Antrag auf Sortenerneuerung (Apfelbäume) 2025 - Genossenschaften

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Beantragung von Zuschüssen der landwirtschaftlichen Genossenschaften für die Renovierung von Obstplantagen: Anträge können bis zum 15. Februar 2025 eingereicht werden.

Beschreibung

Diese Art von Beihilfe "Erleichterungen für die pflanzliche Erzeugung - Umstrukturierung von Obstplantagen - LP 4/2003 Art. 46 - Absatz 3" unterstützt den Obstsektor, um alte Apfelplantagen zu renovieren, den Sortenwechsel zu fördern und durch Schadorganismen verursachte Krankheiten zu bekämpfen.

Die Beihilfen können mit anderen Regelungen oder Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in den Leitlinien festgelegten Höchstgrenzen von 40 % nicht überschreitet.

Kosten für die Erneuerung von Apfelplantagen, die ausschließlich aus dem Kauf von Baumschulmaterial bestehen, ausgenommen Sorten der Goldenen und Roten Gruppe, sind beihilfefähig. Nur die Erneuerung von Apfelanlagen, die älter als 10 Jahre sind, d. h. im Jahr der Anpflanzung oder vor der Anpflanzung, ist beihilfefähig, wie in der nachstehenden Tabelle beispielhaft dargestellt. Die Überprüfung dieses Parameters wird für jedes einzelne Mitglied von der für die Prüfung der Anträge zuständigen Stelle vorgenommen.

Jahr der Erneuerung Jahr der Einpflanzung
2023 2013
Jahr N Jahr N - 10

Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben für jedes Mitglied einer Vereinigungseinrichtung beträgt 3.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist sowohl bei der Gewährung des Zuschusses als auch bei der Abwicklung der Abschlusszahlung einzuhalten.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben für jedes einzelne Mitglied einer Vereinigungseinrichtung beträgt gleich Euro 90.000,00.

Die zuschussfähigen Höchstkosten pro Stäbchen sind wie folgt

  • 6,50 Euro für traditionelle Sorten
  • 7,50 Euro für Clubsorten;
  • 8,50 Euro nur für schorfresistente Sorten, die in Anhang 2 des Beschlusses Nr. 1790/2024 des Provinzialrats aufgeführt sind. Alle anderen schorfresistenten Sorten sind beihilfefähig, ohne dass die Tabelle in Anhang 2 ergänzt werden muss, vorausgesetzt, ihre Resistenz ist dokumentiert.

Beschränkungen

Der Antrag auf Beihilfe kann vom 15. November 2024 bis zum 15. Februar 2025 gestellt werden.

Mit der Gewährung des Beitrags ist die Verpflichtung des begünstigten Mitglieds verbunden, die Nutzung des Obstgartens gemäß Artikel 6 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003 für mindestens 10 Jahre zu respektieren. Die Frist läuft ab dem Datum des Antrags auf Abschlusszahlung des Beitrags.

Im Falle einer Nutzungsänderung oder Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen sind die Begünstigten - außer aus Gründen höherer Gewalt - verpflichtet, den gewährten Beitrag im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen.

Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf des Zuschusses führen, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe zurückzuzahlen.

Der Zuschussempfänger hat den mit der Kontrolle der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Bediensteten in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und Unterlagen zu gewähren, die den Gegenstand des gewährten Zuschusses betreffen.

Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die den Antragstellern gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt werden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die Auflagen unterliegen, gemäß den geltenden Vorschriften der Provinzen. Die Kontrolle der Ersatzerklärungen für die Bescheinigung und die eidesstattliche Erklärung wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Akten gemäß den geltenden Vorschriften der Provinz durchgeführt.

An wen es sich richtet

Beihilfefähig sind die im Genossenschaftsregister der Provinz Trient eingetragenen Genossenschaften für die Ernte, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Zusammenschlüsse, die landwirtschaftlichen Vereinigungen, sofern sie rechtmäßig gegründet sind, sowie die nach den geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003.

Die Mitglieder der genannten Genossenschaften und Erzeugervereinigungen müssen Landwirte mit zu erneuernden Obstbäumen sein, die in der Provinz Trient ansässig sind. Die Landwirte, die Mitglied sind, müssen außerdem in der Sonderabteilung der Kammer für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft eingetragen sein. Nicht eingetragene Personen können ebenfalls förderfähig sein, sofern es sich um junge Menschen handelt, die bei der Verwaltung einen Antrag auf eine Niederlassung für Junglandwirte gestellt haben.

Der Antrag kann vom gesetzlichen Vertreter oder seinem Beauftragten einer Genossenschaft, eines landwirtschaftlichen Vereins oder einer Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeuger gestellt werden.

So geht es

Der Antrag muss mit Hilfe der computergestützten Verfahren auf dem Portal https://srt.infotn.it/ gestellt werden.

Der Zugang zum reservierten Bereich von SRTrento ist nur registrierten Nutzern gestattet, daher muss sich jeder Nutzer zunächst gemäß den im Handbuch auf der Startseite der Website von SRTrento angegebenen Verfahren akkreditieren. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, das Handbuch für den ersten Zugang zum Portal sorgfältig zu konsultieren, in dem die verschiedenen Phasen des Akkreditierungsverfahrens ausführlich beschrieben sind.

Die eingereichten Anträge müssen mit einem gültigen digitalen Signaturgerät unterzeichnet werden, so dass es ratsam ist, im Voraus über ein solches Gerät zu verfügen.

Wenn Sie Hilfe beim Zugang und der Aktivierung des Portals benötigen, wenden Sie sich bitte an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Der Antrag muss von der unterschriftsberechtigten Person digital signiert werden, sonst ist er unzulässig.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

- Bericht der Referenzvereinigung, in dem die Endziele der Aktion im Hinblick auf die Erneuerung des Sortenbestands und mindestens eines der unter Punkt 4.1 des Beschlusses Nr. 1790/2024 des Provinzialrats genannten Ziele angegeben sind

- Kostenvoranschläge, die von zugelassenen Baumschulgärtnern oder anderen Inhabern von Lizenzen für das Inverkehrbringen von Baumschulgütern erstellt werden; die Kostenvoranschläge können im Namen von

  • an den Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs, der die Erneuerung vornimmt. In diesem Fall kann der Kostenvoranschlag detailliert sein (d. h. mit Angabe der Anzahl der Pflanzen und des entsprechenden Preises) oder nur den Stückpreis der zu pflanzenden Astonensorten angeben;
  • an das zuständige Verbandsorgan. In diesem Fall enthält das Angebot nur den Preis je Einheit der für die gesamte Organisation zu pflanzenden Zuckerrohrsorten;

- eine von jedem einzelnen Mitglied unterzeichnete Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Erklärung, die Folgendes bestätigt

  • die Liste der neu zu bepflanzenden Parzellen und die entsprechende Besitzurkunde
  • eine etwaige Genehmigung des Grundeigentümers zur Durchführung der Arbeiten;
  • dass das Partnerlandwirtschaftsunternehmen für die geplanten Arbeiten keine anderen Beihilfen beantragt oder erhalten hat, außer im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
  • dass das Partnerlandwirtschaftsunternehmen nicht Gegenstand einer ausstehenden Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ist
  • dass sich das Partnerlandwirtschaftsunternehmen nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Kapitel 2.4 - Begriffsbestimmungen - Abschnitt 33 (63) des Gemeinschaftsrahmens befindet;
  • dass das angeschlossene landwirtschaftliche Unternehmen die Vereinigung ermächtigt hat, über sie den Antrag auf einen Beitrag gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Norma Foral 4/2003 zu stellen
  • dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung, bezogen auf die in der Betriebsakte angegebene Fläche, im Jahr vor dem Jahr der Antragstellung alle Pflanzen gerodet hat, die Symptome von Schadorganismen aufweisen (z. B. Candidatus phytoplasma mali, Erreger der Apfelfäule, Erwinia amylovora, Erreger der Feuerbrandkrankheit oder des Apfelsterbens), sofern dies vorgesehen ist.

- Liste der Mitgliedsbetriebe, die Erneuerungsmaßnahmen durchführen werden. Zu diesem Zweck muss die von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Liste (sowohl in Papier- als auch in Tabellenform) ausgefüllt, abgestempelt und vom gesetzlichen Vertreter des Verbandsorgans unterzeichnet werden. Diese Liste muss die folgenden Angaben enthalten

  • Vor- und Nachname
  • Steuernummer,
  • Wohnsitz,
  • Mitgliedsnummer im Register der Mitglieder,
  • Identifikationsnummer jeder zu erneuernden Parzelle und ihre Katastralgemeinde,
  • zu erneuernde Fläche
  • Sorte und Alter der gerodeten Pflanzen,
  • zu erneuernde Sorten und ihre Unterlage,
  • Anzahl der Pflanzen und Pflanzabstände,
  • geschätzte Kosten des Pflanzenmaterials;

Zeiten und Fristen

2025 15 Feb

Campagna rinnovi L.P. 4/2003 - art. 46 comma 3 15.11.2024 ⇢ 15.02.2025

45 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen.

Die Vorprüfung der Anträge wird der zuständigen Dienststelle für Landwirtschaft übertragen, die für die Erstellung des technisch-administrativen Vorberichts verantwortlich ist. Anschließend wird der Bericht durch einen Beschluss des Direktors gebilligt, in dem u. a. Folgendes festgelegt wird: Begünstigter, zugelassene Ausgaben, Prozentsatz des Beitrags, Höhe des Beitrags und Fristen für die Durchführung der Initiativen.

Bei Anträgen, die den Anforderungen nicht genügen, wird eine Ablehnungsmaßnahme getroffen.

Die Erklärung über die getätigten Ausgaben muss von der Vereinigung eingereicht werden bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe getroffen wird.

Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Frist hat den Verfall der Finanzhilfe gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1980/2007 in seiner geänderten und ergänzten Fassung zur Folge.

Damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann, muss der Antrag von der Vereinigung unter Verwendung der den Nutzern auf dem Portal https://srt.infotn.it// zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eingereicht, ausgefüllt und unterzeichnet werden.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Modifica alla deliberazione della Giunta provinciale n. 226 di data 10 febbraio 2023 avente per oggetto: Approvazione dei criteri per la concessione di contributi relativamente ad investimenti materiali o immateriali nelle aziende agricole attive nella produzione agricola primaria, articolo 46-3° comma 'Agevolazioni per le produzioni vegetali - ristrutturazione impianti' della Legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale in materia di agricoltura) nell'ambito della frutticoltura e apertura del bando 2025.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 16:48

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