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Antrag auf Sozialversicherungszuschuss für die Betreuung und Pflege minderjähriger Kinder

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Antragsformular auf Gewährung einer Beihilfe für Personen, die berechtigt sind, obligatorische und/oder freiwillige Sozialversicherungsbeiträge für Zeiträume zu leisten, in denen sie ihre minderjährigen und/oder in ihrer Obhut befindlichen Kinder im Alter von bis zu 3 und/oder 5 Jahren betreuen

Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag zu freiwilligen/obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen, die von Personen entrichtet werden, die berechtigt sind, obligatorische und/oder freiwillige Sozialversicherungsbeiträge an die INPS/Sozialversicherungsträger oder Zusatzrentenfonds zu leisten haben, und zwar für Zeiträume, die der Betreuung und Erziehung ihrer minderjährigen und/oder in Pflege genommenen Kinder im Alter von bis zu 3 bzw. 5 Jahren gewidmet waren.

Die minderjährigen und/oder in Pflege genommenen Kinder müssen mit dem Antragsteller im selben Haushalt leben und in dessen Melderegisterauszug aufgeführt sein. Im Falle einer Pflege können die Angaben im Melderegister unberücksichtigt bleiben.

Als Datum des Adoptionsbeschlusses gilt, falls die Adoption in einem ausländischen Staat ausgesprochen wurde, das Datum des Beschlusses, mit dem das Jugendgericht in Italien die Eintragung des ausländischen Adoptionsbeschlusses in die Personenstandsregister anordnet.

Unter Pflegeverhältnissen versteht man sowohl die Vollzeitpflege gemäß Titel I-bis des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 als auch die voradoptive Pflege gemäß Titel II, Kapitel III desselben Gesetzes.

DAUER UND HÖHE DER BEIHILFE

Der Beitrag zur Sozialversicherungfür die Zeiträume, die der Betreuung und Erziehung der Kinder oder der in Pflege genommenen Minderjährigen gewidmet sind, stehtab Vollendung des dritten Lebensmonats und bis zum dritten Lebensjahr der Kinder oder bis drei Jahre nach dem Datum des Adoptionsbeschlusseszu. Im Falle einer Pflege steht die Beihilfe für die gesamte Dauer der Pflege und in jedem Fall bis zum 18. Lebensjahr des Pflegekindes zu.

Die Höhe des Beitrags wird wie folgt berechnet:

  • bis zu 9.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung freiwilliger Beitragszahlungen an das INPS oder eine andere Sozialversicherungskasse, bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 18.000 Euro;
  • bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung der Pflichtbeiträge, die von Selbstständigen oder Freiberuflern gezahlt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 8.000 Euro;
  • bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung der Zusatzrente bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 8.000 Euro,

anteilig zur Anzahl der Wochen/Monate, die der Betreuung und Erziehung der Kinder gewidmet sind und durch Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt sind.

Der Zuschuss zurUnterstützung der freiwilligen oder dergesetzlichenAltersvorsorgesteht in jedem Fall bis zur Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu.

Der Zuschuss für Teilzeitbeschäftigtesteht ab Vollendung des dritten Lebensmonats bis zum fünften Lebensjahr des Kindes zu. Im Falle einer Pflege steht der Zuschuss für die gesamte Dauer der Pflege und in jedem Fall bis zum 18. Lebensjahr des Pflegekindes zu.

Die Höhe des Beitrags berechnet sich:

  • bis zu 4.500,00 Euro pro Jahr bei freiwilliger Weiterversicherung beim INPS, bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 18.000 Euro;
  • bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr bei Unterstützung der Zusatzrente bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 8.000 Euro,

anteilig zur Anzahl der im Kalenderjahr geleisteten Beitragswochen und steht im Rahmen der geleisteten Sozialversicherungszahlung zu, unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsträger festgelegten Aufstockung der Pflichtbeiträge bis zur Höhe von 100 Prozent der für eine Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Beiträge.

Für dieFörderung der Zusatzrentemuss der/die Betroffene zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsantrags bei einer der durch das Gesetzesdekret Nr. 252/2005 geregelt sind, und er/sie muss Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 500,00 Euro geleistet haben, wobei die Abfindung und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitrag nicht berücksichtigt werden. Der Beitrag wird direkt von der Gesellschaft Pensplan Centrum Spa im Auftrag der Autonomen Provinz Trient (siehe Vereinbarung vom 24. Januar 2022) an die Zusatzrentenversicherung, bei der der Begünstigte versichert ist, ohne dass diesem selbst Kosten entstehen, sofern die oben genannte Beitragszahlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund von Ruhestand oder vollständigem Rückkauf kein Zusatzrentenanspruch mehr besteht, werden die zustehenden Beträge direkt an die betroffene Person ausgezahlt; im Todesfall werden die zustehenden Beträge direkt an die Erben ausgezahlt.

Beschränkungen

Die Anträge müssen eingereicht werden:

a) bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die freiwilligen und obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge beziehen;

b) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Leistung der freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge für Personen, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen;

c) bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Zeitraum der Betreuung/Pflege des minderjährigen Kindes stattfand, für Personen, die bei einer Zusatzrentenkasse versichert sind.

Der Anspruch auf den Beitrag besteht nicht bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit, einschließlich der in Artikel 18 des Gesetzes Nr. 97 vom 31. Januar 1994 (Neue Bestimmungen für Berggebiete) vorgesehenen Tätigkeit, einer selbständigen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Rechtsvorschriften legen fest, dass keine gleichzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn zwar nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt wird, jedoch die Verpflichtung zur Beitragszahlung an mehrere Kassen oder Einrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, oder wenn die Mitgliedschaft bei mehreren Kassen oder Einrichtungen aufgrund der tatsächlichen gleichzeitigen Ausübung der Arbeitstätigkeit innerhalb des eigenen Unternehmens erforderlich ist, in dem man gleichzeitig aktiver Gesellschafter/aktive Gesellschafterin, Selbstständiger/Selbstständige und Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist.

Der Zuschuss ist nicht kumulierbar mit den in Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 18. Februar 2005, Nr. 1, sowie im Regionalgesetz Nr. 4 vom 26. November 2020 vorgesehenen Maßnahmen, noch mit den in den Artikeln 4, 6a, 6b sowie – falls der/die Inhaber*in des landwirtschaftlichen Betriebs mit dem/der Leistungsempfänger*in identisch ist – mit der in Artikel 14 des Regionalgesetzes Nr. 7 vom 25. Juli 1992 vorgesehenen Maßnahme, und ist zudem unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der freiwilligen regionalen Rentenversicherung für Hausfrauen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 3 vom 28. Februar 1993.

Für die Pflege oder Betreuung derselben Person im selben Zeitraum kann nur ein einziger Zuschuss gewährt werden, auch wenn die Anträge von verschiedenen Personen gestellt werden.

Beiträge zur Unterstützung der Zusatzrente können auch für Zeiträume gewährt werden, die durch fiktive Beitragszahlungen abgedeckt sind, mit Ausnahme derjenigen, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind, und sind mit den Entschädigungen und Freistellungen gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 kumulierbar.

An wen es sich richtet

Antragsberechtigt sind:

  • alle Personen, die nicht in einem System der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sind und die berechtigt sind, freiwillige Sozialversicherungsbeiträge zu leisten (beim INPS oder bei einer der Sozialversicherungskassen für Freiberufler*innen) oder die in einer Zusatzrentenversicherung versichert sind;
  • Angestellte ausschließlich aus dem privaten Sektor für Zeiträume unbezahlten Urlaubs ohne Bezüge und ohne obligatorische Sozialversicherungsdeckung und/oder im Urlaub, ausgenommen Zeiten der Arbeitslosigkeit;
  • Selbstständige;
  • Freiberufler und Freiberuflerinnen;
  • Arbeitnehmer*innen des privaten Sektors, die einen Teilzeitarbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von bis zu 70 % der für Vollzeit vorgesehenen Arbeitszeit haben;
  • Hausangestellte, die bei den Zusatzkassen gemeldet sind.

Der Antragsteller muss:

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Region Trentino-Südtirol wohnhaft sein oder seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen dort wohnhaft sein, sofern im Laufe seines Lebens insgesamt mindestens 15 Jahre Wohnsitz nachweisen kann;

2. und darf keine direkte Rente beziehen (Rentenleistung, die auf der Grundlage eigener Beitragszahlungen – auch fiktiver – oder aufgrund einer Sozialversicherungsmitgliedschaft jeglicher Art gewährt wird, mit Ausnahme der Zusatzversicherung gemäß Gesetzesdekret 252/2005).

Der Antragsteller muss keine Erklärung über die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF) vorlegen.

So geht es

Der Antrag kann eingereicht werden:

  • bei der Landesagentur für Sozialhilfe und Zusatzversorgung per zertifizierter E-Mail an die Adresse apapi@pec.provincia.tn.it 
  • bei den Sozialberatungsstellen.

Besondere Fälle

Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Teilzeitbeschäftigter/Teilzeitbeschäftigte ist und freiwillige Beiträge an die Sozialversicherungskassen des INPS leistet, kann er/sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Zahlungsdatum des letzten INPS-Beitragsbescheids für den betreffenden Zeitraum stellen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • Quittungen über Sozialversicherungsbeiträge und/oder Beitragsbescheinigungen;
  • gültiger Ausweis;
  • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen.

Zeiten und Fristen

2026 31 Dez

Periodo utile per la presentazione dei moduli domande 17.08.2026 ⇢ 31.12.2026

Gültigkeits-/Öffnungs-/Verfügbarkeitszeiten
Mo.
08.30-12.30
Di.
08.30-12.30
Mi.
08.30-12.30
Do.
08.30-12.30
Fr.
08.30-12.30
Anmerkung

Se il soggetto richiedente è lavoratore/trice  parttime ed effettua versamenti volontari nelle casse previdenziali dell'Inps, puo' presentare domanda entro 6 mesi dalla data di pagamento dell'ultimo bollettino Inps del periodo di riferimento.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

VERFAHRENSFRISTEN: 120 Tage ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags. AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN UND -FRISTEN: In einer einzigen Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erlasses des Bewilligungsbeschlusses.

Kosten

Stempelmarke
16 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Pacchetto famiglia e previdenza sociale

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Approvazione del nuovo regolamento di esecuzione della legge regionale 18 febbraio 2005, n. 1 «Pacchetto famiglia e previdenza sociale».

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Begleitdokumente

Modulistica per la domanda di concessione contributo su versamenti previdenziali ai fini pensionistici effettuati entro i 3 e/o 5 anni di vita del figlio minore e/o affidato

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 24.08.2026 12:01

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