Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

Antrag auf Zulassung zur Erhebung der ICEF-Erklärungen

  • Aktiv

Antrag auf Zulassung zur Entgegennahme der ICEF-Ersatzerklärungen und der Anträge auf Fördermaßnahmen für den Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2028.

Beschreibung

Es handelt sich um ein Akkreditierungssystem, das sich an Fachkräfte richtet, denen die Durchführung von Maßnahmen zugunsten von Bürgern übertragen wird, die Sozialleistungen („Fördermaßnahmen“) in Anspruch nehmen möchten, die von der Provinz, ihren Fachbehörden und Agenturen sowie anderen lokalen öffentlichen Einrichtungen gewährt werden. Gegenstand der Akkreditierung ist der Auftrag zur Erstellung und elektronischen Übermittlung der ICEF-Ersatzerklärungen sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Fördermaßnahmen.

Die Beauftragung mit der Entgegennahme der ICEF-Erklärungen und der Anträge auf Fördermaßnahmen erfolgt durch den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Trient und den akkreditierten Stellen.

Für die von den akkreditierten Stellen erbrachten Leistungen wird eine Vergütung gezahlt, die sich wie folgt bemisst:

- Für die Entgegennahme und elektronische Übermittlung der ICEF-Erklärungen wird eine nach Stufensätzen gestaffelte Einheitsvergütung gewährt, die sich nach der Anzahl der Mitglieder des antragstellenden Haushalts richtet, wie nachstehend angegeben: 

Zusammensetzung des Haushalts

Einheitsvergütung

(ohne MwSt.)

Erste Stufe ab 1 Person 25,00 Euro
Zweite Stufe: 2 bis 3 Personen 30,00 Euro
Dritte Stufe: 4 bis 5 Personen 38,00 Euro
Vierte Stufe: mehr als 5 Personen 45,00 Euro

- Für die Erfassung und elektronische Übermittlung von Anträgen auf Fördermaßnahmen wird eine Pauschalvergütung in Höhe von 8,33 Euro (acht/33) zzgl. MwSt. und abzüglich Sozialversicherungs- und Versicherungsbeiträge gewährt.

Beschränkungen

Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 31. März 2027 bei der Landesagentur für Sozialhilfe und Zusatzversorgung einzureichen.

An wen es sich richtet

Einen Antrag auf Zulassung können Einrichtungen stellen, die eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1.  ein Steuerberatungszentrum – im Folgenden CAF – sein, das gemäß Kapitel V des Gesetzesdekrets Nr. 241 vom 9. Juli 1997 gegründet wurde, das von der örtlich zuständigen Finanzbehörde zur Ausübung der Steuerberatungs Tätigkeit gemäß Art. 7 des Ministerialdekrets 164/1999 zugelassen und im CAF-Register gemäß Art. 9 desselben Ministerialdekrets eingetragen ist;
  2.  es muss sich um ein „Dienstleistungsunternehmen“ handeln, auf das ein CAF zur Ausübung der Steuerberatungsaktivitäten gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Ministerialdekrets Nr. 164 vom 31. Mai 1999 zurückgreift;
  3.  ein zugelassener Freiberufler im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f-bis des Gesetzesdekrets Nr. 139 vom 28. Juni 2005 sein;
  4.  eine Gesellschaft sein, die sich aus den unter Punkt 3 genannten Fachleuten zusammensetzt.

Darüber hinaus gelten folgende organisatorische Anforderungen:

  • Die Erbringung der Dienstleistung muss durch eigens dafür vorgesehene, für die Öffentlichkeit zugängliche Schalter für mindestens 30 Stunden pro Woche im Zeitfenster zwischen 8.00 und 19.00 Uhr gewährleistet sein, wobei Feiertage und Urlaubszeiten ausgenommen sind. Diese Öffnungsbedingungen gelten bis zur Eröffnung von 5 (fünf) Betriebsstätten; bei weiteren Standorten kann der Dienst auf einen einzigen Tag beschränkt oder durch die Möglichkeit eines Zugangs nach Terminvereinbarung gewährleistet werden;
  • Die Schalter oder Zugangsbereiche für die Bürger müssen den Vorschriften in Bezug auf Hygiene, Gesundheit und Sicherheit entsprechen.

So geht es

Der Antrag auf Zulassung ist bei der Landesagentur für Sozialhilfe und Zusatzversorgung per zertifizierter E-Mail an die Adresseapapi@pec.provincia.tn.it einzureichen.

   

Zeiten und Fristen

Der Antrag auf Akkreditierung muss bis zum 31. März 2027 eingereicht werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab Eingang des Antrags.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Provincia autonoma di Trento (legge finanziaria)

Weiterlesen

Nuove disposizioni per la valutazione della condizione economica dei richiedenti interventi agevolativi ai sensi dell''articolo 6 della legge provinciale 1 febbraio 1993, n. 3 (disciplina ICEF).

Weiterlesen

Art. 6 della legge provinciale 1° febbraio 1993, n. 3. Approvazione dello Schema di Convenzione per lo svolgimento delle attività relative alle dichiarazioni ICEF e alle domande agevolative per il periodo 01.07.2026 - 30.06.2028

Weiterlesen

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 03.07.2026 12:09

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren