Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag zu den freiwilligen/obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen von Personen, die berechtigt sind, obligatorische und/oder freiwillige Sozialversicherungsbeiträge an Inps/Sozialversicherungsträger und/oder an die Zusatzkassen der sozialen Sicherheit für Zeiten zu leisten, die der häuslichen Pflege und Betreuung ihrer eigenen Familienangehörigen und/oder nicht selbstständigen Schwiegereltern gewidmet sind, die Anspruch auf eine Begleitungsentschädigung oder eine andere gleichwertige Leistung innerhalb des vierten und/oder dritten Verwandtschaftsgrades haben.
Als Familienangehörige des Antragstellers gelten: der Ehegatte, die Person, mit der er/sie zivilrechtlich verbunden ist, der Verwandte 1., 2., 3. oder 4. Grades, der Verwandte 1., 2. oder 3. Grades, der Lebenspartner eines more uxorio, der sich aus einer Personenstandsurkunde ergibt, oder der Verwandte 1., 2. oder 3.
Die Person, für die eine Unterstützung gewährt wird, muss Empfänger einer Begleitbeihilfe oder einer anderen gleichwertigen Leistung oder, im Falle von Kindern unter fünf Jahren, einer anderen zivilrechtlichen Invaliditätsleistung sein.
DAUER UND UMFANG DER BEITRÄGE
Der Beitrag zur sozialen Absicherung von Zeiten, die derPflege von abhängigen Familienangehörigengewidmet sind, wird gewährt
- bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung freiwilliger Zahlungen an das INPS oder einen anderen Sozialversicherungsfonds. Der Beitrag kann auf bis zu 9.000,00 Euro angehoben werden, wenn es sich um die Betreuung von Kindern oder Minderjährigen unter fünf Jahren handelt (die mit dem Antragsteller zusammenleben und durch ein Datenblatt des Antragstellers bescheinigt werden), sofern sie nicht in Bildungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte eingeschrieben sind;
- bis zu 4.000,00 € pro Jahr zur Unterstützung der Pflichtbeiträge von Selbstständigen oder Freiberuflern;
- bis zu 4.000,00 € pro Jahr zur Unterstützung der zusätzlichen sozialen Sicherheit.
Der Beitrag wird im Verhältnis zu der Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die für die Betreuung des pflegebedürftigen Familienmitglieds aufgewendet werden und durch die Sozialversicherungszahlung abgedeckt sind.
In jedem Fall ist der Beitrag zur freiwilligen Fortsetzung oder zur obligatorischen Sozialversicherung bis zur Höhe der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich der Beitrag zur freiwilligen und zusätzlichen Altersvorsorge um die Hälfte (Höchstbetrag 2.000,00 €) und wird im Verhältnis zur Anzahl der Beitragswochen im Kalenderjahr berechnet und ist im Rahmen der geleisteten Sozialversicherungszahlung unter Berücksichtigung der von der Sozialversicherungsanstalt festgesetzten Integration der Pflichtbeiträge bis zu einer Grenze von hundert Prozent der für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen Beiträge fällig.
Für die Unterstützung des Zusatzrentensystems muss die betreffende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsantrags in einem der Zusatzrentensysteme gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 252/2005 eingeschrieben sein und Beitragszahlungen in Höhe von mindestens 500,00 € geleistet haben, wobei die Abfindung und der Arbeitgeberanteil nicht berücksichtigt werden. Der Beitrag wird direkt von der Gesellschaft Pensplan Centrum Spa im Namen der Provinz (siehe die Vereinbarung vom 24. Januar 2022) an das Zusatzrentensystem gezahlt, bei dem der Begünstigte eingeschrieben ist, ohne dass der Begünstigte eine Auszahlung vornehmen muss, vorbehaltlich der oben erwähnten Regelmäßigkeit der Beiträge. Besteht zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Zusatzrentenposition mehr, weil der Betreffende in den Ruhestand tritt oder seine Rente vollständig zurückgezahlt wird, werden die geschuldeten Beträge direkt an die betreffende Person ausgezahlt; im Todesfall werden die geschuldeten Beträge direkt an die Erben ausgezahlt.
Beschränkungen
Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember des Jahres eingereicht werden , das auf das Jahr folgt, auf das sich die freiwilligen und/oder obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge beziehen, und/oder auf das Jahr, in dem die Pflegezeit für den pflegebedürftigen Familienangehörigen stattgefunden hat, um den zusätzlichen Sozialversicherungsbeitrag zu erhalten.
Der Beitrag wird unter anderem unter der Bedingung fällig, dass die Person, für die der Antragsteller die Pflege übernimmt, Empfänger einer zivilen Invaliditätsleistung ist, wenn sie unter fünf Jahre alt ist, oder Empfänger einer Begleitbeihilfe oder einer anderen gleichwertigen Leistung in anderen Fällen (die Unterstützungsagentur der Provinz behält sich das Recht vor, dies direkt zu überprüfen).
Der Beitrag wird nicht fällig, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung, einschließlich der in Artikel 18 des Gesetzes Nr. 97 vom 31. Januar 1994 (Neue Bestimmungen für die Berggebiete) vorgesehenen, eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Gesetzgebung legt fest, dass keine gleichzeitige Beschäftigung vorliegt, wenn trotz einer einzigen Tätigkeit die Verpflichtung besteht, Beiträge an mehr als eine gesetzliche Sozialversicherungskasse oder -einrichtung zu zahlen, oder wenn die Mitgliedschaft in mehr als einer Sozialversicherungskasse oder -einrichtung aufgrund der gleichzeitigen Beschäftigung in ein und demselben Unternehmen fällig wird, in dem der Arbeitnehmer sowohl aktives Mitglied, Selbständiger als auch Geschäftsführer ist.
Für Pflege- oder Betreuungsleistungen, die für dieselbe Person und denselben Zeitraum erbracht werden, kann nur ein Beitrag gewährt werden, auch wenn die Anträge von verschiedenen Personen gestellt werden.
Beiträge zur Unterstützung von Zusatzrenten können auch für Zeiten gewährt werden, für die unterstellte Beiträge gezahlt wurden, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben, und sie können mit den im Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 vorgesehenen Zulagen und Freistellungen kumuliert werden.
Der Beitrag kann nicht mit dem Sozialversicherungsbeitrag für die Pflege und Betreuung von Minderjährigen und anvertrauten Kindern (LR 1/2005 ART.1), dem Sozialversicherungsbeitrag für die Altersversorgung von Hausfrauen (LR 7/1992 ART. 4 und 6 bis), dem Sozialversicherungsbeitrag für Künstler (LR 4/2020), dem Sozialversicherungsbeitrag für selbständige Landarbeiter, wenn der Eigentümer des Betriebs mit dem Begünstigten der Intervention zusammenfällt (LR 7/1992 ART.14) und ist auch unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der freiwilligen regionalen Rentenversicherung für Hausfrauen (LR 3/1993).