Beschreibung
Das Mutterschaftsgeld ist eine Sozialleistung, die Müttern mit Wohnsitz in Italien gewährt wird, die über wirtschaftliche Mittel verfügen, die einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten (Isee).
Für die in der Autonomen Provinz Trient wohnenden Leistungsempfängerinnen ist die Provinz über die Provinzagentur für Hilfe und ergänzende Sozialhilfe (Apapi) für die Gewährung und Auszahlung der Leistung zuständig.
Die Leistung wird für jedes geborene Kind an Mütter gezahlt, die keine anderen Mutterschaftsleistungen (Beihilfen oder andere Leistungen von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern) erhalten oder die Leistungen erhalten, die unter dem Betrag der Leistung liegen (in diesem Fall wird die Leistung in Höhe der Differenz gezahlt). Unter denselben Voraussetzungen wird die Leistung für jedes Kind gewährt, das zur Adoption freigegeben oder in Pflege genommen wird, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption oder der Aufnahme in eine Pflegefamilie nicht älter als sechs Jahre ist.
Mutterschaftsgeld kann in folgenden Fällen auch anderen Personen als der Mutter gewährt werden
- dem Vater, wenn die Mutter das Kind aufgegeben hat oder wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat
- dem präadoptiven Pflegeelternteil oder dem Adoptivelternteil ohne Sorgerecht im Falle der Trennung der Ehegatten
- an den unverheirateten Adoptivelternteil im Falle einer besonderen Adoption
- an den Vater, der das neugeborene Kind im Falle des Todes der Mutter oder der Frau, die es in voradoptiver Pflege oder Adoption ohne Sorgerecht hatte, anerkannt hat
- an den volljährigen Vater, wenn die Mutter minderjährig ist, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat und der Vater das Kind anerkannt hat.
Die Höhe der Beihilfe, die als Pauschalbetrag gezahlt wird, wird jährlich nach dem Istat-Index neu bewertet.
Die Höhe der Mutterschaftsbeihilfe für Geburten, voradoptive Pflegeverhältnisse und Adoptionen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 stattfinden, beträgt 2.037,00 €.
Beschränkungen
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss unter Androhung der Verwirkung innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder dem Eintritt des adoptierten oder voradoptierten Kindes in die Familie gestellt werden.