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Antrag auf Sozialversicherungszuschuss für die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger

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Antragsformular auf Zuschuss für Personen, die berechtigt sind, obligatorische und/oder freiwillige Sozialversicherungsbeiträge für Zeiträume zu entrichten, in denen sie pflegebedürftige Familienangehörige und/oder Verwandte zu Hause betreuen und pflegen

Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag zu den freiwilligen/obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen, die von Personen entrichtet werden, die berechtigt sind, obligatorische und/oder freiwillige Sozialversicherungsbeiträge an das INPS/Sozialversicherungsträgern und/oder Zusatzrentenfonds für die Zeiträume, in denen sie häusliche Pflege und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Familienangehörigen und/oder Verwandten leisten, die eine Pflegebeihilfe oder eine gleichwertige Leistung beziehen und bis zum 4. bzw. 3. Verwandtschaftsgrad stehen.

Unter Familienangehörigen des Antragstellers versteht man: den Ehepartner, die Person, mit der eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, Verwandte 1., 2., 3. oder 4. Grad, der Schwager oder die Schwägerin 1., 2. oder 3. Grades, der Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft, der durch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachgewiesen wird, oder ein Verwandter 1., 2. oder 3. Grades des Lebenspartners in eheähnlicher Gemeinschaft.

Die zu betreuende Person muss Empfänger der Pflegebeihilfe oder einer gleichwertigen Leistung sein oder, im Falle von Kindern unter 5 Jahren, auch einer anderen Leistung wegen zivilrechtlicher Behinderung.

DAUER UND HÖHE DER BEITRÄGE

Der Zuschuss zur Absicherung von Zeiträumen, dieder Pflege pflegebedürftiger Familienangehörigergewidmet sind, wird gewährt:

  • bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung freiwilliger Beitragszahlungen an das INPS oder eine andere Sozialversicherungskasse. Der Zuschuss kann auf bis zu 9.000,00 Euro erhöht werden, wenn die PflegeKindern oder in Pflege genommenen Minderjährigengilt (die mit dem Antragsteller zusammenleben und in dessen Melderegisterauszug aufgeführt sind) im Alter von unter fünf Jahren, sofern diese nicht in Bildungseinrichtungen oder Tagesstätten für Menschen mit Behinderung angemeldet sind;
  • bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung der Pflichtbeiträge, die von Selbstständigen oder Freiberuflern gezahlt werden;
  • bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung der Zusatzrente.

Der Zuschuss wird proportional zur Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die der Pflege des pflegebedürftigen Familienangehörigen gewidmet sind und durch die Sozialversicherungszahlung abgedeckt sind.

Der Zuschuss zurUnterstützung der freiwilligen Weiterversicherung oder dergesetzlichenAltersvorsorgesteht in jedem Fall bis zur Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu.

BeiTeilzeitbeschäftigten wird der Zuschuss zur Förderung freiwilliger Beiträge und der Zusatzrente um die Hälfte gekürzt (Höchstbetrag 2.000,00 Euro) und proportional zur Anzahl der im Kalenderjahr geleisteten Beitragswochen berechnet; er steht zu, bis zur Höhe der geleisteten Sozialversicherungszahlung, unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsträger festgelegten Aufstockung der Pflichtbeiträge bis zu 100 Prozent der für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen Beiträge.

ZurFörderung der Zusatzrentemuss die betreffende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Zuschussantrags bei einer der durch das Gesetzesdekret Nr. 252/2005 geregelt sind, und er/sie muss Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 500,00 Euro geleistet haben, wobei die Abfindung und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitrag nicht berücksichtigt werden. Der Beitrag wird direkt von der Gesellschaft Pensplan Centrum Spa im Auftrag der Provinz (siehe Vereinbarung vom 24. Januar 2022) an die Zusatzrentenversicherung, bei der der Begünstigte versichert ist, ohne dass dieser selbst Zahlungen leisten muss, sofern die oben genannte Beitragsordnung eingehalten wurde. Wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund von Ruhestand oder vollständigem Rückkauf kein Zusatzrentenkonto mehr besteht, werden die zustehenden Beträge direkt an den Betroffenen ausgezahlt; im Todesfall werden die zustehenden Beträge direkt an die Erben ausgezahlt.

Beschränkungen

Die Anträge müssen bis zum 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf das Jahr folgt, auf das sich die freiwilligen und/oder obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge beziehen, und/oder auf das Jahr, in dem der Zeitraum der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen für den Beitrag zur Zusatzrente stattfand.

Der Beitrag steht unter anderem unter der Voraussetzung zu, dass die Person, die vom Antragsteller betreut wird, Anspruch auf eine zivilrechtliche Invaliditätsrente hat, wenn sie jünger als fünf Jahre ist, oder auf eine Begleitbeihilfe oder eine andere gleichwertige Leistung in den übrigen Fällen (die Landesagentur für Sozialhilfe behält sich vor, dies direkt zu überprüfen).

Der Beitrag steht nicht zu, wenn gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung, einschließlich der in Artikel 18 des Gesetzes Nr. 97 vom 31. Januar 1994 (Neue Bestimmungen für Berggebiete) vorgesehenen Tätigkeit, eine selbständige Tätigkeit oder eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Rechtsvorschriften legen fest, dass keine gleichzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn zwar nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt wird, jedoch die Verpflichtung zur Beitragszahlung an mehrere Kassen oder Einrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, oder wenn die Mitgliedschaft in mehreren Kassen oder Einrichtungen aufgrund der tatsächlichen gleichzeitigen Ausübung der Arbeitstätigkeit innerhalb des eigenen Unternehmens erforderlich ist, in dem die betreffende Person gleichzeitig aktiver Gesellschafter/in, Selbstständiger/e und Geschäftsführer/in ist.

Für die Pflege oder Betreuung derselben Person im selben Zeitraum kann nur ein einziger Zuschuss gewährt werden, auch wenn die Anträge von verschiedenen Personen gestellt werden.

Beiträge zur Unterstützung der Zusatzrente können auch für Zeiträume gezahlt werden, die durch fiktive Beitragszahlungen abgedeckt sind, mit Ausnahme derjenigen, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind, und sind mit den Entschädigungen und Freistellungen gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 kumulierbar.

Der Zuschuss ist nicht kumulierbar mit dem Sozialversicherungsbeitrag für die Pflege und Betreuung minderjähriger und in Pflege befindlicher Kinder (Regionalgesetz 1/2005, Art. 1), dem Sozialversicherungsbeitrag für Rentenzwecke für Hausfrauen und Hausmänner (Regionalgesetz 7/1992, Art. 4 und 6a), dem Sozialversicherungsbeitrag für Künstler (Regionalgesetz 4/2020), dem Sozialversicherungsbeitrag für selbstständige Landwirte, sofern der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs mit dem Begünstigten der Maßnahme identisch ist (Regionalgesetz 7/1992, Art. 14) und ist zudem unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der freiwilligen regionalen Rentenversicherung für Hausfrauen und Hausmänner (Regionalgesetz 3/1993).

An wen es sich richtet

Antragsberechtigt sind:

  • alle Personen, die nicht in einem obligatorischen Sozialversicherungssystem versichert sind und die berechtigt sind, freiwillige Sozialversicherungsbeiträge zu leisten (beim INPS oder bei einer der Sozialversicherungskassen für Freiberufler) oder die in einer Zusatzrentenversicherung versichert sind;
  • Angestellte im öffentlichen und privaten Sektor für Zeiträume unbezahlten Urlaubs ohne Bezüge und ohne obligatorische Sozialversicherung und/oder im Urlaub, ausgenommen Zeiten der Arbeitslosigkeit;
  • Selbstständige;
  • Freiberufler;
  • Personen mit einem Teilzeit-Arbeitsvertrag, deren Arbeitszeit bis zu 70 % der für eine Vollzeitstelle vorgesehenen Arbeitszeit beträgt;
  • Haushaltshilfen, die bei den Zusatzversorgungsfonds versichert sind.

Der Antragsteller muss:

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Region Trentino-Südtirol wohnhaft sein oder seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen dort wohnhaft sein, sofern im Laufe seines Lebens insgesamt mindestens 15 Jahre Wohnsitz nachweisen kann;

2. keine direkte Rente beziehen (Rentenleistung, die aufgrund eigener Beitragszahlungen – auch fiktiver – oder aufgrund einer Sozialversicherungsmitgliedschaft jeglicher Art gewährt wird, mit Ausnahme der Zusatzversicherung gemäß Gesetzesdekret 252/2005);

3. die Mindestvoraussetzungen für den Bezug einer Altersrente noch nicht erfüllt haben.

So geht es

Der Antrag kann eingereicht werden:

- bei der Landesagentur für Sozialhilfe und Zusatzversorgung per zertifizierter E-Mail an die Adresse apapi@pec.provincia.tn.it;

- bei den Sozialberatungsstellen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • Quittungen über Sozialversicherungsbeiträge;
  • gültiger Ausweis;
  • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen.

Zeiten und Fristen

2026 31 Dez

Periodo utile per la presentazione dei moduli domande 17.08.2026 ⇢ 31.12.2026

Gültigkeits-/Öffnungs-/Verfügbarkeitszeiten
Mo.
08.30-12.30
Di.
08.30-12.30
Mi.
08.30-12.30
Do.
08.30-12.30
Fr.
08.30-12.30
Anmerkung

Se il soggetto richiedente è lavoratore/trice  parttime ed effettua versamenti volontari nelle casse previdenziali dell'Inps, puo' presentare domanda entro 6 mesi dalla data di pagamento dell'ultimo bollettino Inps del periodo di riferimento.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

VERFAHRENSFRISTEN: 120 Tage ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags. MODALITÄTEN UND FRISTEN FÜR DIE AUSZAHLUNG: In einer einzigen Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erlasses des Bewilligungsbescheids.

Kosten

Stempelmarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Pacchetto famiglia e previdenza sociale

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Approvazione del nuovo regolamento di esecuzione della legge regionale 18 febbraio 2005, n. 1 «Pacchetto famiglia e previdenza sociale».

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Begleitdokumente

Modulistica per il contributo sui versamenti previdenziali per l'assistenza e la cura di familiari non autosufficienti

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.08.2026 12:02

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