Beschreibung
Artikel 1 des Gesetzes Nr. 162 vom 18. Februar 1992 legt den Anspruch auf Entlohnung und die entsprechenden Beiträge für Arbeitnehmer und Selbständige fest, die für den italienischen Alpenverein (CAI) in der Berg- und Höhlenrettung tätig sind.
Selbständige Männer und Frauen haben in ihrer Eigenschaft als Freiwillige des italienischen alpinen und speläologischen Rettungskorps des italienischen Alpenvereins Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie an den Tagen, an denen Berg- und Höhlenrettungseinsätze durchgeführt werden, oder während der entsprechenden Übungen sowie an dem auf den Tag der Rettungseinsätze folgenden Tag, der mehr als acht Stunden, d. h. über Mitternacht hinaus, gedauert hat,der Arbeit fernbleiben.
Die Entschädigung für den Einkommensverlust an den Tagen, an denen sie der Arbeit ferngeblieben sind, wird auf Antrag an das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik gezahlt (Artikel 3, Ministerialerlass Nr. 379 vom 24. März 1994).
Beschränkungen
Der Antrag auf Erstattung ist bei der Arbeitsverwaltung unter Androhung der Verwirkung bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Rettungsmaßnahmen oder -übungen durchgeführt hat.