinigung muss auf Verlangen der Kontrollbeamten vorgelegt werden.
Beschränkungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die beiden in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben:
- bei Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen, unter denen es ausgestellt wurde (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
- bei Ablauf der Gültigkeitsdauer.