Ausstellung von Fahrerbescheinigungen

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Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Nicht-EU-Fahrerbescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr

Beschreibung

Für die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz und, wenn der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes (nicht Mitglied der Europäischen Union) ist, auch einer Fahrerbescheinigung erforderlich.

Die Fahrerbescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Verkehrsunternehmers auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt noch langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und rechtmäßig beschäftigt und dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Sie wird von der territorial zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde (in der Provinz Trient von der Arbeitsverwaltung) in Bezug auf den Sitz des Arbeitgebers oder den Betriebsstandort, an dem der betreffende Fahrer ständig eingesetzt oder zur Verfügung gestellt wird, ausgestellt. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wird die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle in Bezug auf den Betriebssitz des entleihenden Unternehmens bestimmt.

Die Fahrerbescheinigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem in der Bescheinigung genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug führt, das aufgrund einer diesem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz Beförderungen durchführt. Die Bescheinigung wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt:

  • Eine beglaubigte Kopie verbleibt am Sitz des Unternehmens oder in der Betriebsstätte des Unternehmens, dem der Fahrer, auf den sich die Bescheinigung bezieht, ständig zugewiesen ist. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung verbleibt die Bescheinigung in der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens, das sie angefordert hat;
  • ein Exemplar wird vom Arbeitgeber dem auf der Bescheinigung genannten Fahrer ausgehändigt;
  • eine Kopie verbleibt bei der Arbeitsaufsichtsbehörde (in PAT Servizio Lavoro), die die Bescheinigung ausgestellt hat.

Die Fahrerbescheinigung muss auf Verlangen der Kontrollbeamten vorgelegt werden.

Beschränkungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die beiden in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben:

  • bei Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen, unter denen es ausgestellt wurde (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  • bei Ablauf der Gültigkeitsdauer.

An wen es sich richtet

Der Antrag auf Erteilung der Fahrerbescheinigung muss unmittelbar nach der Einstellung des Nicht-EU-Bürgers gestellt werden und ist so lange gültig, wie die Bedingungen, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde, fortbestehen, in jedem Fall aber für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung.

Der Arbeitgeber des Transportunternehmers (Italiener oder Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz in Italien) muss die Fahrerbescheinigung beantragen, wenn er den Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen will.

So geht es

Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • eine Fotokopie eines Ausweises des Anmelders (wenn die Erklärung handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)
  • eine Steuermarke in Höhe von 16,00 € für jede beantragte Bescheinigung;
  • eine gültige Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92;
  • die Aufenthaltsgenehmigung des Fahrers (bei Vorlage einer Kopie muss das Original innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung vorgelegt werden)
  • Reisepass des Fahrers (bei Vorlage einer Kopie muss das Original innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung vorgelegt werden)
  • Führerschein (falls als Kopie vorgelegt, muss das Original innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung vorgelegt werden)
  • Fotokopie der Steueridentifikationsnummer des Fahrers;
  • von den Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag;
  • Obligatorische Mitteilung der Beschäftigung an das zuständige Arbeitsamt  nur, wenn die Mitteilung innerhalb der letzten 48 Stunden abgeschickt wurde;
  • Lohnabrechnung über das letzte Gehalt (nur, wenn der Arbeitnehmer bereits angestellt war);
  • die letzten beiden Vordrucke für 10 DM und die Zahlungen (F24) von 10 DM, die in den letzten zwei Monaten eingereicht wurden;
  • in Fällen, in denen der Fahrer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss der Antragsteller alle Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Fahrer jeweils Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter des Fuhrunternehmers, mithelfender Familienangehöriger des Fuhrunternehmers, Gesellschafter in der Gesellschaft des Fuhrunternehmers oder Arbeitnehmer in der Genossenschaft des Fuhrunternehmers ist
  • im Falle der Überlassung von Zeitarbeitskräften muss das entleihende Unternehmen auch den entsprechenden Überlassungsvertrag vorlegen;
  • Fotokopie des Qualifikationsnachweises des Nicht-EU-Bürgers;
  • unterzeichnete Informationserklärung des Fahrers.

Formulare

Kosten

Stempel für Bescheinigungsantrag
16 Euro

Steuermarke für jede Bescheinigung
16 Euro

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 09:46

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