Arbeitsvermittlungen für Menschen mit Behinderungen und wie man sich anmeldet

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Die Arbeitsagentur der Autonomen Provinz Trient fördert gemäß dem Gesetz 68/1999 die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligungen. Auf dieser Seite können Sie sich über die speziellen Dienste für die Arbeitssuche, die Anforderungen und die Eintragung in die Provinzliste für Menschen mit Behinderungen informieren.

Beschreibung

Indem sie sich an das nächstgelegene Jobcenter der Arbeitsagentur wenden, können behinderte und benachteiligte Personen eine oder mehrere der folgenden gezielten Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen:

  • Empfang und Information
    Im Arbeitsamt wird die Person empfangen und kann nützliche Informationen erhalten über
    - die Aktivitäten und Arten der beschäftigungspolitischen Interventionen
    - Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten und öffentlichen Sektor
    - Ausbildungswege
    - Regelungen der Arbeitsbeziehungen
  • Orientierungsberatung
    Um die Person in der Phase der Arbeitssuche zu unterstützen, führen spezialisierte Mitarbeiter der Arbeitsämter auf der Grundlage ihres Arbeitsprofils Gespräche mit dem Ziel, den persönlichen und beruflichen Werdegang zu rekonstruieren, etwaige Probleme zu analysieren, die sich auf die Definition eines Arbeitsprojekts auswirken könnten, und Strategien für die Arbeitssuche zu erkunden. Der Vermittler entscheidet und vereinbart mit der Person die Anzahl und Dauer der Gespräche.

    Für komplexere Situationen wird ein Netzwerk mit den territorialen Sozial- und Gesundheitsdiensten gefördert, um maßgeschneiderte Interventionen zu aktivieren, die durch die Integration der von den verschiedenen Diensten gesammelten Informationen dazu beitragen können, Ihr Potenzial und Ihre Ressourcen zu erkennen, die für den Einstieg in die Arbeitswelt genutzt werden können.

  • Möglichkeiten der Berufsausbildung
    Der spezialisierte Mitarbeiter des Arbeitsamtes kann auf der Grundlage der Bedürfnisse und Eigenschaften der Person ein gezieltes Praktikum vorschlagen, bei dem die Person praktische Erfahrungen in einer Unternehmensorganisation sammeln kann.
  • Abgleich von Stellenangebot und -nachfrage
    Die Dienstleistung "Angebot-Nachfrage-Matching" wird Menschen mit Behinderungen angeboten, die aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Selbständigkeit bei der Arbeitssuche und nach einer Bewertung durch die Fachkommission als fähig erachtet werden, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (zielgerichtetes Profil der Arbeitsvermittlung ohne Unterstützungsmaßnahmen).
    In den Arbeitsämtern kann man sich über die entdeckten Unternehmen informieren, bei denen man sich bewerben kann.
  • Gesellschaftlich nützliche Arbeit
    Um die Eingliederung schwacher Personen in die Arbeitswelt zu erleichtern und die soziale und berufliche Wiedereingliederung von Personen in sozial benachteiligten Situationen zu fördern, unterstützt die Agenzia del Lavoro die Aktivierung von sozial nützlichen Initiativen, die von lokalen Behörden und IPABs gefördert werden. Spezifische Informationen für diese Art von Nutzern sind in den Jobcentern zu finden und die entsprechenden Anträge können eingereicht werden.
  • Spezifische Ausbildungsinitiativen
    Bei den Arbeitsämtern kann man sich über die verfügbaren Ausbildungsmöglichkeiten informieren und sich für diese anmelden.

Nicht vergessen!

  • Zu den angebotenen Dienstleistungen gehört auch die Möglichkeit, die Informationsbroschüren der Arbeitgeber - L.68/1999 - online einzusehen.
    Öffentliche und private Arbeitgeber, die dem L.68/1999 unterliegen, sind verpflichtet, ihre Beschäftigungssituation und eventuelle Defizite in Bezug auf die Einstellungsverpflichtungen gemäß L.68/1999 zu erklären, indem sie den "Informationsprospekt" übermitteln.

    Die Person kann den informativen Prospekt L.68/1999 online über das Online-Konsultationssystem der zusammenfassenden Tabelle der informativen Prospekte konsultieren, die unter den beigefügten Dokumenten zu finden ist, was die Einhaltung des in L.68/99, Art. 9, c. 6, festgelegten Grundsatzes der Publizität ermöglicht: die gemeldete Situation spiegelt die von den Arbeitgebern zum 31. Dezember des Vorjahres gemeldete Situation wider .

    Bei der Konsultation der Online-Tabelle ist zu beachten, dass:

    - die gemeldete Situation die von den Arbeitgebern zum 31. Dezember des Vorjahres gemeldete Situation widerspiegelt und daher nicht mit den im laufenden Jahr eingetretenen Änderungen aktualisiert wird; z. B. anlässlich von Einstellungen, Kündigungen, Freistellungsgenehmigungen, Gebietsverschiebungen, Verlagerungen von Tätigkeiten, Änderungen der Quotenverpflichtung, Programmvereinbarungen oder Vereinbarungen gemäß Artikel 14 des Gesetzesdekrets 276/2003, usw.

    - ab 2010 müssen Arbeitgeber, die keine Änderungen vorgenommen haben, die sich auf die Berechnung der Reservequote auswirken, nicht jedes Jahr einen neuen Informationsprospekt übermitteln; aus diesem Grund sind einige Arbeitgeber, die zwar der Verpflichtung nach dem Gesetz 68/1999 unterliegen, nicht aufgeführt; die Liste der Informationsprospekte kann Unternehmen enthalten, die nicht mehr existieren, oder Arbeitgeber, die der Verpflichtung im laufenden Jahr nicht mehr nachgekommen sind oder die ihre Verpflichtungen ausgesetzt haben

    - aus technischen Gründen sind einige im Originalprospekt enthaltene Informationen nicht aufgeführt;

    Auf dieser Seite können Sie unter den Anhängen die Übersichtstabelle der Prospekte einsehen.

Beschränkungen

Um sich in die Landesliste der Menschen mit Behinderungen eintragen zu lassen, muss man

  • im arbeitsfähigen Alter sein
  • ohne Beschäftigung sein;
  • entsprechend seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten sofort für eine Arbeit verfügbar sein;
  • als Nicht-EU-Bürger: im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltskarte sein.

An wen es sich richtet

Personen, die durch das Gesetz 68/1999 geschützt sind, d.h:

  • Personen mit einem zivilen Invaliditätsgrad von mehr als 45 % bis zu 100 % (in diesem Fall mit ausgeprägtem Arbeitspotenzial);
  • Arbeitsunfähige mit einem Grad der Behinderung von mehr als 33 %, die nach T.U. 1124/1965 anerkannt sind;
  • völlig blind oder mit einer Sehschwäche von höchstens einem Zehntel auf beiden Augen;
  • von Geburt an oder vor dem Erlernen der gesprochenen Sprache taub;
  • Kriegsinvaliden, Bürgerkriegsinvaliden, Dienstinvaliden, mit Beeinträchtigungen der Kategorien 1 bis 8
  • Personen, die unter die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 222 von 1984 (Revision der Vorschriften über die ruhegehaltsfähige Invalidität) fallen, in dem es heißt: "Ein Versicherter, dessen Fähigkeit, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben, aufgrund eines Gebrechens, eines körperlichen oder geistigen Mangels dauerhaft um weniger als ein Drittel gemindert ist, gilt als Invalide, um einen Anspruch auf eine Leistung der vom INPS verwalteten Pflichtversicherung für Invalidität, Alter und Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen zu erhalten".

So geht es

Um Zugang zu den Arbeitsvermittlungsdiensten zu erhalten, muss die Person mit einer Behinderung die folgenden Schritte befolgen

  1. Eintragung in das Landesverzeichnis für Menschen mit Behinderungen
    Um sich in das Landesverzeichnis für Menschen mit Behinderungen einzutragen, müssen Sie:
    1. mit dem Behindertenausweis zum Arbeitsamt seines Wohnorts gehen;
    2. den Antrag auf Eintragung und die entsprechende Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit für eine Arbeit vorlegen.
  2. ein Vorstellungsgespräch beim Arbeitsamt führen
    Nach Einreichung des Antrags auf Eintragung wird die behinderte Person zu einem ersten Gespräch mit dem Sachbearbeiter für gezielte Beschäftigung beim Arbeitsamt eingeladen, um ihre frühere und aktuelle Beschäftigung, Ausbildung und persönliche Situation zu erkunden.

    Das Gespräch ist wichtig, um Informationen über das Potenzial, die beruflichen Fähigkeiten und die Wünsche der Person zu sammeln, damit ein Bericht erstellt werden kann, der an die Integrierte Gesundheitskommission für den Abschlussbericht mit Hinweisen zur Arbeitsvermittlung weitergeleitet wird.

    Wenn die Person auch vom örtlichen Sozialarbeiter betreut wird, wird das erste Gespräch vom Arbeitsvermittler zusammen mit dem Sozialarbeiter geführt.

    Danach wird die Person zum O.U. vorgeladen. die nach dem Besuch einen Abschlussbericht erstellt, der die Art der Vermittlung enthält, die für die Situation der Person als am besten geeignet erachtet wird (gezielte Vermittlung ohne unterstützende Maßnahmen; gezielte Vermittlung mit Unterstützung eines Vermittlungsdienstes; gezielte Vermittlung mit Unterstützung eines Vermittlungsdienstes und unter Einsatz technischer Hilfsmittel; Ausbildungsweg zur Vorbereitung auf eine gezielte Vermittlung; Weg für geistig Behinderte: Vermittlung auf Antrag durch Konventionen (Art.11, Gesetz Nr. 68/1999); Nicht beschäftigungsfähig; Weg für komplexe sozio-medizinische Situationen).

    In der Zwischenzeit kann die Person eine Beschäftigung suchen: in diesem Abschnitt einige nützliche Instrumente.

  3. Einigung auf ein gezieltes Beschäftigungsprojekt
    Nach Erhalt des Abschlussberichts kann sich die Person erneut an den zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes wenden, um ein Vermittlungsprojekt zu vereinbaren, Dienstleistungen zu erbringen und einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für die erstmalige Eintragung in die Landesliste der Behinderten sind folgende Unterlagen erforderlich

  • bei Zivilinvaliden, Zivilblinden oder Taubstummen: Fotokopie des Berichts über die Zivilinvalidität (ohne Diagnosedaten, aber mit Angabe des Prozentsatzes der Invalidität, des Arbeitspotenzials und der Art der Behinderung), Zivilblindheit, Taubstummheit, ausgestellt vom zuständigen ASL mit einem Prozentsatz von 46 % bis 100 % (bei 100 % Invalidität muss das Arbeitspotenzial ausgedrückt werden und darf nicht "fast aufgehoben sein und/oder nur für unrentable Tätigkeiten aufrechterhalten werden"). Bei zivilrechtlich blinden und taubstummen Personen werden die Berichte bei der Verjährung nicht berücksichtigt, es sei denn, dies ist in dem Bericht ausdrücklich vorgesehen;
  • bei Arbeitsunfähigkeit: Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung
  • beiDienstunfähigkeit: Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Norme per il diritto al lavoro dei disabili

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Aggiornamento della disciplina per la gestione degli elenchi e delle graduatorie provinciali dei lavoratori disabili di cui all'art. 8 della legge 12 marzo 1999, n. 68, recante 'Norme per il diritto al lavoro dei disabili'.

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PROSPETTI INFORMATIVI - situazione al 31 dicembre 2024

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Di seguito sono disponibili informazioni e strumenti utili, strutturati in moduli, per una efficace ricerca di un impiego a disposizione delle persone iscritte alla L. 68/1999.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 15:38

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