Beschreibung
Diese Art von Beihilfe "Erleichterungen für die pflanzliche Erzeugung - Umstrukturierung von Obstplantagen - LP 4/2003 Art. 46 - Absatz 3" unterstützt den Obstsektor, um alte Apfelplantagen zu renovieren, den Sortenwechsel zu fördern und durch Schadorganismen verursachte Krankheiten zu bekämpfen.
Die Beihilfen können mit anderen Regelungen oder Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in den Leitlinien festgelegten Höchstgrenzen von 40 % nicht überschreitet.
Kosten für die Erneuerung von Apfelplantagen, die ausschließlich aus dem Kauf von Baumschulmaterial bestehen, ausgenommen Sorten der Goldenen und Roten Gruppe, sind beihilfefähig. Nur die Erneuerung von Apfelanlagen, die älter als 10 Jahre sind, d. h. im Jahr der Anpflanzung oder vor der Anpflanzung, ist beihilfefähig, wie in der nachstehenden Tabelle beispielhaft dargestellt. Die Überprüfung dieses Parameters wird für jedes einzelne Mitglied von der für die Prüfung der Anträge zuständigen Stelle vorgenommen.
| Jahr der Erneuerung | Jahr der Einpflanzung |
| 2023 | 2013 |
| Jahr N | Jahr N - 10 |
Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben für jedes Mitglied einer Vereinigungseinrichtung beträgt 3.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist sowohl bei der Gewährung des Zuschusses als auch bei der Abwicklung der Abschlusszahlung einzuhalten.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben für jedes einzelne Mitglied einer Vereinigungseinrichtung beträgt gleich Euro 90.000,00.
Die zuschussfähigen Höchstkosten pro Stäbchen sind wie folgt
- 6,50 Euro für traditionelle Sorten
- 7,50 Euro für Clubsorten;
- 8,50 Euro nur für schorfresistente Sorten, die in Anhang 2 des Beschlusses Nr. 1790/2024 des Provinzialrats aufgeführt sind. Alle anderen schorfresistenten Sorten sind beihilfefähig, ohne dass die Tabelle in Anhang 2 ergänzt werden muss, vorausgesetzt, ihre Resistenz ist dokumentiert.
Beschränkungen
Der Antrag auf Beihilfe kann vom 15. November 2024 bis zum 15. Februar 2025 gestellt werden.
Mit der Gewährung des Beitrags ist die Verpflichtung des begünstigten Mitglieds verbunden, die Nutzung des Obstgartens gemäß Artikel 6 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003 für mindestens 10 Jahre zu respektieren. Die Frist läuft ab dem Datum des Antrags auf Abschlusszahlung des Beitrags.
Im Falle einer Nutzungsänderung oder Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen sind die Begünstigten - außer aus Gründen höherer Gewalt - verpflichtet, den gewährten Beitrag im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen.
Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf des Zuschusses führen, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe zurückzuzahlen.
Der Zuschussempfänger hat den mit der Kontrolle der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Bediensteten in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und Unterlagen zu gewähren, die den Gegenstand des gewährten Zuschusses betreffen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die den Antragstellern gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt werden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die Auflagen unterliegen, gemäß den geltenden Vorschriften der Provinzen. Die Kontrolle der Ersatzerklärungen für die Bescheinigung und die eidesstattliche Erklärung wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Akten gemäß den geltenden Vorschriften der Provinz durchgeführt.