Beschreibung
Das obligatorische Fernbleiben von der Arbeit wegen Mutterschaft beginnt normalerweise im siebten Monat der Schwangerschaft und dauert bis zum dritten Monat nach der Geburt.
Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, eine vorzeitige Freistellung zu erwirken, insbesondere im Falle einer Schwangerschaft, deren Bedingungen eine Gefahr für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes darstellen können (1), oder wenn die Arbeitnehmerin während einer normalen Schwangerschaft stattdessen Arbeitstätigkeiten (2) ausübt, die ihre Gesundheit und/oder die des Kindes (einschließlich der Stillzeit) gefährden können.
(1) Im ersten Fall (Risikoschwangerschaft, insbesondere bei Komplikationen oder Vorerkrankungen) liegt die Zuständigkeit für das Verfahren zur vorzeitigen Enthaltsamkeit beim Landesgesundheitsamt und ist diesem unmittelbar zuzuleiten.
(2) Im zweiten Fall - Gefährdung der Arbeit aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit - ist der Antrag beim Arbeitsamt des PAT einzureichen, das auf der Grundlage einer ärztlichen Beurteilung und unter Inanspruchnahme der zuständigen Stellen des staatlichen Gesundheitsdienstes die vorzeitige Arbeitsenthaltung schwangerer Arbeitnehmerinnen bis zum Zeitraum der obligatorischen Arbeitsenthaltung (die zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin) und bis zu sieben Monaten nach der Entbindung aus folgenden Gründen anordnen kann
(a) wenn die Arbeits- oder Umweltbedingungen für die Gesundheit der Frau und des Kindes als schädlich angesehen werden;
(b) wenn die Arbeitnehmerin nicht mit einer anderen Tätigkeit betraut werden kann.