Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag zu den obligatorischen/freiwilligen Sozialversicherungsabgaben von Personen, die berechtigt sind, obligatorische und/oder freiwillige Sozialversicherungsbeiträge an Inps/Sozialversicherungseinrichtungen oder an ergänzende Sozialversicherungsfonds für die Zeiten zu leisten, die der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen und/oder anvertrauten Kinder im Alter von 3 und/oder 5 Jahren gewidmet sind.
Die minderjährigen Kinder und/oder Pflegekinder müssen mit dem Antragsteller zusammenleben und vom Standesamt des Antragstellers bescheinigt werden. Bei Pflegekindern kann der Standesamtsstatus außer Acht gelassen werden.
Als Datum der Adoptionsmaßnahme gilt, wenn die Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, das Datum der Maßnahme, mit der das Jugendgericht in Italien die Umschreibung der ausländischen Adoptionsmaßnahme in den Personenstandsregistern anordnet.
Unter Pflegefamilien versteht man sowohl die Vollzeitpflege gemäß Titel I-bis des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 als auch die Pflegefamilien vor der Adoption gemäß Titel II, Kapitel III desselben Gesetzes.
DAUER UND UMFANG DES BEITRAGS
Der Beitrag zur sozialen Absicherungder Zeiten, die der Pflege und Erziehung der anvertrauten Kinder oder Minderjährigen gewidmet sind , ist ab dem dritten Lebensmonat und innerhalb von drei Lebensjahren der Kinder oder innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Adoptionsmaßnahme fällig. Im Falle einer Pflegefamilie ist der Beitrag für die gesamte Dauer der Pflegezeit und in jedem Fall bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Pflegekindes zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags wird wie folgt berechnet
- bis zu 9.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung von freiwilligen Zahlungen an das INPS oder eine andere Sozialversicherungskasse;
- bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung von Pflichtbeiträgen, die von Selbstständigen oder Freiberuflern gezahlt werden;
- bis zu 4.000,00 Euro pro Jahr zur Unterstützung der zusätzlichen sozialen Sicherheit,
im Verhältnis zur Anzahl der Wochen/Monate, die der Betreuung und Erziehung von Kindern gewidmet sind und für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Der Beitrag zur freiwilligen Weiterführung oder zur obligatorischen Sozialversicherung ist in jedem Fall bis zur Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Der Beitrag für Teilzeitbeschäftigte ist ab dem dritten Lebensmonat bis zum fünften Lebensjahr des Kindes fällig. Bei Pflegeverhältnissen ist der Beitrag für die gesamte Dauer des Pflegeverhältnisses, in jedem Fall aber bis zur Vollendung des 18.
Die Höhe des Beitrags wird wie folgt berechnet
- bis zu 4.500,00 Euro pro Jahr für die freiwillige Weiterführung im INPS;
- bis zu 2.000,00 Euro anteilig pro Jahr im Falle einer zusätzlichen Rentenunterstützung,
im Verhältnis zur Anzahl der über das Kalenderjahr integrierten Beitragswochen und hat im Rahmen der geleisteten Sozialversicherungszahlung unter Berücksichtigung der von der Sozialversicherungsanstalt festgelegten Integration von Pflichtbeiträgen Anspruch auf bis zu hundert Prozent der für Vollzeit vorgesehenen Beiträge.
Für die Unterstützung des Zusatzrentensystems muss die betreffende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsantrags in einem der Zusatzrentensysteme gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 252/2005 eingeschrieben sein und Beitragszahlungen in Höhe von mindestens 500,00 € geleistet haben, wobei die Abfindung und der Arbeitgeberbeitrag nicht berücksichtigt werden. Der Beitrag wird direkt von der Gesellschaft Pensplan Centrum Spa im Namen der Autonomen Provinz Trient (siehe die Vereinbarung vom 24. Januar 2022) an das Zusatzrentensystem gezahlt, in dem der Begünstigte eingeschrieben ist, ohne dass der Begünstigte eine Auszahlung vornehmen muss, vorbehaltlich der oben erwähnten Regelmäßigkeit der Beiträge. Besteht zum Zeitpunkt der Auszahlung infolge des Eintritts in den Ruhestand oder der vollständigen Tilgung keine Zusatzrentenposition mehr, werden die geschuldeten Beträge direkt an die betreffende Person ausgezahlt; im Todesfall werden die geschuldeten Beträge direkt an die Erben ausgezahlt.
Beschränkungen
Die Anträge müssen eingereicht werden
(a) bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die freiwilligen und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beziehen;
b) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge für Teilzeitbeschäftigte;
c) bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Betreuungszeit für das minderjährige Kind stattgefunden hat, bei Personen, die Mitglied einer Zusatzrentenkasse sind.
Der Beitrag ist nicht fällig bei gleichzeitiger Beschäftigung, einschließlich der in Artikel 18 des Gesetzes Nr. 97 vom 31. Januar 1994 (Neue Bestimmungen für Berggebiete) vorgesehenen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber legt fest, dass keine gleichzeitige Beschäftigung vorliegt, wenn trotz einer einzigen Tätigkeit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an mehr als eine obligatorische Sozialversicherungskasse oder -einrichtung besteht oder wenn aufgrund der gleichzeitigen Beschäftigung in ein und demselben Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer sowohl aktives Mitglied als auch Selbständiger und Geschäftsführer ist, die Mitgliedschaft in mehr als einer Kasse oder Einrichtung fällig wird.
Die Beihilfe ist nicht kumulierbar mit den Beihilfen gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 18. Februar 2005, dem Regionalgesetz Nr. 4 vom 26. November 2020 oder mit den Beihilfen gemäß den Artikeln 4, 6a und 6b und, wenn der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs mit dem Begünstigten identisch ist, mit den Beihilfen gemäß Artikel 14 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 25. Juli 1992. Die Beihilfe ist nicht mit Artikel 14 des Regionalgesetzes Nr. 7 vom 25. Juli 1992 und auch nicht mit der Mitgliedschaft in der freiwilligen regionalen Rentenversicherung für Hausfrauen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 3 vom 28. Februar 1993 vereinbar.
Für Pflege- oder Betreuungsleistungen für dieselbe Person und denselben Zeitraum kann nur ein Beitrag gewährt werden, auch wenn die Anträge von verschiedenen Personen gestellt werden.
Beiträge zur Unterstützung von Zusatzrenten können auch für Zeiten gewährt werden, die durch fiktive Beiträge abgedeckt sind, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben, und können mit den im Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 vorgesehenen Zulagen und Freistellungen kumuliert werden.