Arbeitsunterbrechung für berufstätige Mütter

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Indikationen für die Beantragung eines Arbeitsverbots während der Schwangerschaft und/oder bis zu 7 Monaten nach der Entbindung, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Gesundheit der Frau und/oder des Kindes/der Kinder gefährden können.

Beschreibung

Das obligatorische Fernbleiben von der Arbeit wegen Mutterschaft beginnt normalerweise im siebten Monat der Schwangerschaft und dauert bis zum dritten Monat nach der Geburt.

Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, eine vorzeitige Freistellung zu erwirken, insbesondere im Falle einer Schwangerschaft, deren Bedingungen eine Gefahr für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes darstellen können (1), oder wenn die Arbeitnehmerin während einer normalen Schwangerschaft stattdessen Arbeitstätigkeiten (2) ausübt, die ihre Gesundheit und/oder die des Kindes (einschließlich der Stillzeit) gefährden können.

(1) Im ersten Fall (Risikoschwangerschaft, insbesondere bei Komplikationen oder Vorerkrankungen) liegt die Zuständigkeit für das Verfahren zur vorzeitigen Enthaltsamkeit beim Landesgesundheitsamt und ist diesem unmittelbar zuzuleiten.

(2) Im zweiten Fall - Gefährdung der Arbeit aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit - ist der Antrag beim Arbeitsamt des PAT einzureichen, das auf der Grundlage einer ärztlichen Beurteilung und unter Inanspruchnahme der zuständigen Stellen des staatlichen Gesundheitsdienstes die vorzeitige Arbeitsenthaltung schwangerer Arbeitnehmerinnen bis zum Zeitraum der obligatorischen Arbeitsenthaltung (die zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin) und bis zu sieben Monaten nach der Entbindung aus folgenden Gründen anordnen kann

(a) wenn die Arbeits- oder Umweltbedingungen für die Gesundheit der Frau und des Kindes als schädlich angesehen werden;

(b) wenn die Arbeitnehmerin nicht mit einer anderen Tätigkeit betraut werden kann.

An wen es sich richtet

Der Antrag kann eingereicht werden von:

  • Arbeitgebern
  • Weibliche Angestellte von öffentlichen oder privaten Arbeitgebern

So geht es

Die Arbeitnehmerin kann einen Antrag beim Arbeitsamt - auch per E-Mail/PEC - oder bei den Außenstellen der Autonomen Provinz Trient stellen, wobei sie die entsprechenden Formulare verwenden und Folgendes beifügen muss

  • im Falle einer vorzeitigen Abstinenz das Original der Schwangerschaftsbescheinigung mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin
  • im Falle eines verlängerten Stillverbots (7 Monate nach der Entbindung) eine Selbstbescheinigung der arbeitenden Mutter mit dem Geburtsdatum des Kindes.

In beiden Fällen ist die Erklärung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeit beizufügen.

◊ Wird der Antrag vom Arbeitgeber gestellt, füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die oben genannten Unterlagen bei (Schwangerschaftsbescheinigung oder Geburtsurkunde).

Was benötigt wird

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 15:31

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