Beschreibung
Die Regelung des Binnenschifffahrtspersonals in Bezug auf Qualifikationen, Titel und Registrierung ist in den Artikeln 128 bis 135 des Schifffahrtsgesetzes, in den Artikeln 41 bis 61 der Binnenschifffahrtsordnung und in einer Reihe von Erlassen enthalten, die in Ausführung und Anwendung der vorgenannten Vorschriften erlassen wurden.
Das Binnenschifffahrtspersonal besteht aus dem Personal der Seeschifffahrt und dem Personal der Hafendienste.
Das Schifffahrtspersonal wird in drei Kategorien eingeteilt:
- Personal des Kommandos und der unteren Führungsebene, das für die Decks- und Maschinendienste sowie für die technischen Dienste an Bord im Allgemeinen eingesetzt wird
- Personal, das für ergänzende Dienste an Bord eingesetzt wird,
- Personal, das in der kleinen Schifffahrt eingesetzt wird.
Das Seepersonal wird in drei verschiedene Register eingetragen, eines für jede Kategorie, und erhält ein Seefahrtsbuch, das ein persönliches Ausweisdokument ist und in gesetzlich oder durch internationale Übereinkommen festgelegten Fällen als Reisepass gilt.
Zum Hafendienstpersonal gehören:
- Hafenarbeiter,
- Schiffer.
Die Register werden von den UMCs geführt.
Beschränkungen