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Ausschreibung „Unternehmertum in von kommerzieller Verödung bedrohten Gebieten“ – Landesgesetz 6/2023

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Ausschreibung zur wirtschaftlichen Wiederbelebung von Gebieten, die von einer wirtschaftlichen Verödung bedroht sind.

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Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Anträge könnenab dem 2. November 2026, 12:00 Uhr, bis zum 30. Juni 2027, 12:00 Uhr, bei der für die Bearbeitung zuständigen Stelle – Trentino Sviluppo S.p.A. – eingereicht werden.

Beschreibung

Die Ausschreibung unterstützt den wirtschaftlichen Aufschwung der Gemeinden im Trentino, in denen es laut den Daten des Handelsregisters zum 31. Dezember 2025 höchstens vier aktive Standorte im Einzelhandel und/oder in der Gastronomie gibt. 

Die Förderung besteht aus einem Kapitalzuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten für die Errichtung in einer der von der Verödung des Einzelhandels bedrohten Gemeinden einer ersten oder einer zusätzlichen Betriebsstätte oder für die Verlegung einer eigenen Betriebsstätte, die noch nicht in einem von der Verödung des Einzelhandels bedrohten Gebiet angesiedelt ist.
Siehe Anhang 1 der Ausschreibung , um die verbindliche Liste der Trentiner Gemeinden zu überprüfen, die zu den von einer wirtschaftlichen Verödung bedrohten Gebieten gehören.

   

Was wird gefördert?

Zuschussfähig sind Investitionsvorhaben, die in einem von der Verödung des Einzelhandels bedrohten Gebiet durchgeführt werden, deren Beginn am 1. Januar 2026 liegt und deren Fertigstellung innerhalb von 18 Monaten nach Gewährung der Förderung erfolgt. Die Investition muss einer der folgenden Arten entsprechen:

  • Errichtung einer ersten Betriebseinheit;
  • Errichtung einer zusätzlichen Betriebseinheit zu den bereits im Provinzgebiet und/oder außerhalb des Provinzgebietsbestehenden;
  • Verlagerung einer eigenen Betriebseinheit, auch wenndiese zuvor außerhalb des Provinzgebiets angesiedelt war. Die Verlagerung darf zudem keine Betriebseinheit betreffen, die in einem Gebiet angesiedelt ist, in dem die Gefahr einer wirtschaftlichen Verödung besteht.

Die Anträge werden im Rahmen eines Bewertungsverfahrens geprüft.
Weitere Informationen zu den Merkmalen der Initiativen sowie zu den Arten, Posten und Unterposten der förderfähigen Ausgaben siehe die Artikel 9 und 10 der Ausschreibung.

 

Die Höhe der Förderung

Die als Kapitalzuschuss gewährte Fördermaßnahme beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben. 

Es sind zwei Aufschläge vorgesehen, sofern diese bei der Antragstellung ausdrücklich beantragt werden: 

  • 10 % bei Unternehmen, die von Frauen oder jungen Menschen (Alter von höchstens 35 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung)geführt werden; bei Gesellschaften müssen mindestens 51 % der Gesellschafter oder Anteile von Frauen oder jungen Menschen gehalten werden, die auch als Geschäftsführer tätig sein können;
  • 10 % bei der Einstellung eines Vollzeitbeschäftigten, der ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme drei Jahre lang im Unternehmen beschäftigt bleiben muss.

Der Zuschuss wird im Rahmen der De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt.

   

Ausgabenobergrenzen

Mindestgrenze für förderfähige Ausgaben: mehr als 25.000,00 Euro.
Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:300.000,00 Euro.

Bei Anträgen mit Ausgaben von mehr als 150.000,00 Euro ist eine positive Bewertung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Begünstigten durch ein Kredit- oder Leasinginstitut erforderlich.

    

Beschränkungen

Die Verpflichtungen und Auflagen entsprechen den in der Ausschreibung sowie in den allgemeinen Bestimmungen festgelegten Vorgaben, die für alle Maßnahmen gelten.
Weitere Informationen und Einzelheiten zu den Verpflichtungen und Auflagen lesen Sie bitte Artikel 15 der Ausschreibung.

   

An wen es sich richtet

Kleine und mittlere Unternehmenmit bestimmten ATECO-Codes im Bereich „Handel und Dienstleistungen“ , die in der Ausschreibungvorgesehen sind und eine Investition in einer der Gemeinden mit hohem Risiko der wirtschaftlichen Verödung tätigen.
Die in der Ausschreibung vorgesehenen ATECO-Codes finden Sie inArt. 6, Punkt 4.

   

So geht es

Jede Einrichtung kann nur einen einzigen Förderantrag stellen, der sich auf eine einzelne Betriebseinheit bezieht und auf eine einzige Investitionsart beschränkt ist. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle einzureichen – Trentino Sviluppo S.p.A. – über die Plattform Agoràunter Verwendung der digitalen Identität SPID, CPS/CNS oder CIE ab dem 2. November 2026, 12:00 Uhr, bis zum 30. Juni 2027, 12:00 Uhr, einzureichen.

Achtung! Bei Störungen der Plattform
Sollten Störungen der Plattform auftreten, die eine ordnungsgemäße Übermittlung des Antrags verhindern, müssen diese unverzüglich dem Kundendienst der Plattform gemeldet werden.
Sollte die Störung weiterhin bestehen, muss der Antragsteller diese unverzüglich der für die Bearbeitung zuständigen Stelle Trentino Sviluppo S.p.A. über die folgende zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) melden: segreteria@pec.trentinosviluppo.it. 

   

Zeiten und Fristen

  • Fristen für die Prüfung: Die prüfende Stelle (Trentino Sviluppo S.p.A.) bewertet die Anträge und legt die Förderung innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag nach Einreichung des Antrags fest.
  • Fristen für die Bewilligung: Die Provinz erlässt den Bewilligungsbeschluss innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag nach Eingang der Liste der Prüfungsstelle, die die für den Erlass des Beschlusses erforderlichen Angaben enthält.
  • Fristen für den Abschluss der Maßnahme: innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Gewährung der Förderung. 
  • Fristen für die Rechnungslegung: innerhalb von 24 Monaten nach Gewährung der Förderung.
  • Fristen für die Auszahlung der Förderung: in einer einzigen Zahlung innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag nach Eingang der Abrechnung der Ausgaben, vorbehaltlich des Vorliegens der Erklärung über die Einhaltung der abgelaufenen Verpflichtungen und Auflagen. 

Kosten

Stempelmarke
16,00 €

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi a sostegno del sistema economico trentino

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Legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6, articolo 6, comma 1, articolo 22, comma 2, lettera a), articolo 17, comma 2, lettera a) e articolo 20, comma 2, lettera a): approvazione del Bando per il rilancio economico delle aree a rischio di desertificazione commerciale.

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Provvedimenti riguardanti le Disposizioni di carattere generale e comune a tutti gli interventi della Legge provinciale 6 luglio 2023, n. 6 “Interventi a sostegno del sistema economico trentino”.

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Disposizioni contratti collettivi.

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Indicazioni operative riguardanti l'apposizione del Codice unico di progetto (CUP).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 06.10.2026 12:05

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